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   BSG, 21.07.1992 - 4/1 RA 63/90   

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BSG, 21.07.1992 - 4/1 RA 63/90 (https://dejure.org/1992,2965)
BSG, Entscheidung vom 21.07.1992 - 4/1 RA 63/90 (https://dejure.org/1992,2965)
BSG, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 4/1 RA 63/90 (https://dejure.org/1992,2965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung des Vomhundertsatzes - Nachfolgende Versicherungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 31
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 1 RA 63/90
    Das Berufungsgericht ist folgender Auffassung: Mit der ab 1. Juli 1985 geltenden Neufassung von § 32 Abs. 7 Satz 2 AvG sei das sog. Günstigkeitsprinzip eingeführt worden (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht - BVerfG - in: BVerfGE 63, 119 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17).

    Da grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten einen zeitlich mit der Beitragsleistung zusammenfallenden Ausfallzeittatbestand verdrängen (BVerfGE 63, 119, 122; BVerfG, Beschluß des Ausschusses nach § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. Mai 1984 - 1 BvR 963/81), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich angeordnet ist, bedarf § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG - als Ausnahme von der Regel - insoweit einer einschränkenden Auslegung, die schon den Anwendungsbereich der Vorschrift eng auf das nach ihrem Zweck Erforderliche begrenzt.

    In der Begründung seiner Entscheidung (BVerfGE 63, 119, 126 f) hat es - über den entschiedenen Fall hinausgehend - den entscheidenden Verfassungsverstoß darin gesehen, daß - ohne einen dies hinreichend rechtfertigenden Grund - Beitragszeiten auch dann von Ausfallzeiten verdrängt würden, wenn dies den Versicherten ungünstiger stelle.

  • BSG, 12.02.1992 - 8 RKn 16/90

    Berechnung eines Knappschaftsruhegeldes - Anspruch auf Vergleichsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 1 RA 63/90
    Im Blick auf die Monate August und September 1986 handelt es sich um sog. Randmonate, die nach Abs. 7 Satz 2 Buchst b aaO. zu beurteilen sind (dazu zuletzt Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 16/90 im Anschluß an BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 25).

    Das kann jedoch für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ohne die es einer grundsätzlichen Klärung der Anwendungsbereiche von Abs. 7 Satz 2 Buchst a und Buchst b aaO. bedürfte (vgl. zu diesem Problembereich stellvertretend von Einem SGb 1986, 277 m.w.N.); da § 32 Abs. 7 Satz 2 Buchst b AVG - über die in Buchst a aaO. erfaßten »während-Fälle« hinaus - die Vergleichsberechnung gerade auch dann verlangt, wenn in einem Kalendermonat für aufeinander folgende Zeiten einerseits Beiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet und andererseits (anrechenbare, nicht pauschale) Ausfallzeiten zurückgelegt worden sind (vgl. BSG Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 16/90; Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 44/89 = SozSich 1991, 286), für die - wie im vorliegenden Fall - Beiträge nach § 112b AVG entrichtet worden sind, und andererseits Pflichtbeiträge das Vorhandensein einer Ausfallzeit für denselben Zeitraum nicht schlechthin ausschließen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107), liegen für den Monat März 1986 in jedem Fall die Voraussetzungen dafür vor, daß »bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach den Abs. 1 und 3 Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn dies eine höhere Rente ergibt.«.

