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   EuGH, 15.10.1980 - 4/79   

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EuGH, 15.10.1980 - 4/79 (https://dejure.org/1980,719)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.1980 - 4/79 (https://dejure.org/1980,719)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1980 - 4/79 (https://dejure.org/1980,719)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Providence agricole de la Champagne

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - GERICHTSHOF - NATIONALE GERICHTE - JEWEILIGE ZUSTÄNDIGKEITEN

  • EU-Kommission

    Providence agricole de la Champagne

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Währungsausgleichs für Maisverarbeitungserzeugnisse ; Einfuhr und Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen und Reisverarbeitungserzeugnissen ; Gemeinsame Marktorganisation für Getreide

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 43 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; VO (EWG) Nr. 974/71 Art. 1; ; VO (EWG) Nr. 974/71 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - GERICHTSHOF - NATIONALE GERICHTE - JEWEILIGE ZUSTÄNDIGKEITEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.11.1974 - 34/74

    Roquette Frères / French State

    Auszug aus EuGH, 15.10.1980 - 4/79
    Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz hervorgehoben und angewandt, wobei er die restriktive Geltung der Währungsausgleichsbeträge betont (Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur, Slg. 1973, 1055) und ausgeführt habe, daß man den Exporteuren von Folgeerzeugnissen keine Belastung auferlegen dürfe, die unabhängig von den Währungsschwankungen sei (Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74, Roquette, Slg. 1974, 1217).

    Was insbesondere die abhängigen Erzeugnisse angeht, so ist außerdem, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1974 (Rechtssache 34/74, Roquette, Sig.

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 15.10.1980 - 4/79
    In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Stroh, "Quellmehl", Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, "Gritz", Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen.
  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 15.10.1980 - 4/79
    In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Stroh, "Quellmehl", Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, "Gritz", Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen.
  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuGH, 15.10.1980 - 4/79
    Sie meint jedoch, das Ermessen, das ihr der Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge unter anderem im Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73, Balkan, (Slg. 1973, 1091) eingeräumt habe, schließe die Möglichkeit ein, eine pauschale Regelung zu wählen.
  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.10.1980 - 4/79
    Wie dem am gleichen Tag wie dieses Urteil (15. Oktober 1980) erlassenen Urteil in der Rechtssache 145/79 (Roquette) zu entnehmen ist, genügt es in diesem Falle, wenn der Währungsausgleichsbetrag für das "gleichgestellte" Erzeugnis nicht den Ausgleichsbetrag für das konkurrierende Erzeugnis übersteigt, das tatsächlich zu der Produktionskette gehört, innerhalb deren die Währungsausgleichsbeträge addiert werden.
  • EuGH, 24.10.1973 - 43/72

    Merkur Aussenhandels GmbH / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.10.1980 - 4/79
    Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz hervorgehoben und angewandt, wobei er die restriktive Geltung der Währungsausgleichsbeträge betont (Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur, Slg. 1973, 1055) und ausgeführt habe, daß man den Exporteuren von Folgeerzeugnissen keine Belastung auferlegen dürfe, die unabhängig von den Währungsschwankungen sei (Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74, Roquette, Slg. 1974, 1217).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1986 - 236/84

    Malt GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf. - Währungsausgleichsbeträge - Frisches,

    Sie habe aber im vorliegenden Fall die Grenzen dieses Ermessens, jedenfalls die seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (ONIC, Slg. 1980, 2823) enger gezogenen Grenzen des Ermessens, offenkundig überschritten.

    Da sich die Klägerin bei ihrer Argumentation vor allem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 stützt, durch das nach ihrer Auslegung das Ermessen der Kommission erheblich eingeschränkt wird, halte ich es für wichtig, die Teile dieses Urteils kurz zu prüfen, die in der vorliegenden Rechtssache unter Umständen einschlägig sein könnten.

    In Randnummer 27 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 4/79 hat der Gerichtshof im übrigen den weiten Ermessensspielraum bekräftigt, über den die Kommission auf diesem Gebiet, "insbesondere im Hinblick auf bestehende oder drohende Störungen des Handelsverkehrs", verfügt.

    Die Klägerin verweist dann auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich auf das bereits genannte Urteil in der Rechtssache 4/79.

    In der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens so oft zitierten Rechtssache 4/79 hat der Gerichtshof in Randnummer 25 der Entscheidungsgründe folgendes ausgeführt: "Durch die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf einem Niveau, das den Abstand zwischen den in nationaler Währung ausgedrückten Preisen und den unter Anwendung der repräsentativen Wechselkurse (grüne Kurse der nationalen Währungen) in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preisen offensichtlich überkompensieren würde, würden der Charakter der Währungsausgleichsbeträge als vorübergehender Notbehelf und das als Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit aufgestellte Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ihrer Einführung angetastet.".

