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   OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19   

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OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,5685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2019 - 4 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,5685)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 4 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,5685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 StPO, § 25 StPO, § 26a StPO, § 28 Abs 2 S 1 StPO, § 308 Abs 1 StPO
    Richterablehnung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen: Zeitliche Zulässigkeit des Ablehnungsantrags; Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs

  • landesrecht-bw.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 693
  • StV 2020, 847 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Celle, 13.01.2015 - 2 Ws 174/14

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags bei gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.).

    Für die in dieser Konstellation neu zu treffende Sachentscheidung können die zur Mitwirkung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 7; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 25 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11).

  • BGH, 06.11.2018 - 1 StR 666/17

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.05.2018 - 4 StR 579/17

    Ablehnungsgesuch (Ablehnungszeitpunkt bei Entscheidung außerhalb der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.02.1951 - 3 StR 48/50
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Dies ist der Fall, wenn aus der objektivierten Sicht des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger und ruhiger Prüfung aller Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, - 3 StR 48/50, juris Rn. 5, 8; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 8).
  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 620/11

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Dies ist der Fall, wenn aus der objektivierten Sicht des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger und ruhiger Prüfung aller Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, - 3 StR 48/50, juris Rn. 5, 8; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 8).
  • BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Im vorliegenden Fall zeigen die Ausführungen der beteiligten Richter im Beschluss vom 5. Februar 2019, die überzeugen, mit der Aktenlage im Einklang stehen und insofern auch dienstliche Stellungnahmen entbehrlich machen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn 14), dass ein schlichtes Versehen vorlag.
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 154/06

    Gesetzlicher Richter (Ablehnungsverfahren; Richter in eigener Sache; Besorgnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sonderkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung in Betracht kommen kann, weil beispielsweise abgelehnte Richter den Ablehnungsantrag nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern in willkürlicher oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennender Weise als unzulässig verwerfen und so dem Angeklagten den bzw. die gesetzlichen Richter entziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, juris Rn. 41 ff. u. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, juris Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 28 Rn. 4, § 26a Rn. 4a u. § 338 Rn. 28 mwN; zu Sonderkonstellationen, in denen eine Zurückverweisung in Betracht zu ziehen ist, auch Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 28 Rn. 7-9), sind vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Vielmehr muss sich die getroffene Entscheidung als abwegig erweisen oder den Anschein willkürlichen Verhaltens erwecken (BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 38; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 14a mwN).
  • BGH, 16.12.1969 - 5 StR 468/69

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richter im Strafverfahren - Verwerfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Zudem durfte der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch gegen alle drei Richter stellen, die an der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mitgewirkt haben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 5 StR 468/69, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 3).
  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
    Sonderkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung in Betracht kommen kann, weil beispielsweise abgelehnte Richter den Ablehnungsantrag nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern in willkürlicher oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennender Weise als unzulässig verwerfen und so dem Angeklagten den bzw. die gesetzlichen Richter entziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, juris Rn. 41 ff. u. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, juris Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 28 Rn. 4, § 26a Rn. 4a u. § 338 Rn. 28 mwN; zu Sonderkonstellationen, in denen eine Zurückverweisung in Betracht zu ziehen ist, auch Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 28 Rn. 7-9), sind vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 10.07.2014 - 3 StR 262/14

    Recht des der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der

  • BGH, 06.08.1993 - 3 StR 277/93

    Ablehnung eines Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten - Ablehnung der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 VB 81/20

    Gewährung von Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis aufgrund isoliertem PKH-Antrag

    Wenngleich hierzu - soweit ersichtlich - noch keine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, so sieht die herrschende Rechtsauffassung in Literatur und (obergerichtlicher) Rechtsprechung einen Befangenheitsantrag, der im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben wurde, ebenfalls als unzulässig an (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.1.2015 - 2 Ws 174/14 -, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - III-3 Ws 4/15 -, Juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 28.2.2019 - 4 Ws 42/19 -, BeckRS 2019, 3717, beck-online; BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, § 25 Rn. 12; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, 1. Aufl. 2014, StPO § 25 Rn. 27).
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