Rechtsprechung
| EuGH, 16.12.1975 - 40/73 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
Suiker Unie u.a. / Kommission
1 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - MEHRHEIT VON ZUWIDERHANDLUNGEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - ZULÄSSIGKEIT
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1. WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - UNTERNEHMEN - ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 EWG-VERTRAG - MEHRHEIT VON ZUWIDERHANDLUNGEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - ZULÄSSIGKEIT
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1975, 1663
Wird zitiert von ... (177)
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte …
Die durch Artikel 6 MRK garantierte Unschuldsvermutung sei ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und finde im Rahmen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag volle Anwendung (Urteile des Gerichtshofes, ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 153, vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 301, und vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679; Urteile BASF/Kommission, Randnrn.264 bis 267, und Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 166; Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1914, und Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307; im übrigen müsse ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Tatsachen und den daraus gezogenen Schlußfolgerungen bestehen, die objektiv über vernünftige Zweifel erhaben sein müßten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, LTM, Slg. 1966, 281, 305 f.).
Die Klägerinnen wenden sich nicht gegen die Definition der abgestimmten Verhaltensweise in Randnummer 32, dritter Absatz, der Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972, 1CI/Kommission, Randnr. 112, Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnrn. 12 bis 14, und CRAM und Rheinzink/Kommission, Randnr. 20).
Tatsächlich würden die Preislisten regelmäßig veröffentlicht, wobei der vom Branchenführer praktizierte Preis den anderen erlaube, ihre Position festzulegen, ohne daß dies einen Verzicht auf eigenständiges Verhalten bedeuten würde (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission).
Es ist zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 173 und 174).
Tatsächlich könne Enichem Anic nur für die Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden, die Anic bis Ende 1981 und Enoxy Chimica seit Februar 1983 begangen hätten (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 74 bis 88, CRAM und Rheinzink/Kommission, und Enichem Anic/Kommission, Randnrn. 228 ff.).
ICI hebt hervor, daß sich Auswirkungen auf den Markt nicht gezeigt hätten (namentlich Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 612 ff.), daß sie durch die Beantwortung der Fragen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 ihren Willen zur Zusammenarbeit gezeigt habe und daß sie sich entsprechend verhalten habe, um die zukünftige Beachtung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. namentlich Entscheidung 88/86/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (V/31.017 Fisher-Price/Quaker Oats Ltd Toyco) (…ABl. 1988, L 49, S. 19).
LVM, Elf Atochem, DSM, Wacker, Hoechst, Hüls und Enichem sind der Meinung, daß die Entscheidung keine besonderen Gesichtspunkte enthalte, die die Höhe der gegen sie festgesetzten Geldbuße verständlich mache (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 176, und Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 622 und 623).
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
Wettbewerb - Zuckermarkt - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt …
Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie/Kommission, Slg. 1975, 1663, im Folgenden: Urteil Suiker Unie) anerkannt, dass die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft stark reglementiert sei und die Zuckerregelung der Gemeinschaft den Wettbewerbsregeln nur ein schmales Anwendungsfeld belasse.Was die Verhältnisse auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft angeht, so hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen von British Sugar und Napier Brown im Urteil Suiker Unie trotz seiner Feststellung, dass die Gemeinschaftsregelung einer Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leisten kann, festgestellt, dass "für die Wettbewerbsregeln ein echter, wenn auch schmaler Anwendungsbereich bleibt" (Randnr. 24).
Die Kriterien hinsichtlich der Koordinierung und Zusammenarbeit, auf die die Rechtsprechung zu abgestimmten Verhaltensweisen abstellt, verlangen nämlich nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbstständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie, Randnr. 173).
Es ist zwar richtig, dass diese Anforderung der Selbstständigkeit nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Wettbewerber mit wachem Sinne anzupassen; sie steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie, Randnr. 174).
Wie der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie festgestellt habe, solle die Regelung für Zucker der Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leisten.
British Sugar und Napier Brown führen weiter aus, in seinem Urteil Suiker Unie habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission die sich aus der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ergebenden Beschränkungen des Wettbewerbs nicht genügend berücksichtigt habe (Randnrn. 612 bis 621).
Nach dem Urteil Suiker Unie habe die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen im Licht des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontextes zu würdigen.
Was die Rüge angeht, die Struktur des relevanten Marktes sei nicht berücksichtigt worden, so hat der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie entschieden, dass der rechtliche und wirtschaftliche Kontext des Zuckermarkts eine weniger strenge Beurteilung potenziell wettbewerbsfeindlicher Praktiken rechtfertigen könne.
Die Kommission hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Urteil Suiker Unie betroffenen Absprachen keine Preiserhöhung, sondern die Aufteilung der Märkte nach bestimmten Quoten zum Gegenstand hatten.
