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   OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508 - 516/01, 4 Ws 508/01, 4 Ws 509/01, 4 Ws 510/01, 4 Ws 511/01   

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https://dejure.org/2001,10976
OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508 - 516/01, 4 Ws 508/01, 4 Ws 509/01, 4 Ws 510/01, 4 Ws 511/01 (https://dejure.org/2001,10976)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2001 - 4 Ws 508 - 516/01, 4 Ws 508/01, 4 Ws 509/01, 4 Ws 510/01, 4 Ws 511/01 (https://dejure.org/2001,10976)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 4 Ws 508 - 516/01, 4 Ws 508/01, 4 Ws 509/01, 4 Ws 510/01, 4 Ws 511/01 (https://dejure.org/2001,10976)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Haftgrund der Fluchtgefahr; Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • Judicialis

    StPO § 116 Abs. 1; ; StPO § 122 Abs. 1; ; StPO § 122 Abs. 3; ; StPO § 122 Abs. 4; ; StPO § 122 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate, Wichtiger Grund bei fortlaufenden Ermittlungen wegen Serienstraftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98

    Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Brandenburg, 20.07.1999 - 2 (3) HEs 28/99

    Aufhebung eines Haftbefehls bei unnötiger Verzögerung der Anklageerhebung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Auffassung der Obergerichte zu der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO (BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.) gelangt.
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).
  • KG, 05.10.1993 - 5 Ws 344/93

    Haftbefehl; Dringender Tatverdacht; Akte; Gründe; Umstände; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01
    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).
  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 1 HEs 147/10

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Verzögerungen durch Trennung eines

    Da gegen M. bezüglich zweier Tatkomplexe ermittelt wurde (Heroinlieferungen von der Türkei in die Tschechische Republik zum einen und Kokainlieferungen von der Tschechischen Republik nach Deutschland zum anderen) war - auch wenn einer dieser Tatkomplexe (Drogentransport von der Türkei in die Tschechische Republik) die drei Angeklagten F., D. und K. nicht betrifft - eine diesbezügliche Abtrennung des Verfahrens gegen die drei Angeklagten nicht angezeigt und hätte wegen der dann auf zwei Gerichte verteilten Beweisaufnahme eher zu einer Verzögerung der Erledigung des Verfahrens insgesamt geführt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2001, 4 Ws 508-516/01).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 6-IV-04
    BVerfG NJW 1992, 1750 [1751]; Kraushaar, NStZ 1996, 528 [529]) oder wenn nur durch solche Ermittlungen der Tathintergrund und insbesondere der Schuldumfang bestimmt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Oktober 2001 - 4 Ws 508-516/01, OLGSt § 121 StPO Nr. 26, S. 4), bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 9-IV-04
    Ob ein wichtiger Grund (§ 121 Abs. 1 StPO) schließlich mit Ermittlungen zu "haftbefehlsfremden" Taten dann begründet werden darf, wenn die im Haftbefehl bezeichnete Tat hierdurch möglicherweise eine andere - strengere - rechtliche Bewertung erfährt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1750 [1751]; Kraushaar, NStZ 1996, 528 [529]) oder wenn nur durch solche Ermittlungen der Tathintergrund und insbesondere der Schuldumfang bestimmt werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Oktober 2001 - 4 Ws 508-516/01, OLGSt § 121 StPO Nr. 26, S. 4), bedarf vorliegend keiner Erörterung.
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