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   BSG, 04.10.1988 - 4/1 RA 27/87   

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BSG, 04.10.1988 - 4/1 RA 27/87 (https://dejure.org/1988,6558)
BSG, Entscheidung vom 04.10.1988 - 4/1 RA 27/87 (https://dejure.org/1988,6558)
BSG, Entscheidung vom 04. Oktober 1988 - 4/1 RA 27/87 (https://dejure.org/1988,6558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfindungssumme - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - "Entgehendes" Arbeitslosengeld - Verlust des Anspruches auf Berücksichtigung der Ausfallzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 118
  • NZA 1989, 282
  • BB 1989, 293
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung -

    Auszug aus BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87
    Übereinstimmend damit ist der 5. Senat des BSG im Urteil vom 24. März 1988 - 5/5b RJ 84/86 - davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle des Ruhens wegen Einkommens aus einer Abfindung nicht schon mangels des nach § 100 Abs. 1 AFG notwendigen Antrags auf diese Leistungen entfalle, weil dem Versicherten nicht zuzumuten sei, eine ohnehin ruhende Leistung zu beantragen.

    Daran fehlt es, wenn - wie hier - ein älterer Arbeitnehmer auf Anregung des Arbeitgebers gegen Abfindung aus betrieblichen und betriebsdienlichen Gründen das Beschäftigungsverhältnis löst (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; BSGE 21, 98, 99 = SozR Nr. 2 zu § 80 AVAVG; Urteil des 5. Senats vom 24. März 1988 - 5/5b RJ 84/86).

    Für ihn traten die vom Arbeitgeber gezahlten speziellen monatlichen Leistungen an die Stelle von Arbeitslosengeld, so daß aus diesem Grund - also "wegen" Zusammentreffens von Leistungen iS von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVG - vom Arbeitsamt kein Arbeitslosengeld "gewährt worden ist." Die Richtigkeit der dargelegten Rechtsauffassung ergibt sich auch aus folgendem: Wäre dem Kläger auf seinen Antrag Arbeitslosengeld gewährt worden und hätte das Arbeitsamt gemäß § 128 AFG das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber erstattet erhalten, so könnte der Arbeitgeber seinerseits diesen Betrag vom Kläger grundsätzlich selbst dann zurückfordern, wenn - wie der 5. Senat im Urteil vom 24. März 1988 -5/5b RJ 84/86- entschieden hat - die im Abfindungsvertrag eingegangene Verpflichtung des Klägers als Arbeitnehmer, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, nichtig ist (vgl § 812 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87
    Offen bleiben kann auch, ob die Umschreibung des Gesetzes "Abfindung, Entschädigung oä Leistung" neben dem Globalbetrag von 57.376 DM ua auch die für zwölf Monate geleisteten Zahlungen für entgehendes Arbeitslosengeld von jeweils 2.331 DM erfaßt, oder ob - wie der 5. Senat in dem erwähnten Urteil vom 24. März 1988 S 5 unter Bezug auf ein allerdings die Grundlohnbemessung in der Krankenversicherung betreffendes Urteil des BSG vom 23. Februar 1988 -12 RK 34/86- angenommen hat - der Teil der Abfindung nicht als Abfindung iS des § 117 Abs. 2 AFG anzusehen ist, "der als Gegenleistung dafür gezahlt wird, daß der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung von Arbeitslosengeld verzichtet hat." Denn für die nach Ablauf der Ruhenszeit verbleibende Zeit des streitigen Jahres kann hinsichtlich ihrer Berücksichtigung als Ausfallzeit nichts anderes gelten: Der Kläger hat auch für die Zeit, für die kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 AFG mehr in Betracht kam, nicht nach § 46 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB 1) auf das Arbeitslosengeld verzichtet, weil dies nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt als dem zuständigen Leistungsträger möglich gewesen wäre, aber offenbar nicht geschehen ist; er hat es lediglich im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis unterlassen, einen Leistungsantrag zu stellen (zu dem Unterschied vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr aaO SGB I § 46 Anm II am Anfang).
  • BSG, 07.10.1982 - 4 RJ 85/81

    Arbeitslosenversicherung; Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung; Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß ein Versicherter, der sich sozialadäquat verhält, indem er den Unterstützungsbetrag in der Arbeitslosenversicherung senken hilft, dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Nachteil erleiden darf (BSGE 54, 125, 127 = SozR 2200 § 1255 Nr. 16).
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Auszug aus BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87
    Der erkennende Senat sieht die Richtigkeit dieser Auffassung durch den Sinn und Zweck der Ausfallzeiten des § 36 AVG bestätigt, nämlich den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten können, daß er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er sonst entrichtet hätte (vgl zB den Großen Senat des BSG im Beschluß vom 9. Dezember 1975 - BSGE 41, 41, 49 = SozR Nr. 13 zu § 1259 RVO mwN).
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 55/84
    Auszug aus BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87
    Im übrigen könne das Klagebegehren auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden; entsprechend dem Urteil des BSG vom 19. Februar 1987 - 12 RK 55/84 - hätte das zuständige Arbeitsamt darauf hinweisen müssen, daß ohne Antrag auf Arbeitslosengeld die Anerkennung der Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit zumindest gefährdet sei, so daß dann die Möglichkeit einer Abänderung des Abfindungsvertrages eröffnet worden wäre.
  • BSG, 10.06.1980 - 4 RJ 33/79
    Auszug aus BSG, 04.10.1988 - 1 RA 27/87
    Im Anschluß daran hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. Juni 1980 - 4 RJ 33/79 - den Antrag eines arbeitslosen Versicherten auf Fürsorgeleistungen für nicht erforderlich gehalten, wenn wegen anderweitiger Einkünfte oder wegen Unterhaltsansprüchen kein Anspruch auf diese Leistungen bestand.
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 64/93

