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   KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15 - 141 AR 235/15   

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KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15 - 141 AR 235/15 (https://dejure.org/2015,18275)
KG, Entscheidung vom 17.06.2015 - 4 Ws 48/15 - 141 AR 235/15 (https://dejure.org/2015,18275)
KG, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - 141 AR 235/15 (https://dejure.org/2015,18275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 StPO, § 121 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG
    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der Darlegung des bisherigen Beweisergebnisses; Anforderungen an die Beachtung des Beschleunigungsgebots

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 1; StPO § 121
    Anforderungen an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG StV 2013, 640), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 - juris Rdn. 39 f. m.w.N.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; KG StraFo 2013, 507; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris = StRR 2014, 203 Ls.).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfGK 17, 517 [523]).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfGK 7, 140; BVerfG StV 2013, 640; BGH NStZ-RR 2013, 16).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (vgl. BVerfG StV 2013, 640 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11

    Strafvollstreckung: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - jeweils m.w.N.).

    Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts dürfen im Rahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden (vgl. Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - und 23. November 2000 - 4 Ws 202/00 - juris).

    Für den Fall, dass sich gegenüber den in der Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen Änderungen ergeben haben, sind diese darzustellen (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -,24. Juli 2007 - 3 Ws 403/07 - und3. April 2006 - 5 Ws 170/06 - juris); haben sich die Annahmen nach dem Verständnis des Tatrichters im Wesentlichen bestätigt, so kann es - je nach den Umständen des Einzelfalles - genügen mitzuteilen, dass die Hauptverhandlung zu keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - und 13. November 2008 - 2 Ws 561/08 - m.w.N.).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 - juris Rdn. 39 f. m.w.N.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Vielmehr hat das - ebenfalls in den Blick zu nehmende (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.N.) - Prozessverhalten der Angeklagten zu Verzögerungen und unvorhergesehenen Veränderungen geführt, auf die das Landgericht hinreichend zügig und zweckmäßig reagiert hat.

  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; KG StraFo 2013, 507; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris = StRR 2014, 203 Ls.).

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl . BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26;Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris, 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).

    Maßgebend ist insoweit nicht etwa eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs oder gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten, sondern vielmehr die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 -, 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -).

    Hierbei kann das Warten auf erforderliche Explorationen und das Ergebnis des Gutachtens insbesondere dazu zwingen, einzelne Hauptverhandlungstage mit geringer Dauer und inhaltlicher Dichte abzuhalten; dies ist in solchen Fällen gerade dann unausweichlich, wenn das Gericht sein vorgesehenes Beweisprogramm bereits erledigt hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    a) Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std.

    Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung und ihre umfassende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten (vgl. BVerfG StV 2008, 198; BGH a.a.O.; NStZ-RR 2013, 16; KG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 -).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Dem Senat ist bewusst, dass der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGK 7, 140; 7, 21; BVerfG StV 2008, 198; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 - juris Rdn. 39 f. m.w.N.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfGK 7, 140; BVerfG StV 2013, 640; BGH NStZ-RR 2013, 16).

    Dem Senat ist bewusst, dass der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGK 7, 140; 7, 21; BVerfG StV 2008, 198; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG StV 2013, 640), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

    Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner (vgl. BVerfG a.a.O.; BGHSt 43, 212; BGH NStZ-RR 2003, 368; Senat, Beschluss vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - m.w.N.) oder gar aller (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris) Beweiserhebungen erklären müsste.

    Dem Senat ist bewusst, dass der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGK 7, 140; 7, 21; BVerfG StV 2008, 198; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    a) Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std.

    Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung und ihre umfassende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten (vgl. BVerfG StV 2008, 198; BGH a.a.O.; NStZ-RR 2013, 16; KG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 -).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfGK 7, 140; BVerfG StV 2013, 640; BGH NStZ-RR 2013, 16).

  • EGMR, 10.01.2017 - 40/14

    AUSTIN v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Es ist insbesondere anerkannt, dass Berufsrichter - ebenso wie Schöffen - nicht gehalten sind, auf ihren gesetzlichen Urlaub zu verzichten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 - m.w.N.).

    Maßgebend ist insoweit nicht etwa eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs oder gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten, sondern vielmehr die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 -, 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Dem Senat ist bewusst, dass der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGK 7, 140; 7, 21; BVerfG StV 2008, 198; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

    Auszug aus KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15
    a) Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std.

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Celle StraFo 2015, 113; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und 115; Beschluss vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - m.w.N.).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

  • KG, 03.04.2006 - 5 Ws 170/06

    Haftprüfung während der laufenden Hauptverhandlung: Inhaltliche Anforderungen an

  • BGH, 14.11.2012 - StB 13/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der

  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

  • OLG Koblenz, 19.11.1993 - 2 Ws 654/93

    Dringender Tatverdacht; Tatsachenmaterial; Wahrscheinlichkeitsurteil;

  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • OLG Düsseldorf, 03.05.1991 - 2 Ws 191/91
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120/95

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung;

  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

  • OLG Hamm, 05.07.2007 - 3 Ws 403/07

    Widereinsetzung in den vorigen Stand, Ersatzzustellung; Wirksamkeit;

  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • KG, 19.06.2001 - 4 Ws 77/01

    Überprüfung einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung

  • KG, 23.11.2000 - 4 Ws 202/00
  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 [juris: Rdn. 39 f.] m.w.Nachw.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris], 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris] und 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Zu würdigen ist insoweit - neben der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und dem unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anzunehmenden hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verbüßenden Freiheitsstrafe - auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. BVerfG StV 2013, 640 m.w.Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris] und 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -).

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - juris m.w.N.).
  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

    Dass dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 keine Ausführungen zum Stand der Beweisaufnahme zu entnehmen sind, wertet der Senat dahingehend, dass sich bis zum 2. Hauptverhandlungstag keine Umstände ergeben haben, die den Bestand des Haftbefehls berühren, insbesondere den nach Aktenlage angenommenen dringenden Tatverdacht nachträglich haben entfallen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016, a.a.O., 22. September 2016, a.a.O. und 16. August 1991 - StB 16/91, StB 17/91 -, juris; KG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 -, BeckRS 2015, 12693).
  • KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21

    Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen

    Bei dessen Beurteilung wäre zu bedenken gewesen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht während einer laufenden - und zudem, wie hier, weit fortgeschrittenen - Hauptverhandlung begrenzt ist (vgl. zu den Maßstäben nur Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris]; jeweils mwN).
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