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   KG, 23.05.2012 - 4 Ws 46/12 - 141 AR 245/12   

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https://dejure.org/2012,28201
KG, 23.05.2012 - 4 Ws 46/12 - 141 AR 245/12 (https://dejure.org/2012,28201)
KG, Entscheidung vom 23.05.2012 - 4 Ws 46/12 - 141 AR 245/12 (https://dejure.org/2012,28201)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 4 Ws 46/12 - 141 AR 245/12 (https://dejure.org/2012,28201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Pflichtverteidigung: Fortwirkung einer Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortwirkung der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ursprungsverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 364b
    Fortwirken der im Erkenntnisverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung für ein Wiederaufnahmeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wechsel des Pflichtverteidigers nur aus wichtigem Grund

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein neuer Pflichtverteidiger ohne triftige Gründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 182
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Mannheim, 02.08.2010 - 6 Qs 10/10

    Strafverfahren: Fortwirkung einer im Ursprungsverfahren erfolgten

    Auszug aus KG, 23.05.2012 - 4 Ws 46/12
    Auch ist der Gegenmeinung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 Ws 205/09 - = NStZ-RR 2009, 208; LG Mannheim, Beschluss vom 2. August 2010 - 6 Qs 10/10 - ) zuzugeben, dass die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Ansicht (vgl. Schmidt in KK-StPO, 6. Aufl., § 364a Rdn. 2, m.w.Nachw.) in Einzelfällen zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.
  • OLG Oldenburg, 15.04.2009 - 1 Ws 205/09

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung; Erstreckung auf das

    Auszug aus KG, 23.05.2012 - 4 Ws 46/12
    Auch ist der Gegenmeinung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 Ws 205/09 - = NStZ-RR 2009, 208; LG Mannheim, Beschluss vom 2. August 2010 - 6 Qs 10/10 - ) zuzugeben, dass die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Ansicht (vgl. Schmidt in KK-StPO, 6. Aufl., § 364a Rdn. 2, m.w.Nachw.) in Einzelfällen zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.
  • KG, 23.01.2012 - 4 Ws 3/12

    Zum Widerruf der Bestellung bei Drängen des Pflichtverteidigers auf Abschluss

    Auszug aus KG, 23.05.2012 - 4 Ws 46/12
    Eine in den Erklärungen der Pflichtverteidigerin enthaltene Verknüpfung zwischen ihren Forderungen auf ein (zusätzliches) Honorar und ihrem weiteren anwaltlichen Engagement, die geeignet wäre, die Grundlage für ein Vertrauen zu dem Pflichtverteidiger zu zerstören (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 4 Ws 3/12 - ), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
  • KG, 12.09.2000 - 4 Ws 153/00
    Auszug aus KG, 23.05.2012 - 4 Ws 46/12
    "Die Bestellung eines Verteidigers nach § 364a StPO kommt, da die Bestellung bzw. Pflichtverteidigerbestellung im Erkenntnisverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO fortdauert, nur dann in Betracht, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht erloschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. November 1995 - 4 Ws 227/95 -, 12. September 2000 - 4 Ws 153/00 - und 4. Mai 2005 - 4 Ws 23/05 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 12 S 594/16

    Kinder-und Jugendhilfe; Berechnung des maßgeblichen durchschnittlichen

    bb) Darüber hinaus kann der Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides oder der Vorlage aller maßgeblichen Unterlagen auch deshalb nicht zur Anwendbarkeit des § 93 Abs. 4 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung führen, weil der Kostenbeitrag der Eltern grundsätzlich an die Stelle der Unterhaltspflicht tritt, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 - NJW 2013, 182).
  • OLG Braunschweig, 10.04.2014 - 1 Ws 55/14

    Fortdauer der Pflichtverteidigerbeiordnung für das Wiederaufnahmeverfahren

    Der Senat hält auch vor dem Hintergrund der von der Gegenansicht vorgebrachten Argumente (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2013, 1 Ws 283/13, juris, m. w. N., Rn. 13 ff.) an seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 04. März 2013, Ws 44/13, bislang unveröffentlicht) fest, dass eine im Ausgangsverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren fortwirkt (so auch mit überzeugender Begründung, insbesondere unter Verweis auf die Vorstellungen des Gesetzgebers: KG, Beschluss vom 30. Mai 2012, 4 Ws 46/12, juris, Rn. 12 ff. m. w. N. = NJW 2013, 182).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 21/19

    Strafverfahren: Voraussetzungen für die Abberufung eines Pflichtverteidigers

    Der überzeugend begründeten Ansicht des Kammergerichts (NJW 2013, 182 - m. w. Nachw. auch zur Gegenmeinung), wonach die Bestellung eines Verteidigers bzw. die Pflichtverteidigerbestellung im Erkenntnisverfahren bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO fortdauert und deshalb die Bestellung eines Verteidigers nach den §§ 364a, 364b StPO nur in Betracht kommt, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht erloschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist, ist mit dem OLG Braunschweig (Beschluss vom 10.04.2014, Az.: 1 Ws 55/14, juris) uneingeschränkt zuzustimmen.
  • OLG Jena, 23.10.2013 - 1 Ws 283/13

    Pflichtverteidigerbestellung: Erstreckung der Bestellung auf das Verfahren über

    Auf der Grundlage der bisherigen, der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. etwa KG NJW 2013, 182, 183; Meyer/Goßner, a. a. O., § 140 Rn. 33 u. § 364 Rn. 2 m. w. N.; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 3 m. w. N. sowie die Nachweise bei KK-Schmidt, StPO, 7. Aufl., § 364a Rn. 2, der - anders als noch in der Vorauflage - nunmehr die Gegenansicht vertritt) folgenden Senatsrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 23.02.2010, 1 Ws 41/10) wäre die Zurückweisung des Beiordnungsantrags des Verurteilten vorliegend im Ergebnis bereits deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet, weil Rechtsanwalt R... dem Verurteilten schon im Ursprungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.11.2006 (Blatt 3 des Protokollsonderbandes) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war und diese Beiordnung sich (bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 370 Abs. 2 StPO) auch auf das Wiederaufnahmeverfahren erstrecken würde.
  • KG, 15.02.2013 - 4 Ws 25/13

    Wiedereinsetzung bei fehlenden Sprachkenntnissen; Bestellung eines

    Da diese Bestellung nach Aktenlage nachfolgend nicht zurückgenommen worden ist, gilt sie bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 370 Abs. 2 StPO fort (vgl. OLG Bremen NJW 1964, 2175; OLG Hamm NJW 1961, 932; OLG Karlsruhe GA 76, 344; OLG Koblenz MDR 1983, 252; KG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 Ws 46/12 - [veröffentlicht in NJW 2013, 182 = StraFo 2013, 22]).
  • OLG Schleswig, 13.02.2017 - 2 Ws 510/16
    Die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wie- deraufnahmeverfahrens kommt demnach nur in Betracht, wenn zuvor kein Verteidiger mitgewirkt hat oder dessen Vollmacht er- loschen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.5.2012, Juris; abgedruckt in NJW 2013, 182-184), insbesondere teilt der Senat die dort dargestellten Erwägungen (KG aaO, Abs. 13-16, zit. Juris).
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