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   BSG, 19.12.1991 - 4/1 RA 85/90   

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https://dejure.org/1991,2967
BSG, 19.12.1991 - 4/1 RA 85/90 (https://dejure.org/1991,2967)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 4/1 RA 85/90 (https://dejure.org/1991,2967)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 85/90 (https://dejure.org/1991,2967)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.07.1979 - 3 RK 74/78

    Arbeitsunfähigkeit - Entgangenes Nettoarbeitsentgelt - Berechnung -

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 85/90
    Die Vorschrift differenziert zwischen Bruttoarbeitsentgelt (Arbeitsentgelt, § 14 Abs. 1 SGB IV) und Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 SGB IV), wobei das Nettoarbeitsentgelt keine selbständige Berechnungsgröße, sondern das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt ist (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr. 49 S 6; SozR 2200 §§ 1241 Nrn 3 S 2; 4 S 6; 9 S 25; KassKomm-Höfler § 47 SGB V RdNr 5; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 293 g).
  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 6/13 R

    Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges - notwendige

    Von dem so ermittelten Netto-Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch bei der Kfz-Hilfe durch einen der Versicherungsträger iS von § 1 Abs. 1 SGB IV auszugehen (vgl BSG SozR 3-5765 § 6 Nr. 1) .
  • LAG München, 17.06.2008 - 8 Sa 69/08

    Nettolohnvereinbarung

    Zu den gesetzlichen Lohn- und Gehaltsabzügen gehören u. a. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, die gesetzlichen Anteile des Arbeitnehmers zu den Beiträgen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesanstalt der Arbeit, nicht aber die vom Versicherten entrichteten Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.1991 - 4/1 RA 85/90).
  • BSG, 09.07.1998 - B 4 RA 13/98 R

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Insofern wäre insbesondere auszuführen gewesen, warum trotz der Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1991 im Rechtsstreit 4/1 RA 85/90 (SozR 3-5765 § 6 Nr. 1), die ausdrücklich vom "letzten Gehaltsabrechnungszeitraum vor der Stellung des Rehabilitationsantrages" ausgeht (S 2) und auch allen nachfolgenden Ausführungen allein diesen Zeitraum zugrunde legt, noch weiterer Entscheidungsbedarf besteht oder (zB nach gewichtiger Kritik in Rechtsprechung und/oder Fachliteratur) wieder entstanden ist.
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