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 26/85

    Ausfallzeit - Anrechnung einer Ausfallzeit - Rentenberechnung

    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 1 RA 63/90
    Im Blick auf die Monate August und September 1986 handelt es sich um sog. Randmonate, die nach Abs. 7 Satz 2 Buchst b aaO. zu beurteilen sind (dazu zuletzt Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 16/90 im Anschluß an BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 25).
  • BSG, 12.09.1990 - 5 RJ 44/89
    Auszug aus BSG, 21.07.1992 - 1 RA 63/90
    Das kann jedoch für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ohne die es einer grundsätzlichen Klärung der Anwendungsbereiche von Abs. 7 Satz 2 Buchst a und Buchst b aaO. bedürfte (vgl. zu diesem Problembereich stellvertretend von Einem SGb 1986, 277 m.w.N.); da § 32 Abs. 7 Satz 2 Buchst b AVG - über die in Buchst a aaO. erfaßten »während-Fälle« hinaus - die Vergleichsberechnung gerade auch dann verlangt, wenn in einem Kalendermonat für aufeinander folgende Zeiten einerseits Beiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet und andererseits (anrechenbare, nicht pauschale) Ausfallzeiten zurückgelegt worden sind (vgl. BSG Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 16/90; Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 44/89 = SozSich 1991, 286), für die - wie im vorliegenden Fall - Beiträge nach § 112b AVG entrichtet worden sind, und andererseits Pflichtbeiträge das Vorhandensein einer Ausfallzeit für denselben Zeitraum nicht schlechthin ausschließen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107), liegen für den Monat März 1986 in jedem Fall die Voraussetzungen dafür vor, daß »bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach den Abs. 1 und 3 Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn dies eine höhere Rente ergibt.«.
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Bis zum Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 waren auch "beitragsfreie" Zeiten (gleichgestellte Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten) - sobald ggf zusätzliche Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt und vorrangige andere Zeiten nicht zu berücksichtigen waren - objektiv durch gesetzliche Zuweisung von Rangstellenwerten abschließend bewertet (zusammenfassend dazu Senatsurteil vom 21. Juli 1992 - 4/1 RA 63/90, SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4).
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Als beitragsgeminderte Zeiten erhalten sie im Rahmen einer Vergleichsbewertung (zur Grundbewertung, § 72 SGB VI) einen Zuschlag (§ 71 Abs. 2 SGB VI), damit mindestens ein Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten (s oben) wegen beruflicher Ausbildung haben (sog beitragsgeminderte Zeiten [§ 54 Abs. 3 SGB VI] bilden rechtlich keine eigene Art der rentenrechtlichen Zeiten, sondern nur eine verwaltungstechnisch zweckmäßige Bezeichnung solcher Kalendermonate, die mit Beitragszeiten und mit beitragsfreien Zeiten belegt sind [oder als solche gelten], für die also der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist [BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 1 BvR 963/83, Urteil des Senats vom 21. Juli 1992 - 4/1 RA 63/90 = SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4S 6]).
  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 23/15 R

    Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags

    Diese Begründung ist auch mit dem unverändert Gesetz gewordenen Wortlaut der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung vorgeschlagenen Fassung des § 71 Abs. 2 SGB VI vereinbar, sodass ihr für dessen Auslegung gerade im Hinblick auf die Ermittlung des insoweit maßgeblichen "objektivierten Willens" des Gesetzgebers bei der "Gruppenbildung" in § 71 Abs. 2 SGB VI eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt (vgl BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4/1 RA 63/90 - SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4 S 8 f) .
  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 112/94

    Bemessung der Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Berechnung der persönlichen

    Diese Berechnungsweise hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1992 (SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4) als allein mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar erachtet.

    Die Problematik der sog Randmonate (vgl dazu Senatsentscheidung vom 21. Juli 1992 - 4/1 RA 63/90; BSG, Urteil vom 12. Februar 1992 - 8 RKn 16/90, SozR 2200 § 1255 Nr. 25 S 56 ff) stellt sich damit vorliegend nicht.

    Da die Versicherungszeiten in der Regel als gegenüber den Ausfallzeiten stärkere Momente diese bei der Rentengewährung verdrängen, enthält die Anordnung einer Vergleichsberechnung in § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG eine Ausnahme von der Rangfolge der für die Rentenberechnung relevanten Zeiten (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9 S 15) und ist dementsprechend eng auszulegen (BSG SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4 S 7; SozR 2200 § 1255 Nr. 16 S 32).

    Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG (BT-Drucks 10/2705 S 11, 15) kann demgegenüber kein entscheidendes Gewicht gegen eine monatliche Vergleichsberechnung zukommen (vgl Senatsentscheidung vom 21. Juli 1992 - 4/1 RA 63/90, SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4 S 8 f).

    Die sog Gesetzesmaterialien sind allerdings als Vorarbeiten eines Gesetzes nur mit einer gewissen Zurückhaltung und in der Regel nur unterstützend heranzuziehen (so schon RGZ 128, 111; vgl auch Senatsentscheidung vom 21. Juli 1992 - 4/1 RA 63/90, SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4 S 8 f).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 26/00 R

    Berücksichtigung einer wegen Urlaubs bedingten mehr als sechswöchigen

    Denn mit Ablauf eines jeden Kalendermonats, der grundsätzlich kleinsten Bewertungseinheit für die Rangstelle des Versicherten (vgl § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI; BSG SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4 S 7, 11), muß nach objektiven Kriterien feststehen, ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit und ihrer Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt ist.
  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 122/00 R

    Berücksichtigung einer fiktiven Höherversicherung nach dem AVG/RVO bei der

    Als Reaktion hierauf sah § 32 Abs. 2 Satz 2 AVG nF nunmehr eine Vergleichsberechnung vor; die durch die Bewertung der Beitragszeit erworbene Rangstelle war mit der durch Bewertung der beitragsfreien Zeit vermittelten Rangstelle zu vergleichen und die jeweils höhere Rangstelle bei der Wertfeststellung zu berücksichtigen (näher dazu BSG SozR 3-2200 § 1255 Nr. 4).
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