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   OLG Hamm, 14.01.1988 - 4 Ws 9/88   

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OLG Hamm, 14.01.1988 - 4 Ws 9/88 (https://dejure.org/1988,19410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.1988 - 4 Ws 9/88 (https://dejure.org/1988,19410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 1988 - 4 Ws 9/88 (https://dejure.org/1988,19410)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 01.07.2019 - 2 StE 9/18

    Aussetzungskostentragungspflicht eines Wahlverteidigers

    Ein schuldhaftes, mithin pflichtwidriges Verhalten setzt die Pflicht des Wahlverteidigers zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als selbstverständlich voraus (zur Anwesenheitspflicht des Wahlverteidigers siehe etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 4 Ws 9/88 - juris Rn 2; Dahs in Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Rn. 511; Thomas/Kämpfer in MüKoStPO, 1. Aufl., § 145 Rn. 1).

    Soweit für die Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO verlangt wird, dass die Aussetzung allein auf dem Verhalten des Verteidigers beruhen müsse (Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 18), ist dies in dem - letztlich selbstverständlichen - Sinne zu verstehen, dass die Kausalität dann entfällt, wenn auch in Anwesenheit des Verteidigers nicht hätte verhandelt werden können und sich das Gericht bereits aus anderen Gründen zu einer Aussetzung genötigt sah (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 4 Ws 9/88 - juris Rn. 3).

  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Die Strafprozessordnung geht - jedenfalls in Fällen der notwendigen Verteidigung - von der Verpflichtung von Wahlverteidigern aus, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und sieht im Falle eines dahingehenden Pflichtenverstoßes in § 145 Abs. 4 StPO die Auferlegung sämtlicher durch eine Aussetzung entstehenden Kosten vor (Senatsbeschluss vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17, OLG Stuttgart, NStZ 2019, 630; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988, Az.: 4 Ws 9/88, BeckRS 1988, 00126; Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 137 Rn. 6 und § 145 Rn. 21).
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