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   KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21   

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https://dejure.org/2022,1423
KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21 (https://dejure.org/2022,1423)
KG, Entscheidung vom 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21 (https://dejure.org/2022,1423)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21 (https://dejure.org/2022,1423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverteidiger, Bestellungsgründe, Statthaftigkeit der Beschwerde

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 144 Abs 1 StPO
    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

  • hoenig.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei unabweisbarem Bedürfnis; Entscheidungskompetenz des Strafkammervorsitzenden über zweiten Pflichtverteidiger

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Bestellung eines Sicherungsverteidigers - Beschwerde im eigenen Namen eingelegt

Sonstiges

  • hoenig.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Auszug aus KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
    Im Beschwerdeverfahren prüft der Senat allein, ob dieser die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH a. a. O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 - 1 Ws 24/21 -, Rn. 13, juris).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Auszug aus KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
    Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger dabei aus eigenem Recht und im eigenen Namen tätig wird, handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 StR 181/19 -, Rn. 10, juris m. w. N.).
  • BGH, 21.04.2021 - StB 17/21

    Coronapandemie erfordert nicht generell einen Sicherungsverteidiger in

    Auszug aus KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
    Ihm verbleibt für den unwahrscheinlichen Fall einer solchen Erkrankung immer noch die Möglichkeit, dem Angeklagten sodann einen weiteren Pflichtverteidiger nach § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21 -, Rn. 9, juris; KG a. a. O.).
  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20 -, BGHSt 65, 129, Rn. 13).
  • KG, 06.08.2018 - 4 Ws 104/18

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nur bei besonderer Schwierigkeit der

    Auszug aus KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
    Ein solches Bedürfnis kann etwa bestehen, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH a. a. O.; Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 4 Ws 104/18 -, Rn. 11, juris m. w. N.).
  • OLG Köln, 09.07.2021 - 1 RVs 121/21

    Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum Pflichtverteidiger;

    Auszug aus KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22
    Unter dieser Prämisse kann für die Auslegung des § 144 Abs. 1 StPO im Übrigen auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die sich vor der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 zur Zulässigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger herausgebildet hatte (vgl. BGH a. a. O.; KG, Beschluss vom 25. November 2021 - 1 Ws 56/21 -).
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7; konkret für einen Verteidigerantrag nach § 144 Abs. 1 StGB auch KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 7).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 [BGBl. 2019 I S. 2128]; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 Ws 166/21, juris Rn. 6; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

  • KG, 14.08.2023 - 3 Ws 40/23

    Überprüfung der Bestellung von zwei weiteren Pflichtverteidigern durch das

    Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne den (bzw. die beiden) weiteren Verteidiger gefährdet wäre (vgl. BGH a.a.O. und Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20 -, juris; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22 -, juris; OLG Celle StraFo 2020, 289).Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten.
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