    "Ein Währungsausgleichsbetrag darf nur eingeführt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, und auch seine Höhe muß diesem Kriterium entsprechen." Wann aber ist ein Währungsausgleichsbetrag unbedingt notwendig? Dies sagt uns die in Randnummer 24 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 4/79 zitierte sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 des Rates: "nur in den Fällen ..., in denen diese Inzidenz [die der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse] zu Schwierigkeiten führen würde".

    Der Währwigsausgleichsbetrag Der Gerichtshof hat mehrfach, insbesondere in der Rechtssache 4/79, entschieden, daß "die Währungsausgleichsbeträge nicht den durch die Abschöpfungen und Erstattungen im Handel mit dritten Ländern begründeten Schutz erhöhen", sondern "unter Ausschluß jedes Schutzelements das System der einheitlichen Agrarpreise innerhalb des Gemeinsamen Marktes" absichern sollen (Randnr. 38 der Entscheidungsgründe).

    In der Rechtssache 4/79 handelte es sich aber um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, auf die in allzu pauschaler Weise berechnete Währungsausgleichsbeträge angewandt worden waren, so daß ein zusätzlicher Schutz geschaffen wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1989 - 20/88

    SA Roquette frères gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Slg. 1980, 2823.

    - Rechtssache 4/79, a. a. O., Randnr. 32, und Rechtssache 109/79, a. a. O., Randnr. 32.

    41 - Rechtssachen 4/79 und 100/79, a. a. O., Randnr. 25.42 - Vgl. Randnr. 32 des Urteils.

    43 - Rechtssache 4/79, a. a. O., Abschnitt II.5, 2863.

  • EuGH, 26.04.1994 - C-228/92

    Roquette Frères / Hauptzollamt Geldern

    Von diesen wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79, S. 4), Nr. 1910/76 der Kommission vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 der Kommission vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge sowie Nr. 938/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 110, S. 6) vom Gerichtshof wegen Verstosses gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 und gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag für ungültig erklärt, soweit mit ihnen für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtete, eine Berechnungsweise eingeführt wurde, die dazu führte, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt wurden, deren Summe einen Betrag ergab, der eindeutig höher war als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 41, 109/79, Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnr. 41, und 145/79, Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnr. 48).

    12 Da auch das vorlegende Gericht die Verordnung Nr. 2719/75 aus den in den drei Urteilen Providence agricole de la Champagne, Maïseries de Beauce und Roquette Frères genannten Gründen für rechtswidrig hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:.

    14 Die Verordnung Nr. 2719/75 ist daher aus den gleichen Gründen, wie sie in den Urteilen Providence agricole de la Champagne, Maïseries de Beauce und Roquette Frères genannt sind, ungültig.

    21 In den erwähnten Urteilen Providence agricole de la Champagne (Randnr. 46), Maïseries de Beauce (Randnr. 46) und Roquette Frères (Randnr. 53) hat der Gerichtshof deshalb unter Bezugnahme auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit die Ansicht vertreten, daß die festgestellte Ungültigkeit der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht dazu berechtigt, die auf der Grundlage der für ungültig erklärten Verordnungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor den Ungültigerklärungen in Frage zu stellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R.

    In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen."(26).

    (26) - Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 44), in der Rechtssache 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1979, 2883, Randnr. 44) und in der Rechtssache 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1979, 2917, Randnr. 51).

    (30) - Siehe z. B. die drei Urteile vom 15. Oktober 1980, a. a. O..

    (34) - Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh, Slg. 1977, 1753, Randnr. 13) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795, Randnrn. 28 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

    95 - Urteile vom 15. Oktober 1980, Providence agricole de la Champagne (4/79, Slg. 1980, 2823, Randnrn.

    104 - Dass der Gerichtshof im Rahmen der Festlegung der zeitlichen Wirkungen seines Urteils auch die Prärogative der Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge berücksichtigt, zeigt sich beispielsweise in den in Fn. 95 angeführten Urteilen Providence agricole de la Champagne (Randnrn. 43 und 45, 1etzter Satz), Maïseries de Beauce (Randnrn. 43 und 45, 1etzter Satz) und Roquette Frères (Randnr. 52, letzter Satz).

