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   OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03   

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OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 (https://dejure.org/2003,4534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 (https://dejure.org/2003,4534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 (https://dejure.org/2003,4534)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Vollstreckung von Organisationshaft; Fehlen einer gesetzlichen Grundlage; Überführung des Verurteilten von Untersuchungshaft in Maßregelvollzug; Fehlende Kapazitäten im Maßregelvollzug ; Warten auf einen freiwerdenden Therapieplatz; Gerichtlich ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Vollstreckung von Organisationshaft; Fehlen einer gesetzlichen Grundlage; Überführung des Verurteilten von Untersuchungshaft in Maßregelvollzug; Fehlende Kapazitäten im Maßregelvollzug ; Warten auf einen freiwerdenden Therapieplatz; Gerichtlich ...

  • Judicialis

    StPO § 311 Abs. 2; ; StPO §§ ... 449 ff.; ; StPO § 458 Abs. 1; ; StPO § 462 Abs. 3 S. 1; ; EGGVG § 23 Abs. 1; ; EGGVG § 28 Abs. 1; ; EGGVG § 28 Abs. 2; ; EGGVG § 28 Abs. 3; ; EGGVG § 28 Abs. 4; ; StGB § 64; ; StGB § 67; ; StGB § 67 Abs. 1; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 381
  • StV 2004, 274
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Dresden, 25.05.1993 - 2 Ws 186/93

    Entziehungsanstalt; Einweisungsanordnung; Maßregelvollzug; Unzulässige

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Eine solche schon von Verfassungswegen erforderliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Organisationshaft sieht das einfache Recht aber - bisher - nicht vor (vgl. BVerfG NJW 1988, 77; OLG Dresden NStZ 1993, 511; Brandenburg. OLG, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2002, 349, 350).

    Denn wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat, erlauben weder die für die Strafvollstreckungsbehörden maßgeblichen Vorschriften der §§ 449 ff. StPO noch die zudem unter Richtervorbehalt stehenden und ein Abweichen vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB allein mangels hinreichender Kapazitäten ohnehin nicht zulassenden Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 2 und 3 StGB (etwa OLG Dresden NStZ 1993, 511; OLG Hamburg MDR 1993, 1100; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 67 Rn. 7, 9 m.w.N.) ein Hintanstellen der Unterbringung im Maßregelvollzug.

    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (in diesem Sinne bereits OLG Dresden NStZ 1993, 511, 512).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen von

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Dies lässt sich insbesondere nicht mit der jüngeren, auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen, wonach der Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe beschwerdebefugt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163; BVerfG NJW 1998, 2131).

    Ein über diese Entscheidung hinausgehendes Feststellungsinteresse im Beschwerderechtszug kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG NJW 97, 2163 und BVerfG NJW 1998, 2131) hergeleitet werden.

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Dies lässt sich insbesondere nicht mit der jüngeren, auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen, wonach der Betroffene in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe beschwerdebefugt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163; BVerfG NJW 1998, 2131).

    Ein über diese Entscheidung hinausgehendes Feststellungsinteresse im Beschwerderechtszug kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BverfG NJW 97, 2163 und BVerfG NJW 1998, 2131) hergeleitet werden.

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Organisationshaft (BVerfG, NStZ 1998, 77) kann nicht auf die Zulässigkeit einer solchen Freiheitsentziehung, wie sie im vorliegenden Fall vollzogen wurde, geschlossen werden.

    Den Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht diese Art der Haft damit indirekt bestätigt habe (so Lemke NStZ 1998, 77, 78), kann der Senat aus dieser Entscheidung nicht ziehen.

  • LG Frankfurt/Main, 28.09.1987 - 24 S 217/87
    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Eine solche schon von Verfassungswegen erforderliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Organisationshaft sieht das einfache Recht aber - bisher - nicht vor (vgl. BVerfG NJW 1988, 77; OLG Dresden NStZ 1993, 511; Brandenburg. OLG, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2002, 349, 350).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Als Staatsorgan kommt der Staatsanwaltschaft aber Grundrechtsfähigkeit nicht zu, sie kann sich allenfalls auf die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 104 = NJW 1982, 2173; BVerfGE 75, 192, 200 = NJW 1988, 125; OLG Frankfurt NJW 1995, 1302).
  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Eine solche schon von Verfassungswegen erforderliche Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Organisationshaft sieht das einfache Recht aber - bisher - nicht vor (vgl. BVerfG NJW 1988, 77; OLG Dresden NStZ 1993, 511; Brandenburg. OLG, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2002, 349, 350).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99

    Zulässige Dauer von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Mit der am 02. Juni 2003 eingetretenen Rechtskraft des Urteils, zumindest aber zeitnah hierzu, hatte der Verurteilte einen Anspruch darauf, in einer Entziehungsanstalt i.S.v. § 64 StGB untergebracht zu werden (vgl. Brandenburg. OLG NStZ 2000, 500, 501).
  • OLG Hamburg, 01.02.1988 - 2 Ws 18/88
    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Dies wäre allenfalls im Rahmen eines Antrages nach §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 - 4 EGGVG möglich (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ 1988, 242).
  • OLG Hamburg, 04.06.1993 - 2 Ws 246/93

