Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.12.2000 - 4 ZB 99.961   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,46337
VGH Bayern, 01.12.2000 - 4 ZB 99.961 (https://dejure.org/2000,46337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.12.2000 - 4 ZB 99.961 (https://dejure.org/2000,46337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - 4 ZB 99.961 (https://dejure.org/2000,46337)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,46337) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 788
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • VG München, 26.04.2018 - M 10 K 17.1638

    Veräußerung einer Ferienwohnungsanlage

    In einer insoweit grundlegenden Entscheidung vom 1. Dezember 2000 - 4 ZB 99.961 - (BayVBl 2001, 405; auch juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags derjenige einkommensteuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen sei, der durch den Verkauf eines Hotels als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG erzielt wurde.

    Der Verkauf einer Immobilie, die zu Fremdenverkehrszwecken genutzt wird (z.B. einer Hotelanlage oder wie im vorliegenden Fall einer Ferienwohnungsanlage), unterliegt der Beitragspflicht, wenn der Erwerber das Hotel weiterhin nutzen und dort mit Fremden Geschäfte tätigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - juris Rn. 11; VG München, U.v. 29.10.2015 - M 10 K 15.2764 - juris).

    Insofern ist der Verkäufer einem Bauträger vergleichbar, welcher Wohnungen an Käufer verkauft, die durch Ferienvermietungen unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren werden, und somit einen mittelbaren Vorteil erlangt, für den er der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegt (BayVGH, B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - juris Rn. 11; vgl. dazu z.B. NdsOVG, B.v. 21.6.2007 - 9 ME 177/06 - juris).

    Es ist deshalb folgerichtig, denjenigen, der einem anderen ein bereits bestehendes Hotel verkauft, das dieser für den Fremdenverkehr nutzen werde, ebenfalls zum Fremdenverkehrsbeitrag heranzuziehen (BayVGH, B.v.1.12.2000 a.a.O. juris Rn.11 m.w.N.).

    Dass sich hierin gerade auch eine Wertsteigerung des Grundstücks niedergeschlagen hat, ist unschädlich, da die gemeindliche Fremdenverkehrsförderung hierfür zumindest mitursächlich ist (entsprechend der Rechtsprechung zum gewerblichen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG, vgl. BayVGH, B.v.1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13; B.v. 24.1.2005 - 4 ZB 04.2044 - juris Rn. 3; B.v. 5.2.2013 - 4 CS 12.2584 - juris Rn. 33; vgl. auch VG München, U.v. 13.1.2011 - M 10 K 10.731 - juris Rn. 17).

    Aufgrund der Eigenart der Ferienwohnungsanlage durfte die Beklagte von einer ausschließlich touristisch genutzten Einrichtung ausgehen und demzufolge im Rahmen der Schätzung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FBS einen Anteil auswärtiger erholungssuchender Gäste an der Gesamtbelegung von 100% annehmen, so dass sich in gleicher Höhe auch ein (mittelbarer) fremdenverkehrsbedingter Vorteil der Klägerin ergab (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13 f.).

    Eine einschränkende Interpretation des Vorteilssatzes dahingehend, dass die Mitverursachung des Gewinns durch andere Faktoren zu berücksichtigen wäre, ist nicht geboten und würde in der Praxis zu kaum mehr durchführbaren Differenzierungen zwingen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 a.a.O. juris Rn. 13 f.; Engelbrecht a.a.O. Art. 6 Rn. 53 m.w.N.).

  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 15.5363

    Fremdenverkehrsbeitrag für Verkauf einer Immobilie im Gemeindegebiet

    Der Verkauf einer Immobilie, die zu Fremdenverkehrszwecken genutzt wird (z.B. einer Hotelanlage), unterliegt der Beitragspflicht, wenn der Erwerber das Hotel weiterhin nutzen und dort mit Fremden Geschäfte tätigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - juris Rn. 11; VG München, U.v. 29.10.2015 - M 10 K 15.2764 - juris).

    Insofern ist der Verkäufer einem Bauträger vergleichbar, welcher Wohnungen an Käufer verkauft, welche durch Ferienvermietungen unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren werden, und somit einen mittelbaren Vorteil erlangt, für den er der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegt (BayVGH, B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - juris Rn. 11; vgl. dazu z.B. NdsOVG, B.v. 21.6.2007 - 9 ME 177/06 - juris).

    Es ist deshalb folgerichtig, denjenigen, der einem anderen ein bereits bestehendes Hotel verkauft, das dieser für den Fremdenverkehr nutzen werde, ebenfalls zum Fremdenverkehrsbeitrag heranzuziehen (BayVGH, B.v.1.12.2000 a.a.O. juris Rn.11 m.w.N.).

