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   VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 ZB 09.910   

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https://dejure.org/2010,36780
VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 ZB 09.910 (https://dejure.org/2010,36780)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2010 - 4 ZB 09.910 (https://dejure.org/2010,36780)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2010 - 4 ZB 09.910 (https://dejure.org/2010,36780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein; Eignung eines Mitarbeiters als Betreuer; Querschnittsarbeit; Aufsicht über Vereinsmitarbeiter bei verwandtschaftlichen Beziehungen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anerkennung als Betreuungsverein, Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Betreuungsvereins

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 14.02.2008 - M 17 K 07.3605

    Anerkennung eines Betreuungsverein

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 ZB 09.910
    Auch habe das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14.2.2008 (Az. M 17 K 07.3605) entschieden, dass eine wirksame Leitung und Beaufsichtigung bei enger Verwandtschaft von Mitarbeitern und Vereinsorganen nicht gewährleistet sei.

    Diese Ansicht wird auch nur vereinzelt und ohne weitere Begründung in der betreuungsrechtlichen Kommentarliteratur vertreten (z. B. von Winterstein in Jürgens, a.a.O., Rd.Nr. 9 zu § 1908f und ihm folgend VG München vom 14.2.2008, M 17 K 07.3605).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 ZB 09.910
    Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz, noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).
  • OVG Hamburg, 07.02.2000 - 2 Bs 425/99
    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2010 - 4 ZB 09.910
    Abgesehen von der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die Besetzung des Vorstandspostens mit der Ehefrau des Mitarbeiters bereits bei Anerkennung des Vereins als Betreuungsverein vorlag (und die Bestellung einer halbtags abhängig Beschäftigten als stellvertretende Vorsitzende nicht ernsthaft zur Ausräumung von Zweifeln geeignet war) hat es der Beklagte unterlassen, seinen Vortrag zur mangelnden Beaufsichtigung durch weitere Nachforschungen und Erhebungen beispielsweise über die vorhandenen vereinsinternen Kontrollmechanismen, die Qualifikation des Vereinsvorstands oder ähnliches, substantiiert näher zu begründen (vgl. auch OVG Hamburg vom 7.2.2000, Az. 2 Bs 425/99, in juris, das auf eine Darstellung der Aufsichtsgewährleistungspflicht durch den Verein abstellt, wobei insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht wegen der gelockerten Aufsicht des Vormundschaftsgerichts die intern vorhandenen Kontrollstrukturen offen gelegt werden müssten).
  • VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 15.01184

    Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins

    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2010 - 4 ZB 09.910 abgelehnt.

    Die Voraussetzungen für den Widerruf der erteilten Anerkennung des Klägers als Betreuungsverein lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als (letzte) Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 ZB 09.910) nicht vor.

    Herr ... ist - wie Herr ... - Diplom-Sozialwirt und damit fachlich geeignet, im Bedarfsfalle als Vereinsbetreuer bestellt zu werden und auch Querschnittsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 ZB 09.910, juris Rn. 7).

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