- EuG, 17.12.1991 - T-7/89 32 Die Kommission, die ihre Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf überzeugende Gründe stützen müsse (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 164 ff.), die auf schlüssigen, inhaltlich glaubwürdigen Beweisen beruhten, habe aber auch keine Untersuchungen angestellt und die von ihr verwerteten Schriftstücke nicht, wie erforderlich (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 396 ff.), einer kritischen Prüfung unterzogen.
38 Im übrigen könne sich die Klägerin für ihre Behauptung, die Kommission müsse zur Glaubwürdigkeit der Erklärungen Dritter Anhörungen durchführen, nicht auf das Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (…Suiker Unie, a. a. O., Randnr. 164) berufen.
242 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (…a. a. O.) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, daß jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke.
Ihr Verhalten habe nicht die Kriterien einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt, nämlich die einer "Praxis", einer Koordinierung und einer Zusammenarbeit (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174), da ein Parallelverhalten allein nicht als abgestimmte Verhaltensweise bewertet werden könne (…Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtsache 48/69, a. a. O., Randnr. 66).
Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (…Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66; Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnr. 26; Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 14).
277 Die Klägerin macht geltend, die ihr zuzurechnenden Handlungen hätten allein den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können (…Urteile des Gerichtshofes in der Rechtsache 48/69, a. a. O., Randnr. 64, und vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 172 und 173).
Da sich die Ansicht, daß jeder Hersteller rechtlich für alle verantwortlich sei, nicht vertreten lasse, hätte die Kommission die Handlungen jedes Unternehmens auf ihren Unrechtsgehalt hin untersuchen müssen, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1975 (verbundene Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie, a. a. O., Randnr. 622) vorgeschrieben habe.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnr. 612) sei aber bei der Höhe der Geldbussen der wirtschaftliche Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem die Zuwiderhandlung stehe.
- EuG, 15.09.2005 - T-325/01
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Vertretervertrag - Vertrieb von …
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelte Artikel 81 Absatz 1 EG nicht für Handelsvertreterverträge, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich die Eingliederung des Handelsvertreters in die Vertriebsorganisation des Herstellers und die Durchführung der Vermittlungs- oder Vertretungstätigkeit ausschließlich auf Rechnung des Geschäftsherrn (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-266/93, Volkswagen und VAG Leasing, Slg. 1995, I-3477).Aus dem in Randnummer 41 genannten Urteil Suiker Unie u. a./Kommission folge jedoch deutlich, dass der Gerichtshof das Erfordernis der "Eingliederung" nicht nur vom Fehlen einer Risikobeteiligung des Vertreters, sondern auch von dessen Einbindung in die Interessen des Geschäftsherrn abhängig mache.
Aus dem in Randnummer 41 genannten Urteil Suiker Unie u. a./Kommission und insbesondere dessen Randnummern 538 bis 542 ergebe sich, dass ein Vertreter nach Ansicht des Gerichtshofes nicht als in das Unternehmen seines Geschäftsherrn "eingegliedert" anzusehen sei, weil er bestimmte Risiken trage.
Überdies zeige die Übertragung der vom Gerichtshof in dem in Randnummer 41 genannten Urteil Suiker Unie u. a./Kommission entwickelten Gedanken auf den vorliegenden Fall, dass bei Verhältnissen mit "Doppelprägung", d. h., wenn der Absatzmittler zugleich als Handelsvertreter und als Eigenhändler tätig sei, das Kartellverbot nicht etwa nur für die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern auch für die Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn gelte.
Die deutschen Vertreter der Klägerin würden im vorliegenden Fall in erheblichem Umfang eigenunternehmerisch tätig; zwar vertrieben die Klägerin und ihre Vertreter im Gegensatz zum Sachverhalt in dem in Randnummer 41 genannten Urteil Suiker Unie u. a./Kommission in ihrer jeweiligen Funktion nicht die gleichen Waren, doch bestehe zwischen dem Neuwagengeschäft, dem Werkstattgeschäft und dem Kundendienst ein enger sachlicher Zusammenhang.
Die Handelsvertreter trügen also das Absatzrisiko der Klägerin, was zur Anwendbarkeit des Kartellverbots führe (vgl. in diesem Sinne das in Randnummer 41 genannte Urteil Suiker Unie u. a./Kommission), unabhängig davon, ob der Vertreter im Rahmen einer einzelnen Preisvereinbarung oder im Rahmen von standardisierten Konditionsvereinbarungen der Klägerin mit Großabnehmern auf seine Provision verzichte.
