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   KG, 06.03.1998 - 4 Ws 44/98, 1 AR 194/98   

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https://dejure.org/1998,32743
KG, 06.03.1998 - 4 Ws 44/98, 1 AR 194/98 (https://dejure.org/1998,32743)
KG, Entscheidung vom 06.03.1998 - 4 Ws 44/98, 1 AR 194/98 (https://dejure.org/1998,32743)
KG, Entscheidung vom 06. März 1998 - 4 Ws 44/98, 1 AR 194/98 (https://dejure.org/1998,32743)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1998, 562
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15

    Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger

    Im Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die im Bezugsverfahren 3 KLs 503 Js 371/14 rechtskräftig erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, wenn - wie hier - die Verbindung beider Verfahren nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 StPO möglich gewesen wäre (gleichfalls allg.M., vgl. u.a. KG, Beschl. v. 06.03.1998 - 4 Ws 44/98, StV 1998, 562; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.03.1990 - Ws 327/90, NStZ 1990, 406; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 51 Rn. 6b; Kunz, in: MüKo-StPO, Bd. 3/2, 1. Aufl., § 2 StrEG Rn. 35, jew. m.w.N.).
  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 134/04

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft; Nachträgliche Herstellung der

    Um eine uferlose Anrechnung von Freiheitsentziehungen - die weder gerechtfertigt noch praktikabel wäre - auszuschließen, muß zwischen den Strafverfolgungen nämlich ein funktionaler Zusammenhang oder zumindest ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestehen oder bestanden haben (vgl. BGH a.a.O., 119; KG StV 1998, 562, und Beschlüsse vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - sowie vom 11. Mai 1999 - 5 Ws 270-271/99 -).

    Eine Verfahrenseinheit wird auch bejaht, wenn sich die anzurechnende Freiheitsentziehung auf den Gang oder den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt hat, insbesondere wenn für das Verfahren, in dem später eine Verurteilung erfolgte, nur deshalb die Haft nicht vollzogen, sondern Überhaft notiert worden ist, weil gegen den Verurteilten bereits die anzurechnende Freiheitsentziehung vollstreckt wurde (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O., 120; KG StV 1998, 562 und Beschlüsse vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - und 9. Januar 2001 - 5 Ws 6/01 -).

  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

    So ist bei vorliegender Überhaftnotierung verfahrensfremde Untersuchungshaft dann auf eine Freiheitsstrafe angerechnet worden, wenn Untersuchungshaft für Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO oder einen Freispruch endeten, der Verurteilte jedoch in dem Verfahren, für das Überhaft notiert war, verurteilt wurde (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477; NStZ 2000, 277; KG StV 1998, 562), ferner dann, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit gegeben war (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 2001, 501).
  • KG, 23.06.2005 - 5 Ws 296/05

    Strafzeitberechnung: Anrechenbarkeit eines persönlichen Sicherheitsarrestes auf

    Ein derartiger die Anrechnung gebietender funktionaler Zusammenhang ist bereits anzunehmen, wenn sich die anzurechnende Freiheitsentziehung auf den Gang oder den Abschluss des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt hat, insbesondere wenn für das Verfahren, in dem später die Verurteilung erfolgt ist, nur deshalb die Haft nicht vollzogen, sondern lediglich Überhaft notiert worden ist, weil gegen den Täter bereits die anzurechnende Freiheitsentziehung vollstreckt wurde (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477; BGH aaO S. 120; KG StV 1998, 562; Beschluss des Senats vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 51 Rdn. 6 a m.w.Nachw.).
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