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LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 4b O 326/03 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einem Patent im Zusammenhang mit einer Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen einem Messwertaufnehmer und einer Verarbeitungseinheit; Bestimmung des technischen Sinngehalts des Merkmalsbestandteils "Frequenz"
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Datenübertragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05
Pumpeinrichtung
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 4b O 326/03
Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung). - BGH, 12.03.2002 - X ZR 73/01
Custodiol II
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 4b O 326/03
Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung). - BGH, 22.11.2005 - X ZR 81/01
Stapeltrockner
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 4b O 326/03
Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung). - BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01
Kunststoffrohrteil
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 4b O 326/03
Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung). - OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 2 W 56/08
Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Patentverletzungsverfahren
Auszug aus LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 4b O 326/03
Es kann dahinstehen, ob die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gemäß der angegriffenen Ausführungsformen für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt überhaupt nahe lag, wobei der Sachverständige Prof. Dr. X sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. Seite 11, vorletzter Absatz) als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung verneint (vgl. Seite 78 f. des Sitzungsprotokolls vom 21.04.2009) bereits dies verneinte, wobei zu beachten ist, dass ein Naheliegen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu bejahen sein kann, wenn dem Fachmann ein Austauschmittel am Prioritätstag noch unbekannt war, weil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden ist (vgl. näher zum Ganzen OLG Düsseldorf, InstGE 10, 198 - zeitversetztes Fernsehen).
- OLG München, 09.03.2006 - 6 U 5757/04
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Die Klägerin, die das Produkt für (mittelbar) patentverletzend hält, hat die Fa. i... GmbH sowie deren Abnehmer, die Fa. H... GmbH, im Anschluss an eine Berechtigungsanfrage vom 19. November 2002 (Anlage K 33) und nach vergeblicher Abmahnung vom 26. März 2003 (Anlage K 34) mit Klage vom 25. August 2003 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4 b O 326/03) aus ihrem Schutzrecht EP 0 790 489 auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch genommen (Anlage K 6).