    Vormerkung - Anrechnungszeittatbestand - Pflichtverletzung - Zurechnung -

    Er besteht darin, daß dem Versicherten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe (vgl § 63 Abs. 3 SGB VI) durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 43/95
    nes verwertbaren Vermögens und des anzurechnenden Einkommens seiner Ehefrau nicht beantragt habe, schade nicht (Hinweis auf BSGE 64, 118, 120 : SozR 2200 5 1259 Nr. 106).

    ist für die Erfüllung der Alternativvoraussetzung des & 1259 Abs1 Satz1 Nr. 3 RVO unschädlich (vgl BSGE 64, 118, 120 = SozR 2200 ä 1259 Nr. 106).

    richtet hätte (ng zB BSGE 64, 118, 121 : SozR 2200 EUR 1259 Nr. 106 mwNi. Grundsätzlich wird man daher von einem Arbeitslosen, der eine Anrechnungszeit erhalten will, verlangen können, daß er im Rahmen des Zumutbaren alles tut, um diesen unverschuldet eingetretenen Zustand so bald wie möglich zu beenden, ins besondere sich also der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung zu stellen Auf die Vermittlungschancen kann es dabei nach der Konzeption des Ausfall- bzw Anrechnungszeittatbestandes nicht ankommen (vgl 28 BSG SozR 3-2200 & 1259 Nr. 11 S 44).

    Ebensowenig führt hier die von einigen lnstanzgerichten lvgl insbesondere SG Duisburg, SGb 1994, 673, 676) angestellte Überlegung weiter, sozialadäquates Verhalten dürfe einem Versicherten rentenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen (vgl dazu allgemein BSGE 64, 118, 123 : SozR 2200 EUR 1259 Nr. 106 mle.

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 19/95

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

    Anrechnungszeiten sollen eine Versicherte in erster Linie vor Nachteilen schützen, die dadurch eintreten können, daß sie durch bestimmte, in ihrer Person liegende Umstände unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die sie sonst entrichtet hätte (vgl zB BSGE 64, 118, 121 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106 mwN).

    Ebensowenig führt hier die von einigen Instanzgerichten (vgl insbesondere SG Duisburg, SGb 1994, 673, 676) angestellte Überlegung weiter, daß sozialadäquates Verhalten einer Versicherten dieser rentenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe (vgl dazu allgemein BSGE 64, 118, 123 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106 mwN).

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der

    Es ist dem potentiell Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht zuzumuten, eine ohnehin nicht zu gewährende Leistung zu beantragen (zu einer ähnlichen Situation bei § 36 AVG vgl BSGE 64, 118, 120/21).
  • LSG Sachsen, 21.04.2010 - L 1 AL 175/09
    Der Sinn der Anrechnungszeiten besteht jedenfalls im Falle der Arbeitslosigkeit darin, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten können, dass er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er sonst entrichtet hätte (zu den Ausfallzeiten nach § 36 Angestelltenversicherungsgesetz und § 1259 Reichsversicherungsordnung vgl. BSG, Urteil vom 04.10.1988 - 4/1 RA 27/87 - BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106 S. 282 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 31.08.2001 - L 13 RJ 25/97

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtliche

    Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus für ihn nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 unter Hinweis auf BSGE 64, 118).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 261/04

    Arbeitslosenversicherung

    Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106).
  • BSG, 02.06.2003 - B 5 RJ 30/03 B
    Der Kläger hätte sich mit der (teilweise bereits vom LSG zitierten) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Voraussetzungen einer Anrechnungszeit bzw (früher) Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit und dem Zweck solcher Zeiten, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten können, dass er unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten (vgl BSG Beschluss des Großen Senats vom 9. Dezember 1975 - GS 1/75 - BSGE 41, 41, 49 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13, S 43 und Urteil vom 4. Oktober 1988 - 4/1 RA 27/87 - BSGE 64, 118, 121 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106, S 282), auseinandersetzen müssen.
  • SG Aachen, 03.09.2004 - S 10 AL 20/04
    Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2010 - L 9 R 5539/08
    Den Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung und einen Antrag hierauf hat das BSG (Urt. v. 4.10.1988 - 4/1 RA 27/87 in JURIS) zwar dann für entbehrlich erachtet, wenn ein Versicherter, der sich arbeitslos gemeldet hat, anlässlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses neben einer globalen Abfindungssumme monatliche Beträge für entgehendes Arbeitslosengeld zumindest in dessen Höhe vom Arbeitgeber erhalten hat, da sich ein solcher Versicherter sozialadäquat verhält, indem er den Unterstützungsbetrag in der Arbeitslosenversicherung senken hilft.
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