    110 - Im selben Sinne die in Fn. 95 angeführten Urteile Providence agricole de la Champagne (Randnrn. 45, letzter Satz, und 46), Maïseries de Beauce (Randnrn. 45, letzter Satz, und 46) und Roquette Frères (Randnrn. 52, letzter Satz, und 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1985 - 39/84

    Maizena GmbH und andere gegen Hauptzollamt Hamburg - Jonas. -

    b) Weil die damals zu beurteilenden Verordnungen dieses Gebot nicht beachteten, wurden sie wegen Verstoßes gegen die Ver- 1 - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 - Société coopérative "Providence agricole de !a Champagne" /Office national interprofessionnel des cérérales - Slg. 1980, 2823.

    Nicht außer acht gelassen werden dürfe schließlich, daß es ihr Bestreben gewesen sei, für einen globalen Ausgleich aller Vor- und Nachteile zu sor- 1 - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 - Société coopérative "Providence agricole de la Champagne" /Office national interprofessionnel des céréales - Slg. 1980, 2823.

    Nicht zuletzt ist bei der Beurteilung der Frage, ob von einer geringfügigen Differenz gesprochen werden kann, auch in Rechnung zu stellen - und zwar wenigstens unter dem Gesichtspunkt des Artikels 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag -, daß dem aufgezeigten Nachteil, der für Unternehmen in Aufwertungsländern gilt, ein Vorteil für Unternehmen in Abwertungsländern gegen- 1 - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 - Société coopérative "Providence agricole de la Champagne" /Office national interprofessionnel des céréales - Slg. 1980, 2823.

    Erstaunt hat mich weiter, daß sich die Kommission in diesem Zusammenhang auf die Verordnung Nr. 1372/81 vom 19. Mai 1 - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 - Société coopérative "Providence agricole de la Champagne" /Office national interprofessionnel des céréales - Slg. 1980, 2823.

  • EuGH, 03.10.1985 - 46/84

    Nordgetreide / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Zur ersten Frage Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen 7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79 (Providence agricole de la Champagne, Sig. 1980, 2833) und 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883) aufgestellte Grundsatz, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die aus einer gegebenen Menge innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Folgeerzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtet, nicht eindeutig höher sein darf als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais, besage zugleich, daß diese Summe auch nicht eindeutig niedriger als dieser Ausgleichsbetrag sein dürfe.

    is Die Kommission habe die streitigen Währungsausgleichsbeträge durch die Verordnung Nr. 3013/80 geändert, um den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79 und 109/79 (a. a. O.) sowie in der Rechtssache 145/79 (Roquette Frères, Sig. 1980, 2917) nachzukommen; diese Änderung habe nur in einer Richtung geschehen können, nämlich durch eine Verringerung der Währungsausgleichsbeträge, die auf einzelne Verarbeitungsprodukte innerhalb derselben Produktionskette entfielen, so daß ihre Summe die Ausgleichsbeträge für das Ausgangsprodukt nicht eindeutig und systematisch übersteige.- i6 Die Verordnung Nr. 746/79 habe die zuvor angewandte Berechnungsweise geändert, indem sie den Koeffizienten für die Verarbeitung von Mais für das wichtigste Erzeugnis der Produktionskette Mais/Gritz, nämlich Grob- und Feingrieß der Tarifstelle 11.02 A Va 1 des Gemeinsamen Zolltarifs von 1 zu 1, 60 auf 1 zu 1, 50 gesenkt habe, um den sonstigen Verarbeitungsprodukten, die bei der Gritzherstellung anfielen, besser Rechnung zu tragen.

    3i Die Kommission stellt eine andere Berechnung an, indem sie eine durchschnittliche Produktionskette zugrundelegt, die auch nicht mehr auf der französischen Produktionskette beruht, sondern auf anderen, vor dem Hintergrund des Urteils in der Rechtssache 4/79, a. a. O., ermittelten Zahlen und anhand deren sich eine Differenz von lediglich 4, 3 % hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge für Brauereigrieß ergebe, eine Differenz, die bei den anderen Grießarten offensichtlich geringer sei, da die hierfür geltenden Währungsausgleichsbeträge höher seien.

