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   BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00   

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BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00 (https://dejure.org/2000,1666)
BayObLG, Entscheidung vom 11.12.2000 - 4Z BR 21/00 (https://dejure.org/2000,1666)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Dezember 2000 - 4Z BR 21/00 (https://dejure.org/2000,1666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 623
  • ZIP 2001, 204
  • MDR 2001, 233
  • NZI 2001, 145
  • Rpfleger 2001, 195
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 270/99

    Beschwerdefrist bei öffentlicher Bekanntmachung

    Auszug aus BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00
    Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende Rechtsprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie sie ihn festgestellt hat (OLG Köln NZI 2000, 80; NZI 2000, 133; NZI 2000, 169).
  • OLG Köln, 29.12.1999 - 2 W 205/99

    Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

    Auszug aus BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00
    Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende Rechtsprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie sie ihn festgestellt hat (OLG Köln NZI 2000, 80; NZI 2000, 133; NZI 2000, 169).
  • OLG Köln, 19.01.2000 - 2 W 271/99

    Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein

    Auszug aus BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00
    Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende Rechtsprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie sie ihn festgestellt hat (OLG Köln NZI 2000, 80; NZI 2000, 133; NZI 2000, 169).
  • OLG Celle, 04.04.2001 - 2 W 38/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 11. Dezember 2000 - 4 ZBR 21/00 -, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2001 2 W 19/01 -, ZInsO 2001, 230 .

    Die Ablehnung der Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht ist gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar, sodass auch die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keine Probleme bereitet (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 f. ).

    Zwar gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen, in denen es um die Zustimmungsersetzung gegangen ist (s. die Nachweise bei Pape, ZInsO 2001, 25, 33 ff. ; BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ), zu der hier zu beantwortenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Kombination zwischen dem Angebot von Einmalzahlungen an Gläubiger mit geringeren Forderungsbeträgen und dem Angebot von Ratenzahlungen an Gläubiger mit höheren Forderungsbeträgen in Betracht kommt, gibt es jedoch noch keine grds. Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts.

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Befriedigungsvorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ).

    Vielmehr haben die Gerichte sich grds. nur mit solchen Einwendungen auseinander zu setzen, die der Gläubiger konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (so auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 ; OLG Köln, ZInsO 2001, 230 ):.

  • OLG Celle, 28.03.2001 - 2 W 38/01

    Schuldenbereinigungsverfahren: Zustimmungsersetzung trotz unterschiedlicher

    Die Ablehnung der Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht ist gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar, sodass auch die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keine Probleme bereitet (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170 f.).

    Zwar gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen, in denen es um die Zustimmungsersetzung gegangen ist (s. die Nachweise bei Pape, ZInsO 2001, 25, 33 ff.; BayObLG ZInsO 2001, 170; OLG Köln, ZInsO 2001, 230), zu der hier zu beantwortenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine Kombination zwischen dem Angebot von Einmalzahlungen an Gläubiger mit geringeren Forderungsbeträgen und dem Angebot von Ratenzahlungen an Gläubiger mit höheren Forderungsbeträgen in Betracht kommt, gibt es jedoch noch keine grundsätzliche Entscheidung eines Rechtsbeschwerdegerichts.

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Befriedigungsvorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen (s. auch BayObLG, ZInsO 2001, 170; OLG Köln, ZInsO 2001, 230).

    Vielmehr haben die Gerichte sich grundsätzlich nur mit solchen Einwendungen auseinander zu setzen, die der Gläubiger konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (so auch BayObLG, ZInsO 2001, 170; OLG Köln, ZInsO 2001, 230):.

  • OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01

    Insolvenzrecht: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden

    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan;

    Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437; BayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG Köln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 251 Rn. 17; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 251 Rn. 8; Jungmann, KTS 2006, 135, 147).
  • OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 104/01

    Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit

    Vielmehr ist im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen, § 311 InsO (vgl. BayObLG, NZI 2001, 145 [146]).
  • OLG Köln, 09.02.2001 - 2 W 19/01

    Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren

    Fehlt es daran oder trägt der Gläubiger nur allgemein seine Unzufriedenheit mit dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht einmal befassen, sondern kann den Antrag auf Abänderung als unzulässig zurückweisen (BayObLG, ZIP 2001, 204 [206]).
  • OLG Zweibrücken, 29.08.2001 - 3 W 163/01

    Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines

    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und 3 glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen (vgl. BayObLG NZI 2001, 145, 147; ZInsO 2001, 170, 171; OLG Köln NZI 2001, 211"212 = ZInsO 2001, 230, 231; OLG Celle NZI 2001, 321, 322).
  • OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 222/01

    Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige

    Das BayObLG hat bereits mit Beschluß vom 11. Dezember 2000 (NZI 2001, 145 f.) ausgesprochen, daß eine Zustimmungsersetzung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn auch nur die Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden kann.
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