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   OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05   

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OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05 (https://dejure.org/2005,5186)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05 (https://dejure.org/2005,5186)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 (https://dejure.org/2005,5186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AO-1977 § 130 Abs 1
    Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes oder seines Funktionsnachfolgers zur Aufhebung unanfechtbarer Gebührenbescheide, Verwaltungsverfahrensrecht; Gebührenbescheid; unanfechtbar; Rücknahme; Ermessen; Zweckverband; Entstehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung im konkreten Fall bei Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts; Ermessensfehler bei der Ablehnung der Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides; Änderung der Sachlage und Rechtslage durch später gerichtlich festgestellte ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 130 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 130 Abs. 1
    Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes oder seines Funktionsnachfolgers zur Aufhebung unanfechtbarer Gebührenbescheide- Gebührenbescheid; unanfechtbar; Rücknahme; Ermessen; Zweckverband; Entstehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1599 (Ls.)
  • DÖV 2006, 170
  • DÖV 2006, 179
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren zunächst vor, er habe die Umstände der nicht wirksamen Gründung des Beklagten nicht bereits im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen können, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht erst im Grundurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -festgestellt habe, dass die unwirksame Gründung des Beklagten nicht zu einer Nichtigkeit der Gebührenbescheide des Beklagten führe.

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats zur rechtlich nicht wirksamen Existenz des beklagten Zweckverbandes in den Urteilen vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 -, 01.10.2002 - 4 N 771/01 und 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - erfolgten zwar erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren.

    Die von einem fehlerhaften, nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft wirksam entstandenen Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des Senats öffentlich-rechtlicher Natur und nicht privatrechtlicher Natur (vgl. das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -).

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst im Falle der Rücknahme der unanfechtbaren Gebührenbescheide durch den Beklagten zu einer Entgeltleistung für die empfangenen Ver- und Entsorgungsleistungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. auch insoweit das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -).

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können (BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - VII B 81/04 -zitiert nach Juris; Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 - zitiert nach Juris; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215).

    Insbesondere begründet die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellte, nicht wirksame Entstehung des beklagten Zweckverbandes keinen offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Rücknahme geboten hätte (vgl. zur Offensichtlichkeit und Schwere des Rechtsverstoßes als Rücknahmegrund etwa BFH, Urteil vom 09.03.1989, a. a. O.; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215; Beschluss vom 22.06.1999 - VII B 244/98 - BFH/NV 1999, 1583).

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Die Änderungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 1 AO 1977 darf aber nicht dazu führen, dass Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen in diesem Teilbereich unterlaufen werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 09.03.1989 - VI R 101/84 - NVwZ 1990, 700; Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage 2000, Rn. 28 zu § 130).

    Insbesondere begründet die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellte, nicht wirksame Entstehung des beklagten Zweckverbandes keinen offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Rücknahme geboten hätte (vgl. zur Offensichtlichkeit und Schwere des Rechtsverstoßes als Rücknahmegrund etwa BFH, Urteil vom 09.03.1989, a. a. O.; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215; Beschluss vom 22.06.1999 - VII B 244/98 - BFH/NV 1999, 1583).

  • BFH, 19.01.2004 - VIII B 167/03

    Änderung der Rspr. kein rückwirkendes Ereignis; Entsch. über eine abweichende

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Die Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts stellen jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu § 51 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 3 B 83/93 - zitiert nach Juris; OVG NW, Urteil vom 19.03.1993 - 22 A 2523/92 - ZKF 1994, 180; ebenso zur fehlenden Einordnung geänderter Rechtsprechung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. im Kommunalabgabenrecht nicht anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO 1977: BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - VIII B 167/03 - und Urteil vom 21.03.1996 - XI R 36/95 - BFHE 179, 563).
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95

    Keine "Emmott'sche Fristenhemmung" bei richtlinienwidriger Auslegung und

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Die Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts stellen jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu § 51 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 3 B 83/93 - zitiert nach Juris; OVG NW, Urteil vom 19.03.1993 - 22 A 2523/92 - ZKF 1994, 180; ebenso zur fehlenden Einordnung geänderter Rechtsprechung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. im Kommunalabgabenrecht nicht anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO 1977: BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - VIII B 167/03 - und Urteil vom 21.03.1996 - XI R 36/95 - BFHE 179, 563).
  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Die Entscheidungen des erkennenden Senats zur rechtlich nicht wirksamen Existenz des beklagten Zweckverbandes in den Urteilen vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 -, 01.10.2002 - 4 N 771/01 und 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - erfolgten zwar erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren.
  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Unabhängig davon, dass der Senat nicht erst im genannten Grundurteil vom 25.02.2004, sondern schon in dem den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 - entschieden hat, dass Abgabenbescheide eines Zweckverbandes, dessen fehlende rechtliche Existenz erst nach dem Erlass der Abgabenbescheide festgestellt wird, der aber im Rechtsverkehr über Jahre ohne Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht aufgetreten ist, regelmäßig nicht nichtig sind, sondern nur rechtswidrig, ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger vor Ablauf der Klagefrist an der Geltendmachung von Gründungsmängeln des Beklagten und der Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide gehindert gewesen sein sollte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 3 A 3644/96

    Verwaltungsprozessrechtliche Ausgestaltung der Feststellung der Erledigung eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Es stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn es der Beklagte bei der Bestandskraft unanfechtbar gewordener Gebührenbescheide belässt und diese nicht ebenso aufhebt wie die noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide, gegen die die Betroffenen rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt haben (vgl. ebenso OVG NW, Urteil vom 24.11.1999 - 3 A 3644/96 - zitiert nach Juris).
  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Insbesondere begründet die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellte, nicht wirksame Entstehung des beklagten Zweckverbandes keinen offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Rücknahme geboten hätte (vgl. zur Offensichtlichkeit und Schwere des Rechtsverstoßes als Rücknahmegrund etwa BFH, Urteil vom 09.03.1989, a. a. O.; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215; Beschluss vom 22.06.1999 - VII B 244/98 - BFH/NV 1999, 1583).
  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Auszug aus OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
    Soweit der hier Beklagte als inzwischen wirksam entstandener Zweckverband und als Funktionsnachfolger des zunächst nicht wirksam entstandenen Zweckverbandes anzusehen und in den Prozess eingetreten sein sollte, ist dieser nach der Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden des fehlerhaften Verbandes berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 -).
  • BFH, 24.01.2001 - I B 91/00

    Körperschaftsteuer - Umsatzsteuer - Säumniszuschläge - Zinsen - PKH -

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • BVerwG, 14.02.1994 - 3 B 83.93

    Anforderungen an die Grundsatzrüge - Unterscheidung zwischen Änderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1993 - 22 A 2523/92

    Nichtigkeit einer Jagdsteuersatzung; Nichtigkeit von Steuerbescheiden;

  • BFH, 12.04.2005 - VII B 81/04

    Bestandskräftiger und rechtswidriger VA; Rücknahme

  • BFH, 12.11.1991 - VII K 34/90

    Tarifierung von Motorenöl

  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2013 - 13 K 1262/12

    Abfallgebühren; Bestandskraft; Rücknahme; Ermessen; Versäumnis des

    vgl. hierzu Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG), Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 - juris, Rdnr. 4; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -juris, Rdnr. 24. So auch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu § 130 AO, vgl. nur BFH, Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.

    vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 - juris, Rdnr. 5; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris, Rdnr. 24; Rüsken, a.a.O., § 130, Rdnr. 29.

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

    Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten).
  • VG Köln, 15.11.2016 - 14 K 4341/16

    Rücknahmebegehren von bestandskräftigen Gebührenbescheiden für

    vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 - Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - Rn. 24; zitiert jeweils nach juris.
  • VG Arnsberg, 14.05.2007 - 5 K 273/06

    Antrag auf Rücknahme eines Vergnügungssteuerbescheids aufgrund unzulässiger

    vgl. BFH, Urteile vom 31. März 1981 - VII R 1/79 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 133, 13 und vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, BFHE 164, 215; Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 - vgl. dazu auch Thüringer OVG, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, KStZ 2006, 18.
  • VG Köln, 08.11.2016 - 14 K 4551/16
  • VG Arnsberg, 07.02.2007 - 5 K 792/06

    Rechtmäßigkeit der Pauschbesteuerung von Geldspielautomaten; Anspruch auf

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