    In den Rechtssachen 4/79 (betreffend die Verordnungen Nr. 1910/76, 2466/76 und 938/77) sowie 109/79 (betreffend die Verordnung Nr. 938/77), die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. November 1980 geführt haben, lag die Differenz zwischen den beiden dort miteinander verglichenen Summen bei ungefähr 30 °/o. In der Rechtssache 145/79 (betreffend die Verordnung Nr. 652/76) lag die Differenz bei ungefähr 12 %, war jedoch durch die Art und Weise der Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für Stärke verfälscht; dieser Betrag war auf der Grundlage des nicht um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais berechnet worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    53 - Urteile vom 15. Oktober 1980, Providence agricole de la Champagne (4/79, Slg. 1980, 2823, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1985 - 39/84

    Maizena / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    9 Dieses Argument wird auf die Urteile vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79 (Providence agricole de la Champagne, Sig. 1980, 2823), 109/79 (Maïseries de Beauce, Sig. 1980, 2883) und 145/79 (Roquette Frères, Sig. 1980, 2917) gestützt.

    n Die Kommission erklärt, sie habe im Rahmen der Rechtssachen 4/79, 108/79 und 145/79 in der Tat vorgetragen, daß in Wirklichkeit keine bemerkenswerte Differenz zwischen der Summe der in Frankreich bei der Ausfuhr von Maisfolgeerzeugnissen anwendbaren Währungsausgleichsbeträge und dem bei der Einfuhr des Grunderzeugnisses anwendbaren Währungsausgleichsbetrag bestehe, da es praktisch keinen Markt für Keime und Kleber gebe und die für diese Nebenerzeugnisse festgesetzten Währungsausgleichsbeträge daher nur theoretische Bedeutung hätten.

    u In den Rechtssachen 4/79 und 109/79 handelte es sich um drei aufeinanderfolgende Verordnungen, mit denen die Währungsausgleichsbeträge festgesetzt wurden, nämlich die Verordnung Nr. 1910/76 vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1), die Verordnung Nr. 2466/76 vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) und die Verordnung Nr. 938/77 vom 29. April 1977 (ABl. L 110, S. 6).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03

    Banca popolare di Cremona

    Weitere Neuerungen gab es im Jahr 1980, als er im Urteil Providence Agricole de la Champagne(33) Absatz 2 des heutigen Artikels 231 EG in einer Vorabentscheidung entsprechend anwandte und die Rückwirkung einer Entscheidung, dass bestimmte Verordnungen der Kommission ungültig seien, begrenzte, und erneut im Jahr 1988, als er im Urteil Van Landschoot(34) einen Schritt weiter ging und die Wirkungen einer ungültigen Gemeinschaftsbestimmung bis zu ihrer Ersetzung durch eine gültige Bestimmung aufrechterhielt.

    33 - Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence Agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 42 bis 46) und zwei weitere am selben Tag ergangene verwandte Urteile in den Rechtssachen 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnrn. 42 bis 46) und 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnrn. 50 bis 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Gegenseitige

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1981 - 66/80

    SpA International Chemical Corporation gegen Amministrazione delle finanze dello

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1988 - 359/87

    Pietro Pinna gegen Caisse d'allocations familiales de la Savoie. - Feststellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1985 - 46/84

    Nordgetreide GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12

    Alands Vindkraft - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

  • EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

    Silos

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-83/91

    Wienand Meilicke gegen ADV/ORGA AG. - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG.

  • EuGH, 10.03.1992 - C-38/90

    Strafverfahren gegen Lomas u.a.

  • EuGH, 10.07.1984 - 42/83

    Dansk Denkavit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.1994 - C-363/93

    René Lancry SA gegen Direction générale des douanes und Société Dindar Confort,

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1986 - 10/85

    Milac GmbH, Groß- und Außenhandel gegen Hauptzollamt Lörrach. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92

    Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. - Währungsausgleichsbeträge für

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1992 - C-295/90

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1992 - C-343/90

    Manuel José Lourenço Dias gegen Director da Alfândega do Porto.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-38/90

    Strafverfahren gegen Thomas Edward Lomas und andere. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1993 - C-8/92

    General Milk Products GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1985 - 71/84

    Robert Surcouf und Jean Vidou gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1981 - 248/80

    Kommanditgesellschaft in Firma Gebrüder Glunz gegen Hauptzollamt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-66/89

    Directeur général des douanes et des droits indirects gegen Powerex-Europe. -

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OLG München, Entscheidung vom 14.11.1979 - U 4/79 (https://dejure.org/1979,22798)
OLG München, Entscheidung vom 14. November 1979 - U 4/79 (https://dejure.org/1979,22798)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   DH Mannheim, 30.11.1979 - 4/79   

Zitiervorschläge
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DH Mannheim, 30.11.1979 - 4/79 (https://dejure.org/1979,16916)
DH Mannheim, Entscheidung vom 30.11.1979 - 4/79 (https://dejure.org/1979,16916)
DH Mannheim, Entscheidung vom 30. November 1979 - 4/79 (https://dejure.org/1979,16916)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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