Rechtsprechung
KAG Freiburg, 27.04.2021 - M 4/2020 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- zmv-online.de
Beteiligungsrechte der MAV bei Änderung des Einsatzortes einer Religionslehrerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (31)
- VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22
Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer vierköpfigen Familie
Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe setzen meist voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20. April 2020, MILo - AA 04/20 -, S. 3 f.).Schulpflichtige Kinder erhalten bei fehlenden Sprachkenntnissen Eingliederungshilfen durch die Schulen (AA 04/20, S. 3).
Dies ist angesichts eines Existenzminimums für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern von (Stand April 2020) 274.978 HUF (AA 04/20, S. 2) jedoch für sich gesehen nicht ausreichend.
Der ungarische Arbeitsmarkt ist - auch unter Berücksichtigung der partiell ablehnenden Haltung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Ausländern - sowohl für gelernte auch als für ungelernte Arbeitskräfte sehr aufnahmefähig (AA 04/20, S. 2).
In Gastronomie und Tourismus bietet neben Budapest auch die Region um den Plattensee grundsätzlich gute Beschäftigungschancen (AA 04/20, S. 2).
Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen können ungelernte Arbeitskräfte (Stand April 2020) ein monatliches Einkommen von ca. 180.000 bis 200.000 HUF erzielen (AA 04/20, S. 2).
Für Kinder vom 6. bis zum 16. Lebensjahr besteht Schulpflicht (AA 04/20, S. 5;… AIDA a.a.O., S. 83).
Der zuletzt zu beobachtende Anstieg der Mieten hat zwar das Angebot von bezahlbarem Wohnraum besonders in der Hauptstadt Budapest verknappt; jedoch ist es Schutzberechtigten zumutbar, eine Wohnung im weiteren Einzugsgebiet der größeren Städte zu beziehen, wo weniger hohe Mieten verlangt werden (vgl. AA 04/20, S. 4).
Zudem ist die Diskriminierung weniger stark ausgeprägt, sobald die wohnungssuchende Person ein eigenes Einkommen vorweisen kann (AA 04/20, S. 3).
Bei etwaigen Schwierigkeiten können ggf. Übergangslösungen, beispielsweise die vorübergehende Unterbringung in Wohngemeinschaften oder gemeinnützigen bzw. kirchlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, bis passender Wohnraum angemietet werden kann (AA 04/20, S. 4).
Wenn kein Versicherungsschutz (mehr) vorliegt, besteht in jedem Fall unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf kostenlose Notfallversorgung (AA 04/20, S. 6).
Insoweit obliegt es den Klägern zu 1. und 2., die Situation der Familie zu verbessern, indem sie sich bereits aus Deutschland, spätestens jedoch unmittelbar nach ihrer Überstellung mit den in Ungarn tätigen Nichtregierungsorganisationen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen (vgl. auch AA 04/20, S. 4).
- VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22
Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person
Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe setzen meist voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20. April 2020, MILo - AA 04/20 -, S. 3 f.).Der ungarische Arbeitsmarkt ist - auch unter Berücksichtigung der partiell ablehnenden Haltung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Ausländern - sowohl für gelernte auch als für ungelernte Arbeitskräfte sehr aufnahmefähig (AA 04/20, S. 2).
In Gastronomie und Tourismus bietet neben Budapest auch die Region um den Plattensee grundsätzlich gute Beschäftigungschancen (AA 04/20, S. 2).
Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen können ungelernte Arbeitskräfte (Stand April 2020) ein monatliches Einkommen von ca. 180.000 bis 200.000 HUF erzielen (AA 04/20, S. 2), was den erforderlichen Lebensunterhalt einer Einzelperson deckt (dieses betrug Stand April 2020 bei einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern 274.978 HUF, vgl. AA 04/20, S. 2).
