Weitere Entscheidung unten: RG, 22.03.1893

Rechtsprechung
   BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93   

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BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 (https://dejure.org/1996,60)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 (https://dejure.org/1996,60)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 (https://dejure.org/1996,60)
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Auslandszuschlag

Art. 3 Abs. 1 GG, § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG aF, verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Soldaten in militärischen Stäben im Ausland

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Auslandszuschlag

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Vereinbarkeit der Regelung über die Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen Stäben mit Art. 3 Abs. 1 GG (§ 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichheitssatz und erhöhter Auslandszuschlag an Soldaten in integrierten militärischen Stäben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 386
  • NVwZ-RR 1996, 674
  • DVBl 1996, 503
 
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Wird zitiert von ... (240)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Auch die Aussetzung der Verfahren wäre eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes gebotene (stRspr seit BVerfGE 17, 210 , vgl. nur BVerfGE 71, 39 ).

    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; stRspr).

    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ).

    Vielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 81, 208 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ).

    Vielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 81, 208 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; stRspr).

    Das - hier im übrigen auch nicht erkennbare - fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht - jedenfalls im Besoldungsrecht - in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ).

    Vielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 81, 208 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Darüber hinaus wäre es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner - vom Bundesverfassungsgericht zu respektierenden - Gestaltungsfreiheit unbenommen, an der Regelung des erhöhten Auslandszuschlags grundsätzlich festzuhalten, jedoch die Kriterien für die Leistungsberechtigung zu ändern (zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Heilung eines Gleichheitsverstoßes BVerfGE 22, 349 ).

    Ist nach alledem die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten in integrierten militärischen Stäben bei der Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, so scheidet doch mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Nichtigerklärung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG aus, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 sowie oben unter B. I. 2.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Dies gilt um so mehr, als im Bereich des Richter- und Beamtenbesoldungsrechts wegen der unmittelbaren Auswirkungen einer differenzierenden Neuregelung hinsichtlich einer Gruppe von Beamten oder Richtern auf die Stellung vergleichbarer Bediensteter an die Zulässigkeit der Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfGE 26, 116 ; 49, 1 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Eine dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubte generalisierende Regelung rechtfertigt indessen eine durch sie entstehende Ungereimtheit allenfalls dann, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 45, 376 ; 63, 119 ; 84, 348 ; 87, 234 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG - 2 BvL 40/93 (anhängig)
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Denn grundsätzlich können auch im Gesetzgebungsverfahren nicht vorgetragene Umstände eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, da nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz führt, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE 51, 1 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 93, 386 ; 124, 199 ; 130, 131 ; 132, 72 ; siehe auch BVerfGE 143, 246 ).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397) .
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 93, 386, 397; BVerfG, GewArch 2009, 450, 451; jeweils mwN; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, aaO Rn. 18).
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Rechtsprechung
   RG, 22.03.1893 - Rep. V. 40/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1893,1
RG, 22.03.1893 - Rep. V. 40/93 (https://dejure.org/1893,1)
RG, Entscheidung vom 22.03.1893 - Rep. V. 40/93 (https://dejure.org/1893,1)
RG, Entscheidung vom 22. März 1893 - Rep. V. 40/93 (https://dejure.org/1893,1)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bildet die Unterschrift von Prozeßschriften, insbesondere von Beschwerden, ein notwendiges Erfordernis ihrer Rechtswirksamkeit?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterschrift von Prozessschriften.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 31, 375
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.1990 - I 43/86
    Auszug aus RG, 22.03.1893 - V 40/93
    In Übereinstimmung hiermit führt der in der Juristischen Wochenschrift von 1886 S. 315 mitgeteilte Beschluß des Reichsgerichtes vom 25. September 1886 (Rep. I. 43/86) aus, daß eine dem Gerichte behufs Terminsbestimmung abschriftlich überreichte Berufungsschrift schon aus dem formellen Grunde nicht gleichzeitig als Beschwerdeschrift gelten könne, weil hierzu ein unterschriebenes Gesuch erforderlich sei.
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und vor ihm schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377; 151, 82, 83; BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen.
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Im Anwaltsprozeß stellt die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten einen notwendigen Teil bestimmender Schriftsätze, also auch der Berufungsbegründung dar (vgl. RGZ 31, 375 [377]).
  • BGH, 25.09.1979 - VI ZR 79/79

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Klageschrift

    Bereits das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 31, 375, 378 und insbesondere Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936 - RGZ 151, 82 ff) die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts als unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende Bestimmende Schriftsätze gefordert; eine - im Streitfall nicht bedeutsame - Ausnahme ließ der Große Senat (a.a.O.) nur hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels durch Telegramm zu.

    Den Einwand, es fehle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, aus der die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften zwingend abgeleitet werden könne, hat bereits das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung seines Großen Senats vom Jahre 1936 unter Bezugnahme auf seine frühere, durchgehend beibehaltene Rechtsprechung (z.B. RGZ 31, 375; …

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZB 15/86

    Übermittlung der Berufungsbegründung durch Fernschreiben

    a) Die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts stellt zwar grundsätzlich eine unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende bestimmende Schriftsätze dar (ständige Rechtsprechung des Reichtsgerichts seit RGZ 31, 375, 378, des Bundesgerichtshof und der übrigen obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1979 - VI ZR 79/79, NJW 1980, 291 m.N.).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 13/79

    Anwaltsprozess - Rechtsmittel - Eigenhändige Unterschrift - Fristablauf

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 31, 375, 378; 151, 82 ff), des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH NJW 1955, 546; BGHZ 37, 156, 157 ff; 65, 46, 47; Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = MDR 1971, 576; BGH NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72]; 1976, 966 f, zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 m.w.N.) und anderer Oberster Bundesgerichte (z.B. BAGE 3, 55; 11, 130, 131; BVerwG NJW 1966, 1043 Nr. 22 m.w.N.; BSG NJW 1965, 1043 m.w.N.; BFHE 96, 381; 111, 278, 281 ff m.w.N.) müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze in Anwaltsprozessen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Gleichwohl hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 31, 375; …
  • OLG München, 20.07.1979 - 25 U 2662/79

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines bei dem Rechtsmittelgericht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs müssen dem Anwaltszwang unterliegende Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein (RGZ 31, 375; …
  • BGH, 25.09.1979 - VI ZB 7/79

    Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall - Befreiung

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom heutigen Tage (VI ZR 79/79) eingehend mit den Argumenten auseinandergesetzt, die der von den oberen Bundesgerichten übereinstimmend vertretenen Auffassung von der Notwendigkeit einer strengen Anwendung der Formvorschriften entgegengehalten werden; er hat insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 31, 375, 378; 151, 82 f) hingewiesen, in der schon die wesentlichen Gesichtspunkte gegen eine Lockerung der Formenstrenge hervorgehoben wurden.
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