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   OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - III-4 Ws 401/07   

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OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - III-4 Ws 401/07 (https://dejure.org/2007,10498)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - III-4 Ws 401/07 (https://dejure.org/2007,10498)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - III-4 Ws 401/07 (https://dejure.org/2007,10498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei Strafaussetzung zur Bewährung durch Berufungsurteil; Möglichkeit des nachträglichen Erlasses eines zuvor vergessenen Bewährungsbeschlusses

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation, 3.2.2009)

    Nicht verkündeter Bewährungsbeschluss kann nicht nachgeholt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 512
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1999 - 4 Ws 75/99

    Nachträglicher Erlass eines Bewährungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).

    Dabei wird über die vorgenannten Gründe hinaus angeführt, dass dem Verurteilten im Fall einer nachträglichen Beschlussfassung das Recht genommen werde, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen; überdies dürfe der Verurteilte auch darauf vertrauen, dass die ausgesprochene Bewährung nicht ohne weiteren Anlass nachträglich mit Auflagen und Weisungen versehen wird (LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 147).

    Die Aussetzung der Vollstreckung der einen der beiden erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ist aber insoweit nicht ohne Wirkung, als die Bedingung einer straffreien Führung auch ohne Bewährungsbeschluss selbstverständlich ist und eine Mindestbewährungszeit von zwei Jahren aus dem Gesetz folgt; diese beiden Rechtswirkungen haben eine Beschlussfassung i.S.d. § 268a StPO nicht zur Voraussetzung (LG Kempten a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148; OLG Hamm StV 1993, 121; NStZ-RR 2000, 126f.; Horn a.a.O.).

    Für eine Klarstellung ist aber insofern kein Bedarf, als der Verurteilte ohnehin noch nach § 268a Abs. 3 StPO über die (gesetzlichen) Rechtswirkungen der mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 2007 gewährten Bewährung zu belehren ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148), da auch dies bislang unterlassen worden ist, insoweit aber ein Nachholen nicht nur möglich, sondern sogar durch § 453a StPO gesetzlich geregelt ist.

    Diesen Ausführungen stimmt der Senat unter Aufrechterhaltung seiner von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung (vgl. StV 2001, 225 = NStZ-RR 2000, 146) zu.

  • OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99

    Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).

    Auch die Möglichkeit nachträglicher Entscheidungen nach § 56e StGB lasse sich nicht für die Gegenmeinung anführen, da diese Vorschrift das Bestehen eines Bewährungsbeschlusses voraussetze und nachträgliche Entscheidungen nur dann erlaube, wenn sich entweder die objektive Situation geändert hat oder das Gericht von vorher schon bestehenden Umständen erst nachträglich erfahren hat (LG Freiburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Horn a.a.O.).

    Die Aussetzung der Vollstreckung der einen der beiden erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ist aber insoweit nicht ohne Wirkung, als die Bedingung einer straffreien Führung auch ohne Bewährungsbeschluss selbstverständlich ist und eine Mindestbewährungszeit von zwei Jahren aus dem Gesetz folgt; diese beiden Rechtswirkungen haben eine Beschlussfassung i.S.d. § 268a StPO nicht zur Voraussetzung (LG Kempten a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148; OLG Hamm StV 1993, 121; NStZ-RR 2000, 126f.; Horn a.a.O.).

    Insoweit ist es entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung nicht erforderlich, einen den entsprechenden Gesetzeswortlaut wiedergebenden Beschluss zu erlassen (so OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126, 127), da diesem ohnehin nur eine rein deklaratorisch-klarstellende Bedeutung zukäme.