Der zuletzt zu beobachtende Anstieg der Mieten hat zwar das Angebot von bezahlbarem Wohnraum besonders in der Hauptstadt Budapest verknappt; jedoch ist es Schutzberechtigten zumutbar, eine Wohnung im weiteren Einzugsgebiet der größeren Städte zu beziehen, wo weniger hohe Mieten verlangt werden (vgl. AA 04/20, S. 4).
Zudem ist die Diskriminierung weniger stark ausgeprägt, sobald die wohnungssuchende Person ein eigenes Einkommen vorweisen kann (AA 04/20, S. 3).
Bei etwaigen Schwierigkeiten können ggf. Übergangslösungen, beispielsweise die vorübergehende Unterbringung in Wohngemeinschaften oder gemeinnützigen bzw. kirchlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, bis passender Wohnraum angemietet werden kann (AA 04/20, S. 4).
Wenn kein Versicherungsschutz (mehr) vorliegt, besteht in jedem Fall unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf kostenlose Notfallversorgung (AA 04/20, S. 6).
Insoweit obliegt es den Klägern, ihre Situation zu verbessern, indem sie sich bereits aus Deutschland, spätestens jedoch unmittelbar nach ihrer Überstellung mit den in Ungarn tätigen Nichtregierungsorganisationen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen (vgl. auch AA 04/20, S. 4).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 11/20 Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den im Verfahren L 3 KA 4/20 mit Gerichtskostenrechnung vom 5. Februar 2020 erfolgten Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Der 1947 geborene Erinnerungsführer ist Zahnarzt und wendet sich gegen die mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2020 im Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 angeforderten Gerichtskosten in Höhe von EUR 2.044,00.
In dem zugrundeliegende Berufungsverfahren des Erinnerungsführers gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 3 KA 4/20 hatte der Erinnerungsführer am 14. Januar 2020 Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Hannover (Aktenzeichen S 35 KA 33/17) eingelegt.
Er weist unter Bezugnahme auf "Kostenrechnungen" unter Angabe der Aktenzeichen "L 3 KA 1/20, L 3 KA 4/20, L 3 KA 6/20 und L 3 KA 8 - 13/20" darauf hin, dass die am Ende ohnehin von der Beklagten KZVN zu tragenden Gerichtskosten zu reduzieren seien und beantragt aufgrund der Erschwernisse der Corona-Krise einen Erlass.
Die von dem Erinnerungsführer angeforderten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 GKG werden im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nach dem Streitwert zu berechnende Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des GKG erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, was im Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 der Fall ist.
Auf der Grundlage der mit Beschluss vom 4. Februar 2020 vorläufig erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe von EUR 45.000,00 errechnet sich gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des GKG) für das Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 eine 4, 0-fache Gebühr in der zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt zu berechnenden Höhe von insgesamt EUR 2.044,00.
Ein solcher Beschluss nach § 67 Abs. 1 GKG ist im Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 jedoch nicht ersichtlich, so dass keine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung besteht.
- VG Arnsberg, 06.05.2020 - 12 K 2076/17 Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 4. f.
Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 6.
Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 7.
Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Iran-Report 4/20 (Stand: April 2020), S. 10 f.
- VG Hamburg, 05.03.2024 - 10 A 3684/23
Zur Flüchtlingsrelevanz der Konversion vom schiitischen zum sunnitischen Islam …
Die nicht näher begründete Bewertung des Auswärtigen Amts, wonach die "Konversion schiitischer Iraner*innen zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion [...] verfolgt" wird (…s. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 18. November 2022, S. 15 [2022/2], im Folgenden: Lagebericht;… Auswärtige Amt, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein v. 14.6.2023, S. 10 [2023/28]) und eine Konversion zum sunnitischen Islam mit einer Konversion zum Christentum gleichgesetzt wird, kann angesichts der vorstehenden differenzierenden Einschätzung und des Umstands, dass es sich beim sunnitischen und schiitischen Islam um zwei Strömungen derselben Religion handelt (überblicksartig: Steinberg, Schiiten und Sunniten, Ein politisch-religiöser Konflikt der Gegenwart, in: APuZ v. 18.5.2020, S. 17 ff. [G 4/20), nicht überzeugen.Einen großen Stellenwert habe für den Kläger die Ablehnung des velayat-e faqih, also der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" (zu dieser, das politische System der Islamischen Republik Iran prägenden Theorie nur Steinberg, Schiiten und Sunniten, Ein politischreligiöser Konflikt der Gegenwart, in: APuZ v. 18.5.2020, S. 17 ff. [G 4/20) gewonnen, wie er in der mündlichen Verhandlung detailliert ausführt.
- OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23 Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2020 - 6 UF 4/20 -, vom 29. März 2019 - 6 UF 20/19 -, vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 39/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 42/12 -).
- EGMR, 11.04.2024 - 32837/20
PALICCY AND OTHERS v. POLAND
Katowice Court of Appeal, 20/03/2020, case no. I S 4/20, PLN 2, 000. - VG Düsseldorf, 14.09.2022 - 7 K 4276/22 - 729 Js224/19 31 KLs 4/20 -, wegen des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erfüllt die tatbestandlich geforderte Mindeststrafe.
- VG Hamburg, 01.09.2021 - 9 AE 1424/21
Iran: Dublin Italien: kein § 80 Abs. 5 VwGO, keine systemischen Mängel, gut …
Obdachlosigkeit droht nur, wenn eine Familie sich weigert, das Verfahren in Italien wiederaufzunehmen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Aufnahme situation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, Stand: 2.4.2020, S. 25 ff., 48 ff., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 4/20, im Folgenden: BAMF, Aufnahmesituation von Familien). - VG Hamburg, 30.08.2021 - 9 AE 820/21
Afghanistan: Dublin Italien: keine systemischen Mängel für Mutter mit 16-jährigen …
Obdachlosigkeit droht nur, wenn eine Familie sich weigert, das Verfahren in Italien wiederaufzunehmen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht zur Aufnahme situation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, Stand: 2.4.2020, S. 25 ff., 48 ff., Asyldokumentation des OVG Hamburg, Italien, G 4/20, im Folgenden: BAMF, Aufnahmesituation von Familien). - BFH, 10.08.2023 - X S 9/23
Befangenheit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; elektronische Übermittlung …
- VG Hamburg, 27.03.2023 - 9 A 1520/20
Iran: Dublin Italien: Familieneinheit in Italien möglich, keine systemischen …
- OVG Niedersachsen, 30.07.2019 - 9 LB 148/19
- EGMR, 14.09.2021 - 49969/14
PINTAR AND OTHERS v. SLOVENIA
- VG Regensburg, 03.03.2022 - RN 8 K 17.52250
Sierra Leone: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien
- VG Osnabrück, 18.01.2023 - 4 A 210/20
Tunesien: Keine asylrelevante willkürliche politische Verfolgung von Journalisten
- VG Lüneburg, 19.07.2021 - 6 A 118/19
Kamerun: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage bei fehlender Möglichkeit der …
- VG Osnabrück, 12.04.2021 - 7 A 21/20
Simbabwe: kein Abschiebungsverbot wegen HIV-Infektion im Stadium 1
- VG Oldenburg, 17.06.2021 - 1 A 1432/21
Nigeria: keine Verfolgung glaubhaft gemacht; Unglaubwürdigkeit
- VG Lüneburg, 16.06.2021 - 1 A 7/20
Kolumbien: keine relevante Verfolgung, interner Schutz, Covid-19
- VG Lüneburg, 08.07.2022 - 6 A 165/18
Ruanda: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für Unterstützer …
- VG Hannover, 31.01.2022 - 11 A 1346/20
Pakistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Erstantragstellende mit …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 10/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 14/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 16/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2020 - L 7 SF 12/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 15/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 17/20
- VG Düsseldorf, 04.07.2014 - 5 K 8596/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 13/20
- EGMR - 18184/23 (anhängig)
COKAN v. SLOVENIA and 1 other application