So ist entschieden worden, dass ein Absatzmittler, "[w]ird [er] für seinen Geschäftsherrn tätig, ... grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden [kann], das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und sonach mit dem betroffenen Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet" (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 41, Randnr. 480).
Anders verhält es sich, wenn aus den zwischen dem Geschäftsherrn und seinen Vertretern getroffenen Abmachungen Letzteren Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Vertreter die finanziellen Risiken des Absatzes oder der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 41, Randnr. 541).
Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 41, Randnrn. 173 und 174, und Urteil PVC II, zitiert in Randnr. 199, Randnr. 720).
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer …
41 In Randnummer 199 hat das Gericht für die Bestimmung des Begriffes der abgestimmten Verhaltensweise auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) verwiesen.115 Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 des Vertrages handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 26, und Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
116 Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, sowie Urteile Ahlström u. a./Kommission, Randnr. 63, und Deere/Kommission, Randnr. 86).
117 Nach dieser Rechtsprechung nimmt das genannte Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (dahin gehend die Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Zuechner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).
145 Soweit Anic beanstandet, daß das Gericht ihm die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet habe, obwohl sie ihre Tätigkeit im Polypropylensektor Monte übertragen habe, verkennt sie den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes resultierenden (dahin gehend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 80 und 84) entscheidenden Umstand, daß das sogenannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug kommen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren.
150 Zweitens ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, daß bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen ist (dahin gehend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 623).
- EuG, 10.03.1992 - T-12/89 230 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke.
Diese Auffassung sei mit Artikel 85 EWG-Vertrag nicht in Einklang zu bringen und lasse sich - entgegen dem Vorbringen der Kommission - nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021).
In den Fällen, die den Gerichtshof bisher beschäftigt hätten (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., …und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, a. a. O.), sei nämlich der Tatbestand des Verhaltens am Markt nicht bestritten gewesen, und es sei um die Frage gegangen, ob es genüge, von der Vermutung einer Abstimmung auszugehen.
244 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174) gehe es darum, jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen zu verhindern, die bezwecke oder bewirke, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen sei oder in Erwägung ziehe.
Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (…Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66, vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnr. 26, …und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, a. a. O., Randnr. 14).
Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn. 173 und 174).
276 Das Gericht stellt fest, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, a. a. O., Randnrn.
- EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag
Die Situation unterscheide sich nicht von der bei Zucker, die der Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) geprüft habe, in dem er die Geldbussen erheblich herabgesetzt habe.Im übrigen kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (…a. a. O.) berufen, da dieses Urteil einen Fall betrifft, der sich in zweierlei Hinsicht grundlegend von dem vorliegenden unterscheidet.
Daraus folgt, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache in wirtschaftlicher Hinsicht grundlegend voneinander unterscheiden und daß sich die Klägerin somit für ihre Forderungen nicht auf dieses Urteil berufen kann.".
38 Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, weshalb der Gerichtshof dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung tragen muß (vgl. Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 612).
40 Das Gericht hat nämlich nicht nur darauf hingewiesen, daß die Kommission die Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht berücksichtigt hat, sondern auch darauf, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache grundlegend voneinander unterscheiden.
- EuG, 07.10.1999 - T-228/97 Die Klägerin hatte nämlich Gelegenheit, ihren Standpunkt zu der von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde gelegten Definition des Produktmarkts deutlich zu machen, und mußte daher damit rechnen, daß ihre eigenen Erläuterungen diese zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 437 und 438).
Das Verbot des Artikels 86 ist auch durch die Besorgnis gerechtfertigt, den Verbraucher vor Schaden zu bewahren (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 26, und Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 526 und 527).
In einem solchen Fall hat die Wettbewerbsbeschränkung ihre Ursache nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen (vgl. auch Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 36 bis 72, insbesondere 65 und 66 und 71 und 72).
Diese Mäßigung sei durch die Rechtsprechung inspiriert und bestätigt worden, wonach die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße namentlich dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Zuwiderhandlung Rechnung tragen müsse und das Verhalten der Unternehmen mit Rücksicht auf die gemeinsame Marktorganisation für Zucker nicht mit der üblichen Strenge beurteilen dürfe (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 612, 613, 619 und 620).
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bleibe weiterhin gültig, da sie im Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 32, bestätigt worden sei.
Bei der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung ist insbesondere dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem die beanstandete Verhaltensweise steht, der Art der Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Zahl und der Bedeutung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 612).
Zwar wird der normative und wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlungen begangen wurden, unbestreitbar durch die Wirkung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker geprägt; die mißbräuchlichen Verhaltensweisen der Klägerin stellen aber im vorliegenden Fall, anders als dies bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn.
