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   BSG, 11.02.1988 - 4/11a RA 9/87   

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https://dejure.org/1988,3976
BSG, 11.02.1988 - 4/11a RA 9/87 (https://dejure.org/1988,3976)
BSG, Entscheidung vom 11.02.1988 - 4/11a RA 9/87 (https://dejure.org/1988,3976)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 9/87 (https://dejure.org/1988,3976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sondernachentrichtung - Gleichheitssatz - Mitgliedschaft - Zeitlicher Rahmen - Nachversicherung - Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 125
  • NZA 1988, 781 (Ls.)
  • BB 1988, 1186
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn gesetzliche Differenzierungen als willkürlich bezeichnet werden müssen (seit BVerfGE 1, 14, 52; später zB BVerfGE 50, 177, 186; 51, 295, 300).

    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn gesetzliche Differenzierungen als willkürlich bezeichnet werden müssen (seit BVerfGE 1, 14, 52; später zB BVerfGE 50, 177, 186; 51, 295, 300).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn gesetzliche Differenzierungen als willkürlich bezeichnet werden müssen (seit BVerfGE 1, 14, 52; später zB BVerfGE 50, 177, 186; 51, 295, 300).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    Dabei setzt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43).
  • LSG Niedersachsen, 16.01.1987 - L 1 An 118/86

    Rentenversicherung; Nachversicherung; Übertragung; Beiträge; Einrichtung;

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 11a RA 9/87
    unter Aufhebung des Urteils des SG Osnabrück - Az.: S 3 An 71/85 - vom 20. August 1986 und des Berufungsurteils des Landessozialgerichts Niedersachsen - Az.: L 1 An 118/86 - vom 16. Januar 1987 den Bescheid der Revisionsbeklagten zu Vers.-Nr. 50 310353 N 016 BKZ 5012 vom 9. Januar 1985 zusammen mit dem Widerspruchsbescheid der Revisionsbeklagten zu Vers.-Nr. 50 310353 N 016 BKZ 5012 vom 17. Mai 1985 aufzuheben u n d die Revisionsbeklagte zu verurteilen, die Überleitung der Nachversicherungsbeiträge (des Revisionsklägers) für die Zeit vom 1. August 1977 bis 29. November 1979 an die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen zur dortigen Mitglieds-Nr. 12248 vorzunehmen.
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Allerdings haben die Rechtsreferendare das - zeitlich an eine Antragsfrist gebundene (vgl hierzu Urteile des Senats vom 1. September 1988 - 4 RA 18/88 - SozR 2400 § 124 Nr. 6 und vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 9/87 - SozR 2400 § 124 Nr. 5; BSG SozR 3-2940 § 124 Nr. 1) - "Wahlrecht", die Nachversicherungsbeiträge von ihrem Dienstherrn statt an den Rentenversicherungsträger an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen zu lassen; sie werden dann dort statt - wie grundsätzlich vorgesehen - in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 186 SGB VI; zuvor § 124 Abs. 6a und Abs. 6b AVG).
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R

    Rentenversicherung - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger - Befreiung von der

    Ihr Ausnahmecharakter, der der Dispositionsbefugnis des Versicherten Rechnung tragen will, ohne der Versichertengemeinschaft über das hiernach unvermeidliche Maß hinaus eine Ungewissheit über den Bestand des Versichertenverhältnisses und eine negative Risikoauslese zu ihren Lasten zu überbürden (vgl etwa BSG Urteil vom 11. Februar 1988, 4/11a RA 9/87, SozR 2400 § 124 Nr. 5 S 8 f und vom 1. September 1988, 4 RA 18/88, SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 16 f), gebietet ein enges Verständnis.
  • LSG Bayern, 31.05.2005 - L 6 R 306/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Nachversicherung,

    Die vom Gesetzgeber für das Wahlrecht im Sinne des § 186 SGB VI bestimmte zeitliche Schranke von einem Jahr ab dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist vom Bundessozialgericht als verfassungskonform und als den Systemerfordernissen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten bewertet worden (BSG, Urteil vom 11.02.1988 - 4/11a RA 9/87).

    Er muss nicht Einzelfälle regeln, bei denen es sich anders zugetragen hat (BSG, Urteil vom 11.02.1988 - 4/11a RA 9/87).

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Ein anderes Ergebnis lasse sich weder durch einen Analogieschluß noch durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 124 AVG erzielen (Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 9/87).

    Daß es die Nachversicherung nicht alsbald nach dem Ausscheiden der Klägerin durchgeführt hat, berührt jedoch die Wirksamkeit der an die BfA entrichteten Nachversicherungsbeiträge nicht (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1988 - 4/11a RA 9/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11

    Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig

    Der Versichertengemeinschaft soll nicht über das unvermeidliche Maß hinaus eine Ungewissheit über den Bestand des Versichertenverhältnisses und eine negative Risikoauslese zu ihren Lasten überbürdet werden (vgl. etwa BSG, Urteil v. 24.11.2005, B 12 RA 9/03 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5, juris Rn. 18 zu § 6 Abs. 4 SGB VI, BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 4/11a RA 9/87, SozR 2400 § 124 Nr. 5 S 8 f und vom 1. September 1988, 4 RA 18/88, SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 16 f zur Jahresfrist in der Nachversicherung; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.11.2010 - L 8 R 187/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 R 233/07
    Dies ergibt sich außer aus dem Wortlaut der Normen auch aus der bereits vom SG zutreffend zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 1988 (4/11a RA 9/87, SozR 2400 § 124 Nr. 5).
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