Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 27.04.2005

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   LG Bochum, 13.08.2004 - T 4/04   

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LG Bochum, 13.08.2004 - T 4/04 (https://dejure.org/2004,59785)
LG Bochum, Entscheidung vom 13.08.2004 - T 4/04 (https://dejure.org/2004,59785)
LG Bochum, Entscheidung vom 13. August 2004 - T 4/04 (https://dejure.org/2004,59785)
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04   

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FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04 (https://dejure.org/2005,24617)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2005 - V 4/04 (https://dejure.org/2005,24617)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2005 - V 4/04 (https://dejure.org/2005,24617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 37
    Eignung und Bewertung von Prüfungsaufgaben zur Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Eignung und Bewertung von Prüfungsaufgaben zur Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überprüfung der Geeignetheit der Aufgaben der Steuerberaterprüfung 2003 in Hamburg mittels Vorgehen gegen einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung; Überprüfbarkeit des Schwierigkeitsgrads einer Klausur; Gesetzestexte als Gedächtnisstütze oder Nachschlagewerk; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hamburg, 24.04.2003 - V 11/02

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04
    Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung sind vielmehr bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen (so der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24.3.2003, V 11/02, n.v. juris web).

    Das ist prüfungsrechtlich zulässig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 2003, V 11/02, n.v. juris web).

  • FG Hamburg, 28.01.2004 - V 138/03

    Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04
    Hieraus folgt u.a., dass sich die Prüfungsaufgaben an den Anforderungen des Berufs ausrichten müssen, dessen Befähigungsmerkmale sie feststellen sollen, und keine unmögliche oder unzumutbare Leistung verlangen (vgl. hierzu das Urteil der erkennenden Senats vom 28.1.2004, V 138/03, EFG 2004, 1166 m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat deshalb bereits in seiner Entscheidung V 138/03 vom 28. Januar 2004 (EFG 2004, 1166) erkannt, dass nicht nur der im Zeitpunkt der Prüfung gültige Rechtszustand Prüfungsgegenstand sein kann, sondern auch ein künftiger im Sinne geplanter Gesetzesvorhaben abgefragt werden darf.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04
    Dies bedeutet, dass dem Prüfungskandidaten die wesentlichen Gründe bekannt zu geben sind, aus denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der (schriftlichen und mündlichen) Prüfungsleistungen gelangt sind (BVerwG Urteil vom 9.12.1992, 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262 , DVBl 1993, 503).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00

    Störungen bei Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04
    Dabei steht ihr ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BFH Urteil v. 23.08.2001, VII R 96/00, BStBl. II 2002, 58, 61 l. Sp. unter II 3).
  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04
    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 21.01.1999, VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242 m.w.N. insbesondere auf BVerwGE 92, 132 ).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus FG Hamburg, 27.04.2005 - V 4/04
    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist somit nur eingeschränkt möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 21.01.1999, VII R 35/98, BStBl. II 1999, 242 m.w.N. insbesondere auf BVerwGE 92, 132 ).
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