  • OLG Hamm, 24.04.1992 - 2 Ws 122/92

    Berufungsgericht; Anordnende Entscheidung; Bewährungszeit; Auflagen; Weisungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Soweit vorliegend die Frage der Fortwirkung der Bestellung eines Bewährungshelfers offen ist, ist festzustellen, dass durch das die erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Erkelenz vom 22. Februar 2006 (4 Ds 703 Js 637/05 - 901/05) (Bl. 43ff. d.A.) und 24. November 2006 (4 Ds 703 Js 144/06 - 454/06) (Bl. 71ff. d.A.) abändernde Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 2007 (30 Ns 23/07) (Bl. 103ff. d.A.) auch der mit dem Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 22. Februar 2006 verbundene Bewährungsbeschluss und die darin angeordnete Bewährungshelferunterstellung entfallen ist (zu vgl. insoweit LG Osnabrück, a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; OLG Hamm StV 1993, 121).

    Die Aussetzung der Vollstreckung der einen der beiden erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ist aber insoweit nicht ohne Wirkung, als die Bedingung einer straffreien Führung auch ohne Bewährungsbeschluss selbstverständlich ist und eine Mindestbewährungszeit von zwei Jahren aus dem Gesetz folgt; diese beiden Rechtswirkungen haben eine Beschlussfassung i.S.d. § 268a StPO nicht zur Voraussetzung (LG Kempten a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Freiburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 146, 148; OLG Hamm StV 1993, 121; NStZ-RR 2000, 126f.; Horn a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1999 - 4 Ss 73/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).
  • OLG Koblenz, 18.12.1980 - 1 Ss 546/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    In der älteren Rechtsprechung und Literatur wurde zwar - zumeist unter Bezugnahme auf die hinsichtlich der in Rede stehenden Streitfrage nicht näher begründeten gerichtlichen Entscheidungen des Kammergerichts (NJW 1957, 275) und des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1970, 68) - die Auffassung vertreten, der Bewährungsbeschluss gemäß § 268a StPO könne, falls er in der Hauptverhandlung versehentlich nicht verkündet worden ist, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachträglich erlassen werden (OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Düsseldorf MDR 1982, 1042; LG Osnabrück NStZ 1985, 378, 379; offengelassen von OLG Köln NStZ 1991, 453, 454; NStZ-RR 2000, 338).
  • OLG Köln, 30.04.1991 - 2 Ws 166/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    In der älteren Rechtsprechung und Literatur wurde zwar - zumeist unter Bezugnahme auf die hinsichtlich der in Rede stehenden Streitfrage nicht näher begründeten gerichtlichen Entscheidungen des Kammergerichts (NJW 1957, 275) und des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1970, 68) - die Auffassung vertreten, der Bewährungsbeschluss gemäß § 268a StPO könne, falls er in der Hauptverhandlung versehentlich nicht verkündet worden ist, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachträglich erlassen werden (OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Düsseldorf MDR 1982, 1042; LG Osnabrück NStZ 1985, 378, 379; offengelassen von OLG Köln NStZ 1991, 453, 454; NStZ-RR 2000, 338).
  • OLG Dresden, 29.11.2000 - 3 Ws 37/00

