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   LG Hamburg, 05.03.2010 - 406 O 43/09   

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https://dejure.org/2010,14442
LG Hamburg, 05.03.2010 - 406 O 43/09 (https://dejure.org/2010,14442)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2010 - 406 O 43/09 (https://dejure.org/2010,14442)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 2010 - 406 O 43/09 (https://dejure.org/2010,14442)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 4 Nr. 11, 3 UWG; §§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 4, 4 Abs. 1 GlueStV

  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, Art 49 EG, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 5 Abs 4 GlSpielWStVtr
    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Glücksspielverbot: Banden- und Bannerwerbung für eine Internet-Pokerschule und Verwendung des Logos eines Bundesliga-Fußballvereins auf der Internet-Seite eines ausländischen Online-Casinos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Unzulässige Glücksspielwerbung bei Fußball-Spielen und im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 4, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV
    FC Bayern München darf nicht für Anbieter unerlaubten Glückspiels Bandenwerbung betreiben

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Unerlaubte Fußball-Bandenwerbung für kostenlose Online-Pokerschule von "free-bwin.com"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bandenwerbung vom FC Bayern für kostenlose Internet-Pokerschule unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

    Diese Wirkung gilt angesichts dieses Schlüsselbegriffs sowohl für den Kreis der von der Werbung angesprochenen Adressaten, die die L... Ltd. als Glücksspielanbieter kennen, als auch für die Verkehrskreise, denen L... noch nicht bekannt sind (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 5.3.2010, 406 O 43/09, ZfWG 2010, 188, juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5538/09

    Glücksspiel Pokerschlule kostenlos Werbung

    sowie des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 5.März 2010 - 406 O 43/09 -, ZfWG 2010, 188 ff. und juris, dass die Werbung der Klägerin mit dem Banner "G.com" auch auf die Bewerbung der Angebote "G1.de" und "G1.com" ausgerichtet ist.
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