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   KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71-72/17 - 121 AR 108/17   

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https://dejure.org/2017,22857
KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71-72/17 - 121 AR 108/17 (https://dejure.org/2017,22857)
KG, Entscheidung vom 30.05.2017 - 4 Ws 71-72/17 - 121 AR 108/17 (https://dejure.org/2017,22857)
KG, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 4 Ws 71-72/17 - 121 AR 108/17 (https://dejure.org/2017,22857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Zugang, unrichtig adressiertes Schreiben, Gemeinsame Briefannahmestelle

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung: Weiterleitung der unrichtig adressierten Berufungsschrift an das zuständige Gericht durch einen Mitarbeiter der gemeinsamen Briefannahmestelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung der Berufungsfrist durch an das unzuständige Landgericht adressierte, bei einer gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle eingereichten Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Berufungsfrist durch an das unzuständige Landgericht adressierte, bei einer gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle eingereichten Berufungsschrift

  • rechtsportal.de

    StPO § 314 Abs. 1
    Wahrung der Berufungsfrist durch an das unzuständige Landgericht adressierte, bei einer gemeinsam betriebenen Briefannahmestelle eingereichten Berufungsschrift

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Falsch adressiertes Rechtmittel - Zugang wirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 78 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1999 - 3 StR 200/99

    Fristeinhaltung bei Einlegung eines Rechtsmittelschriftsatzes, dessen Betreff und

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    In gleicher Weise wäre im Übrigen zu verfahren, wenn in der Rechtsmittelschrift versehentlich gar kein Adressat bezeichnet wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 590, 591), aber die Tatsache einer Berufungseinlegung gegen ein (eindeutig bezeichnetes) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unter Angabe des vollständigen amtsgerichtlichen Aktenzeichens nicht zweifelhaft ist, sodass aus dem Inhalt der Schrift für einen mit den wesentlichen Prozessvorschriften Vertrauten der richtige Empfänger ohne weiteres zu ermitteln ist (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 21 mwN; zur Maßgeblichkeit der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts auf Grund einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Art des Rechtsmittels s. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - IV ZB 15/09 - [juris]; wistra 1999, 346).

    Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist allein der Eingang auf der Poststelle (bzw. allgemein im Verfügungsbereich) des Gerichts und nicht der bei der zuständigen Abteilung (vgl. nur BVerfGE 52, 203; BGH wistra 1999, 346 mwN; NStZ-RR 2012, 118).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist allein der Eingang auf der Poststelle (bzw. allgemein im Verfügungsbereich) des Gerichts und nicht der bei der zuständigen Abteilung (vgl. nur BVerfGE 52, 203; BGH wistra 1999, 346 mwN; NStZ-RR 2012, 118).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2007 - 4 U 631/06

    Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung - Einreichung einer falsch adressierten

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    bb) Denn auch dann, wenn man darüber hinaus verlangt, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2007 - 4 U 631/06 - [juris] sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/ Schmitt aaO), ändert sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts.
  • BVerfG, 09.10.2007 - 1 BvR 1784/05

    Verfassungsmäßigkeit der Behandlung einer durch Telefaxschreiben an einen

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    Die angefochtene Entscheidung lässt sich mit dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Gebot, den Zugang zu den dem Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 mwN), nicht vereinbaren.
  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 3 Ss 561/08

    Wahrung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl bei falscher Adressierung der

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    Da bei einer fehlerhaften Adressierung die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, sobald der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung bemerkt und die Schrift an dieses Gericht weiterleitet (vgl. OLG Saarbrücken aaO [Hervorhebung durch den Senat]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 21), ist die Sache rechtzeitig beim Amtsgericht Tiergarten eingegangen.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/ Schmitt , aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    In gleicher Weise wäre im Übrigen zu verfahren, wenn in der Rechtsmittelschrift versehentlich gar kein Adressat bezeichnet wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 590, 591), aber die Tatsache einer Berufungseinlegung gegen ein (eindeutig bezeichnetes) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unter Angabe des vollständigen amtsgerichtlichen Aktenzeichens nicht zweifelhaft ist, sodass aus dem Inhalt der Schrift für einen mit den wesentlichen Prozessvorschriften Vertrauten der richtige Empfänger ohne weiteres zu ermitteln ist (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 21 mwN; zur Maßgeblichkeit der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts auf Grund einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Art des Rechtsmittels s. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - IV ZB 15/09 - [juris]; wistra 1999, 346).
  • BGH, 02.03.2010 - IV ZB 15/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wahrung der Berufungsfrist bei Eingang der

    Auszug aus KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17
    In gleicher Weise wäre im Übrigen zu verfahren, wenn in der Rechtsmittelschrift versehentlich gar kein Adressat bezeichnet wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 590, 591), aber die Tatsache einer Berufungseinlegung gegen ein (eindeutig bezeichnetes) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unter Angabe des vollständigen amtsgerichtlichen Aktenzeichens nicht zweifelhaft ist, sodass aus dem Inhalt der Schrift für einen mit den wesentlichen Prozessvorschriften Vertrauten der richtige Empfänger ohne weiteres zu ermitteln ist (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 21 mwN; zur Maßgeblichkeit der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts auf Grund einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Art des Rechtsmittels s. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - IV ZB 15/09 - [juris]; wistra 1999, 346).
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