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LAG Hessen, 11.10.2005 - 4/18 TaBV 60/05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 12 BV 150/04
- LAG Hessen, 11.10.2005 - 4/18 TaBV 60/05
- LAG Hessen, 11.10.2005 - 18 TaBV 49/05
- BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 12/06
- BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06
Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Hinweise des Senats: Das Verfahren wurde vom Senat verbunden mit dem Verfahren - 1 ABR 12/06 - (Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main 22. Februar 2005 - 12 BV 878/04 - Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 -).Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 - ist gegenstandslos.
Der im Rahmen ihrer ebenfalls zulässigen Rechtsbeschwerde gestellte Hilfsantrag der Arbeitgeberin ist dem Senat damit nicht zur Entscheidung angefallen; der über diesen Antrag ergangene Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 - ist unbeachtlich.
- LAG Hessen, 11.10.2005 - 18 TaBV 49/05
Versetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Streitgegenstand - doppelte …
Ein Antrag auf deren Ersetzung ist Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Parallelverfahrens - 4/18 TaBV 60/05 -.Der zweite Zustimmungsersetzungsantrag führt daher zu einer doppelten Rechtshängigkeit desselben betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs und ist aus diesem Grund nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig (vgl. Hess. LAG 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 -).
Da im Verfahren - 4/18 TaBV 60/05 - daher dieselben personellen Maßnahmen Streitgegenstand sind, ist das vorliegende Verfahren nicht zum Teil durch eine neue personelle Maßnahme erledigt.
- BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 12/06
Versetzung; Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Hinweise des Senats: Das Verfahren wurde vom Senat verbunden mit dem Verfahren - 1 ABR 12/06 - (Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main 22. Februar 2005 - 12 BV 878/04 - Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 -).Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 - ist gegenstandslos.
Der im Rahmen ihrer ebenfalls zulässigen Rechtsbeschwerde gestellte Hilfsantrag der Arbeitgeberin ist dem Senat damit nicht zur Entscheidung angefallen; der über diesen Antrag ergangene Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 - ist unbeachtlich.