    Erlaß eines Bewährungsbeschlusses im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Dem gegenüber wird der Erlass eines nachträglichen Bewährungsbeschlusses von anderen nur mit der Einschränkung für zulässig erachtet, dass die Entscheidung über die Modalitäten der Bewährung aufgrund entsprechender näherer Ausführungen in den Urteilsgründen zur Dauer der Bewährungszeit sowie zu Art und Umfang von Weisungen und Auflagen nachvollzogen werden kann (OLG Frankfurt StV 1983, 24; OLG Dresden NJ 2001, 323, 324; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 268a, Rn. 9; Horn in: Systematischer Kommentar zum StGB, 8. Auflage, § 56, Rn. 34; Voll in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, Kommentar zur StPO, 8. Auflage, § 268a, Rn. 8).
  • LG Kempten, 15.09.1977 - 2 Qs 210/77
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Soweit ersichtlich, wurde die Möglichkeit des nachträglichen Erlasses eines zuvor vergessenen Bewährungsbeschlusses erstmals durch das Landgericht Kempten (NJW 1978, 839) grundsätzlich und ausnahmslos verneint, da die Vorschrift des § 268a StPO, nach der der Bewährungsbeschluss mit dem Urteil zu verkünden ist, zwingender Natur sei und eine Nachholung nicht zulasse.
  • OLG Düsseldorf, 25.05.1982 - 1 Ws 408/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    In der älteren Rechtsprechung und Literatur wurde zwar - zumeist unter Bezugnahme auf die hinsichtlich der in Rede stehenden Streitfrage nicht näher begründeten gerichtlichen Entscheidungen des Kammergerichts (NJW 1957, 275) und des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1970, 68) - die Auffassung vertreten, der Bewährungsbeschluss gemäß § 268a StPO könne, falls er in der Hauptverhandlung versehentlich nicht verkündet worden ist, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachträglich erlassen werden (OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Düsseldorf MDR 1982, 1042; LG Osnabrück NStZ 1985, 378, 379; offengelassen von OLG Köln NStZ 1991, 453, 454; NStZ-RR 2000, 338).
  • LG Freiburg, 27.04.1992 - II Qs 41/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1982 - 3 Ws 822/82
  • LG Osnabrück, 07.01.1985 - 12 Qs VII 117/84
  • LG Freiburg, 15.08.1994 - II Qs 85/94
  • OLG Köln, 28.09.1999 - 2 Ws 502/99
  • LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13

    Rechtmäßigkeit eines zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassenen aber dem

    Nach überwiegender Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, ist es im Hinblick auf § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO unzulässig, einen Bewährungsbeschluss gem. § 268 a Abs. 1 HS 1 StPO erst nach Abschluss der Hauptverhandlung zu erlassen, in dem das Urteil verkündet worden ist, das dem Bewährungsverfahren zugrunde liegt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, StV 2008, 512 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand).

    Erstens soll § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO verhindern, dass dem Verurteilten das Recht genommen wird, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

    Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegt aber noch eine zweite Überlegung zugrunde: Der Bewährungsbeschluss steht in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit dem Urteil selbst, denn die Frage, ob die Verurteilung als solche im Zusammenwirken mit Weisungen und Auflagen eine günstige Prognose rechtfertigt, ist oftmals ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt angeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

  • OLG Celle, 22.09.2009 - 2 Ws 206/09

    Einbeziehung einer nach allgemeinen Strafrecht rechtskräftig abgeurteilten Tat

    Die Rechtswirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung, insbesondere die Bedingung einer straffreien Führung, treten mit Aussetzung der Vollstreckung sogar dann ein, wenn überhaupt kein Bewährungsbeschluss erlassen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).
  • OLG Koblenz, 06.09.2022 - 4 Ws 361/22

    Nachholung einer unterlassenen Ausgestaltung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Aus diesem Grund ist ohne Änderung der dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen die Nachholung eines versehentlich unterbliebenen Beschlusses gemäß § 268a Abs. 1 oder 2 StGB rechtlich unzulässig (vgl. auch MüKo-StPO/Moldenhauer, 1. Aufl. § 268a Rn. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. 4 Ws 75/99 v. 03.05.1999 - StV 2001, 225; Beschl. 4 Ws 401/07 v. 26.07.2007 - StV 2008, 512; OLG Hamm, Beschl. 3 Ws 710/99 v. 02.12.1999 - NStZ-RR 2000, 126).
  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 Ws 114/21

    Widerruf der Strafaussetzung aufgrund neuer Straftaten Widerruf der

    Ob ein Bewährungsbeschluss, der - wie hier - bei der Urteilsverkündung versehentlich unterblieben ist, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachgeholt werden kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2007, 4 Ws 401/07, Rz. 4 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Dezember 1999, 3 Ws 710/99, Rz. 6 f.; sämtlich zitiert nach Juris).
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