    Vollstreckungsreihenfolge; Nachträgliche Änderung; Maßregelzweck; Verbüßen der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03
    Denn wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat, erlauben weder die für die Strafvollstreckungsbehörden maßgeblichen Vorschriften der §§ 449 ff. StPO noch die zudem unter Richtervorbehalt stehenden und ein Abweichen vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB allein mangels hinreichender Kapazitäten ohnehin nicht zulassenden Ausnahmetatbestände des § 67 Abs. 2 und 3 StGB (etwa OLG Dresden NStZ 1993, 511; OLG Hamburg MDR 1993, 1100; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 67 Rn. 7, 9 m.w.N.) ein Hintanstellen der Unterbringung im Maßregelvollzug.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • OLG Frankfurt, 05.01.1995 - 3 Ws 34/95
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

    Dass es für die "Organisationshaft" als solche keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris Rdnr. 11, und 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 -, juris Rdnrn. 11, 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02 -, juris Rdnr. 21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 -, juris Rdnr. 13), steht dem nicht entgegen.

    Denn die "Organisationshaft" dient (auch) vorbereitend der Durchführung der Maßregel (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 29) und ist (deshalb) grundsätzlich durch die richterliche Anordnung der Maßregel gedeckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17).

    c) Die Dauer einer zulässigen "Organisationshaft" ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 3 Ws 258/19 -, juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 2 Ws 24/00 -, juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 22).

    Eine solche gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich - unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes - die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Das gilt auch für die in der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung benannte, inzwischen ausdrücklich nicht aufrecht erhaltene Höchstfrist von drei Monaten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 34; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2 f.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17 f.; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22; OLG Dresden NStZ 1993, 511 f.).

    dd) Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass - gegebenenfalls in einem anderen Bundesland - ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug (vgl. [jeweils zur Frist zwischen Kenntnis und [[voraussichtlichem]] Aufnahmetermin] OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 3 [knapp zweieinhalb Monate]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 15 [gut fünf Wochen], und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18 f. [etwa sechs Wochen]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 10 [nicht absehbare Zeit - voraussichtlich mehr als drei Monate]).

    Auch mit anderen Erwägungen - etwa dem Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands (vgl. dazu [ablehnend] OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 12 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., juris Rdnr. 18) - lässt sich die Zulässigkeit einer solchen Abwägung nicht begründen.

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.; OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244).

    Es existiert insbesondere keine Frist von drei Monaten, die der Strafvollstreckungsbehörde grundsätzlich an die Hand gegeben wäre, um die Aufnahme eines Verurteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 35 f.; OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 27; siehe auch bereits - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

  • OLG Oldenburg, 18.09.2020 - 1 Ws 357/20

    Frist für Vollzugsplatz nach rechtskräftigem Urteil; Zulässige Dauer der

    Der Verurteilte hatte nach eingetretener Rechtskraft des zugrundeliegenden Urteils und vollständiger Vollstreckung des Vorwegvollzuges mit Ablauf des 24. Dezember 2019 einen Anspruch darauf, in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untergebracht zu werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 - m.w.N., Juris).

    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2003, a.a.O.).

    Das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz ohne konkrete Aussicht vermochte jedenfalls im März 2020 eine Anordnung von Organisationshaft nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 25.11.2003 a.a.O.).

  • LG Wuppertal, 17.07.2023 - 21 StVK 736/23

    Zulässigkeit von Organisationshaft, zulässige Dauer von Organisationshaft

    Auch ist eine weitere Organisationshaft nicht mehr zulässig, sobald sich im Rahmen der entfalteten Bemühungen ergibt, dass ein solcher Platz nicht zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2003, 4 Ws 537/03 u. 4 Ws 569/03, NStZ-RR 2004, 381 [382] m.w.N.).

    Selbst wenn es - insbesondere verfassungsrechtlich - nicht geboten sein sollte, Behandlungsplätze im Maßregelvollzug jederzeit und auch kurzfristig verfügbar zu halten, besteht im Grundsatz die seit Langem bekannte Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Bundesländern, die praktische Vollstreckbarkeit der Bundesrecht konkretisierenden Strafurteile sicherzustellen, und zwar, soweit dies vom Vorhandensein finanzieller Mittel abhängt, unter Hintansetzung anderer, politisch zwar erwünschter, aber nicht in diesem Sinne unerlässlicher Vorhaben (OLG Braunschweig a.a.O., juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2003, 4 Ws 537/03 u. 4 Ws 569/03, NStZ-RR 2004, 381 [382]).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327 ; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381 ; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22

    Freilassung des Verurteilten wegen fehlendem Therapieplatz; Freilassung des

    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 - III- 1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 - 1 Ws 357/20 m.w.N. ).
  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 1 Ws 629/22

    Rechtmäßigkeit der Organisationshaft - Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im

    (4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993, S. 511 f., Brandenburgisches OLG, StV 2001, S. 23 ff., OLG Celle, StV 2003, S. 32 f., OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f., OLG Hamm, NStZ-RR 2004, S. 381 ff.) [...].".
  • VG Münster, 30.03.2004 - 5 K 125/01

    Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Regelungen über eine länderübergreifende

    Die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen diese Entscheidung wurde nicht angenommen (Az.: 2 BvR 569/03).
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