- EuG, 05.04.2006 - T-279/02
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und …
Somit habe sie sich unter Missachtung der Anforderungen an die Beweisführung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf Unterstellungen und von ihr angenommene Verhaltenspflichten gestützt (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 354, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 261 bis 266, und vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16).Es ist zwar richtig, dass dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Wirtschaftsteilnehmer beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (oben in Randnr. 101 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn.
Es ist daran zu erinnern, dass bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung zu tragen ist (oben in Randnr. 101 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 612, und oben in Randnr. 45 angeführtes Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 38).
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass sich die Kommission, wenn sie die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt beurteilt, auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne die Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 619 und 620, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, und vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645).
Dies sei deshalb erforderlich, weil sich derartige Verstöße durch die Kommission häuften (oben in Randnr. 101 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 90, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randn r. 27, und oben in Randnr. 153 angeführtes Urteil Volkswagen/Kommission).
Zum anderen kann nach ständiger Rechtsprechung eine Unregelmäßigkeit der von der Klägerin behaupteten Art dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (oben in Randnr. 101 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29, und oben in Randnr. 153 angeführtes Urteil Volkswagen/Kommission, Randnr. 283).
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - Zuständigkeit der Kommission - …
Das Bestehen eines Zweifels komme daher den Unternehmen zugute, die der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung beschuldigt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.Darüber hinaus müssten die beigebrachten Beweise die erwähnten Kriterien der Genauigkeit und Übereinstimmung hinsichtlich jedes Tatbestandsmerkmals der festgestellten Zuwiderhandlung erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Identität der Parteien und ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung (Urteile Zellstoff II, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 69, und Kommission/Anic Partecipazioni, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 87; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 121), der betroffenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnrn. 301 bis 304, und SIV u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn. 175 bis 194 und 324), der zwischen den Parteien vereinbarten Beschränkungen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-337/94, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 1998, II-1571, Randnrn. 102 bis 150) und der Dauer der Zuwiderhandlung (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Volkswagen/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnr. 188).
Nach Auffassung von JFE-NKK hat die Kommission den Nachweis zu erbringen, dass sich die Parteien ohne die Absprachen anders verhalten hätten, was sie im vorliegenden Fall nicht getan habe; insoweit sei zu verweisen auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 196).
Nach Meinung der japanischen Klägerinnen hätte bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen das Fehlen von Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den europäischen Markt berücksichtigt werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Istituto chemioterapico italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnrn. 51 ff., und Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnrn. 614 ff., und Thyssen Stahl/Kommission, zitiert oben in Randnr. 74, Randnr. 672).
Im vorliegenden Fall sei das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 56, Randnrn. 619 und 620) analog anzuwenden.
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Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gemeinschaftsmarkt für …
- EuG, 22.10.2002 - T-310/01
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00
Aalborg Portland A/S (C-204/00 P), Irish Cement Ltd (C-205/00 P), Ciments …
- EuG, 11.12.2003 - T-59/99
Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07
Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-468/06
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Parallelhandel mit Arzneimitteln
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07
Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Art. 81 EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. …
- EuG, 13.07.2011 - T-59/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02
Dansk Rørindustri A/S (C-189/02 P), Isoplus Fernwärmetechnik …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-57/02
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Legierungszuschlag - Zurechnung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Tankstellenverträge - Kommissions- bzw. …
- EuG, 12.07.2011 - T-59/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuG, 30.03.2000 - T-513/93
Wettbewerb - Zollspediteure - Begriff des Unternehmens und der …
- EuG, 10.07.1991 - T-69/89
- EuG, 10.03.1992 - T-10/89
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-475/99
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-52/07
Art. 82 EG - Marktbeherrschende Stellung - Missbrauch - …
- EuG, 09.09.2010 - T-155/06
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-89/11
E.ON Energie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der …
- EuG, 27.06.2012 - T-445/07
Wettbewerb; Kartelle
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-8/95
New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-283/98
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-211/00
Aalborg Portland A/S (C-204/00 P), Irish Cement Ltd (C-205/00 P), Ciments …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08
Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) - …
- EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-549/10
Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuG, 06.04.1995 - T-142/89
- OLG Hamburg, 13.04.2000 - 3 U 285/98
Rechtsnatur eines Tankstellenverwaltervertrages; Vereinbarung einer Bezugsbindung
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-294/98
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-95/04
Rechtsmittel - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 82 EG) - …
- OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U (Kart) 43/02
- EuG, 06.04.1995 - T-149/89
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2003 - C-359/01
British Sugar plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
- EuG, 06.04.1995 - T-144/89
- OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U Kart 43/02
Vereinbarung von Abschlagszahlungen in Tankstellenvertrag
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73 |
Volltextveröffentlichungen
- EU-Kommission
Coöperatieve Vereniging "Suiker Unie" UA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1975 - 40/73
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
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