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   OLG Hamm, 22.02.2011 - III-4 Ws 54/11   

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https://dejure.org/2011,42096
OLG Hamm, 22.02.2011 - III-4 Ws 54/11 (https://dejure.org/2011,42096)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.02.2011 - III-4 Ws 54/11 (https://dejure.org/2011,42096)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - III-4 Ws 54/11 (https://dejure.org/2011,42096)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 22.05.2001 - 5 Ws 204/01

    Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Einnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 Ws 54/11
    Auch der Beschuldigte, der sich bewusst durch Manipulationen tatsächlicher Art in einen Zustand der Verhandlungs- bzw. Vollstreckungsunfähigkeit versetzt oder diese vortäuscht, entzieht sich dem Verfahren (vgl. HK-Lemcke, StPO, 4. Aufl., § 112 RN 22, 23; KK-Graf, StPO, 6. Aufl., § 112 RN 18 jeweils m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2001 - 5 Ws 204/01).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 Ws 54/11
    Dies ist zulässig (vgl. BVerfG, StV 1996, 156).
  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Auszug aus OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 Ws 54/11
    Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Münster hat der Bundesgerichtshof sodann am 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07 - auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
  • BGH, 30.03.2017 - AK 18/17

    Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der

    Das zu prognostizierende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch darin begründet sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 Ws 54/11, juris Rn. 7; vom 7. April 2015 - 5 Ws 114/15, 5 Ws 115/15, juris Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 12).
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