  • VG München, 29.10.2015 - M 10 K 15.2764

    Veräußerung eines Hotels - Fremdenverkehrsbeitrag 2012

    In einer insoweit grundlegenden Entscheidung vom 1. Dezember 2000 - 4 ZB 99.961 - (BayVBl 2001, 405; auch juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags derjenige einkommensteuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen sei, der durch den Verkauf eines Hotels als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG erzielt wurde.

    Auch hier profitiert der private Veräußerer eines - auch nach Veräußerung weiter geführten - Hotels jedenfalls mittelbar von dem gemeindlichen Aufwand für den Fremdenverkehr nach Maßgabe des bereits zitierten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2000 - 4 ZB 99.961 - (juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 10.10.2005 - 4 BV 04.1306

    Fremdenverkehrsbeitrag; Einkommensteuerpflichtiger Gewinn; Betriebsaufgabe;

    Das hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2000 (Az. 4 ZB 99.961, BayVBl. 2001, 405 = NVwZ-RR 2001, 788) zur fremdenverkehrsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei Verkauf eines Hotels verneint: Anders als in Fällen der Veräußerung und Fortsetzung des Betriebs durch den Käufer, der Geschäfte mit Fremden tätigen wird, fehle es im vorliegenden Fall der Betriebsaufgabe an einem Geschäft mit einem Dritten, der unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehe, so dass kein mittelbarer Vorteil abgeleitet werden könne.
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 4 ZB 21.441

    Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag

    Der Betriebsaufgabegewinn unterliegt jedoch grundsätzlich auch der Fremdenverkehrsbeitragspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2005 - 4 BV 04.1306 - juris Rn. 17; B.v. 24.1.2005 - 4 ZB 04.2044 - juris Rn. 3; B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - BayVBl. 2001, 405).

    Das gilt auch, soweit der Veräußerungsgewinn auf die allgemeine Wertsteigerung von Immobilien zurückzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - BayVBl 2001, 405 = juris Rn. 13).

  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.731

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Immobilienwertsteigerung - Vorteilssatz

    Die gemeindliche Fremdenverkehrsförderung ist auch zumindest mitursächlich für die Wertsteigerung von Grundstücken, so dass der entsprechende Aufgabegewinn auch aus dem Fremdenverkehr erwächst (BayVGH v. 1.12.2000 BayVBl 2001, 405/406; v. 24.1.2005 Az. 4 ZB 04.2044 RdNr. 3).

    Eine Anwendung des allgemeinen Vorteilssatzes wäre zudem etwa denkbar, wenn wie bei der Veräußerung eines Hotelgrundstücks der Erwerber Geschäfte mit Fremden tätigen wird und daher der Gewinn einen besonderen Bezug zur Betriebstätigkeit aufweist (vgl. BayVGH v. 1.12.2000 Az. 4 ZB 99.961 RdNr. 13).

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 4 ZB 17.1865

    Fremdenverkehrsbeitrag für Naturheilpraxis

    Der Umstand, dass für die Höhe des von dem Beitragspflichtigen erzielten Gewinns neben dem Fremdenverkehr auch und sogar vorrangig Eigenleistungen mitursächlich sind, wie etwa sein besonderes persönliches Engagement oder seine spezielle fachliche Qualifikation, führt nach ständiger Rechtsprechung zu keiner Minderung des Vorteilssatzes (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 - 4 ZB 99.961 - BayVBl 2001, 405 Rn. 13 f.).
  • VGH Bayern, 05.02.2013 - 4 CS 12.2584

    Berechnung eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Demzufolge durfte im Rahmen der Schätzung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FBS ein Anteil auswärtiger erholungssuchender Gäste an der Gesamtbelegung von 100% angenommen werden, so dass sich in gleicher Höhe auch ein (mittelbarer) fremdenverkehrsbedingter Vorteil des Verpächters ergab (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000, BayVBl 2001, 405/406).
  • VG Ansbach, 29.12.2020 - AN 19 K 19.01975

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

    In einer insoweit grundlegenden Entscheidung vom 1. Dezember 2000 - 4 ZB 99.961 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass auch bei der Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags derjenige einkommensteuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen ist, der durch den Verkauf eines Hotels als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG erzielt wurde.
  • VG München, 11.10.2012 - M 10 S 12.4614

    Veräußerung von Grundstücken; einkommensteuerbarer Umsatz

    Durch die Rechtsprechung sei geklärt, dass der Verkaufserlös eines Hotels dem Fremdenverkehrsbeitrag mit einem Vorteilssatz von 100 % unterliege (z.B. BayVGH vom 1.12.2000 Az. 4 ZB 99.961).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht