Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19409
LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09 (https://dejure.org/2011,19409)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2011 - 4b O 260/09 (https://dejure.org/2011,19409)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. März 2011 - 4b O 260/09 (https://dejure.org/2011,19409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,19409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Patentrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents infolge des Vertriebs eines Plasma-Erzeugers mit der Bezeichnung "D"; Schadensersatzanspruch und Erstattung vorprozessualer Kosten wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Plasma-Erzeuger II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 2 S. 2
    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents infolge des Vertriebs eines Plasma-Erzeugers mit der Bezeichnung "D"; Schadensersatzanspruch und Erstattung vorprozessualer Kosten wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Diese vom I. Zivilsenat des BGH für das Geschmacksmusterrecht aufgestellten und später auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckten (BGH GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) Grundsätze sind auch für die Schadensberechnung nach einer Patentverletzung heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 5, 251 - Lifter).

    Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Anteilsschätzung ist die Frage zu klären, in welchem Umfang der Gewinn in ursächlichem Zusammenhang mit der vom Klagepatent geschützten Lehre steht (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 266 ff. - Lifter): Dabei sind im Rahmen einer wertenden Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles und die Faktoren, die den Kaufentschluss der Abnehmer beeinflusst haben, gegeneinander abzuwägen.

    Ferner stehen der Klägerin bis zum 10.8.2009 die aus dem Urteilstenor zu I.1 näher ersichtlichen Verwendungszinsen gemäß § 668 BGB analog zu (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 194, 204 - Schwerlastregal II), deren Höhe gemäß § 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen ist, weil die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgeschäfte i.S.v. § 343 HGB waren.

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Es handelt sich um einen Anspruch auf "Entschädigung" für eine schuldhafte Patentverletzung (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil) darf der Verletzer von dem auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatz Gemeinkosten lediglich insoweit abziehen, als sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass typische Gemeinkosten im Einzelfall den Verletzungsprodukten unmittelbar zuzuordnen seien, also ohne die patentverletzende Produktion nicht angefallen wären, trägt der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; LG Düsseldorf, InstGE 8, 257 - Tintentankpatrone).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Zum anderen gilt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 194, 196 - Schwerlastregal II), dass für patentgeschützte Vorrichtungen, die nicht für sich Gegenstand des Handelsverkehrs sind, sondern Teil einer allein am Markt gehandelten Gesamtvorrichtung sind, der mit der Gesamtvorrichtung erzielte Umsatz maßgeblich ist.

    Ferner stehen der Klägerin bis zum 10.8.2009 die aus dem Urteilstenor zu I.1 näher ersichtlichen Verwendungszinsen gemäß § 668 BGB analog zu (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 194, 204 - Schwerlastregal II), deren Höhe gemäß § 352 HGB mit 5 % zu veranschlagen ist, weil die Benutzungshandlungen jeweils Handelsgeschäfte i.S.v. § 343 HGB waren.

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Diese vom I. Zivilsenat des BGH für das Geschmacksmusterrecht aufgestellten und später auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckten (BGH GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) Grundsätze sind auch für die Schadensberechnung nach einer Patentverletzung heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 5, 251 - Lifter).

    Ferner war zu beachten, dass die von der Beklagten geltend gemachten Lohnkosten nicht abzugsfähig sind, weil die betreffenden Mitarbeiter der Beklagten unstreitig (vgl. Schreiben der Beklagten gemäß Anlage L 7) auch in anderen Bereichen eingesetzt waren (vgl. BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Der Verletzer muss nur denjenigen Gewinn herausgeben, der bei wertender Betrachtung auf der Rechtsverletzung beruht, wobei die erforderlichen Kausalitätserwägungen Gegenstand einer Schätzung (§ 287 ZPO) sein können (BGH GRUR 2006, 419 - Noblesse; BGH, Urteil v. 14.5.2009 - I ZR 98/06 - Tripp-Trapp-Stuhl).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Der Verletzer muss nur denjenigen Gewinn herausgeben, der bei wertender Betrachtung auf der Rechtsverletzung beruht, wobei die erforderlichen Kausalitätserwägungen Gegenstand einer Schätzung (§ 287 ZPO) sein können (BGH GRUR 2006, 419 - Noblesse; BGH, Urteil v. 14.5.2009 - I ZR 98/06 - Tripp-Trapp-Stuhl).
  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Der BGH hat in der Entscheidung "Antriebsscheibenaufzug" (GRUR 2005, 848, 854) ausgeführt, der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden sei derjenige, welcher durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entstehe.
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2007 - 6 W 39/07
    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Seine Rechnungslegungsverpflichtung kann der mittelbare Patentverletzer insoweit durch eine Nullauskunft erfüllen, da eine weitergehende Ermittlungspflicht nicht mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung vereinbar wäre (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 61 - Multifeed II).
  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Vielmehr hat der BGH - was die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zu "dogmatischen Bedenken" gegen die Kammeransicht (vgl. Seiten 8 ff. des Schriftsatzes vom 1.9.2010) nicht erwähnt - seine Ansicht in weiteren Entscheidungen (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren") dahingehend präzisiert, dass - soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa die Kosten der Rechtsverfolgung gegeben seien - der wegen mittelbarer Patentverletzung zu ersetzende Schaden derjenige sei, welcher durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entstehe.
  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09
    Vielmehr hat der BGH - was die Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zu "dogmatischen Bedenken" gegen die Kammeransicht (vgl. Seiten 8 ff. des Schriftsatzes vom 1.9.2010) nicht erwähnt - seine Ansicht in weiteren Entscheidungen (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren") dahingehend präzisiert, dass - soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa die Kosten der Rechtsverfolgung gegeben seien - der wegen mittelbarer Patentverletzung zu ersetzende Schaden derjenige sei, welcher durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entstehe.
  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

    Notwendig ist vielmehr die tatrichterliche Feststellung, dass die Handlungen des mittelbaren Verletzers während der Laufzeit des Klagepatents zu (mindestens) einer unmittelbaren Patentverletzung bei den jeweiligen Abnehmern bzw. Kunden geführt haben (BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 1964, 496 - Formsand II; LG Düsseldorf Urt. v. 01.03.2011, 4b O 260/09 - juris; Benkard/Scharen PatG 11. Aufl. 2015, PatG § 10 Rn. 25; Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Aufl. 2016, Rn. 380).

    Sie kann deshalb die Schadenshöhe mit Hilfe der Methode des Verletzergewinns errechnen und den Gewinn der Beklagten als mittelbarer Patentverletzerin abschöpfen (BGH GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren; LG Düsseldorf Urt. v. 01.03.2011, 4b O 260/09 - juris; Benkard/Scharen PatG 11 Aufl. § 10 Rn. 25; Fabry/Trimmborn GRUR 2008, 861; Haedicke/Timman/Kamlah, Handbuch des Patentrechts, 1. Aufl., § 10 Rn. 140; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D Rn. 443; Meier-Beck GRUR 2005, 617; ders. GRUR 1993, 1; Nieder GRUR 2006, 977).

  • LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11

    Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs

    Ab dem 01.01.2011 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 10.10.2011 sind die Verwendungszinsen auf den gesamten Verletzergewinn zu zahlen (zur Berechnung der Verwendungszinsen vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2011, 4 b O 260/09, Oberflächenvorbehandlung m.w.N. - zitiert nach juris).

    Ab dem 01.01.2011 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 10.10.2011 sind die Verwendungszinsen auf den gesamten Verletzergewinn zu zahlen (zur Berechnung der Verwendungszinsen vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2011, 4 b O 260/09, Oberflächenvorbehandlung m.w.N. - zitiert nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht