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   LG Hamburg, 11.02.2015 - 408 HKO 175/13   

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LG Hamburg, 11.02.2015 - 408 HKO 175/13 (https://dejure.org/2015,78015)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2015 - 408 HKO 175/13 (https://dejure.org/2015,78015)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 408 HKO 175/13 (https://dejure.org/2015,78015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Anforderungen an die Darlegung der Klagebefugnis eines Verbandes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus LG Hamburg, 11.02.2015 - 408 HKO 175/13
    Er sei gerichtsbekannt aktiv legitimiert (zuletzt BGH WRP 2013, 472; Nichtannahme Beschluss des BGH zum Az. I ZR 95/12 und Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 312 O 19/14).
  • LG Hamburg, 14.10.2014 - 312 O 19/14

    Werbung mit kostenlosen ärztlichen Zweitbegutachtung

    Auszug aus LG Hamburg, 11.02.2015 - 408 HKO 175/13
    Er sei gerichtsbekannt aktiv legitimiert (zuletzt BGH WRP 2013, 472; Nichtannahme Beschluss des BGH zum Az. I ZR 95/12 und Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 312 O 19/14).
  • OLG Hamburg, 21.12.2017 - 3 U 26/15

    Gesundheitsmatte - Wettbewerbsverstoß: Bewerbung einer Gesundheitsmatte mit

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.02.2015, Az. 408 HKO 175/13, abgeändert und die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten, an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die g. -Matte wie folgt zu werben.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 408 HKO 175/13 abzuändern und die Beklagte unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten an ihrem Geschäftsführer, zu verurteilen, es zu unterlassen,.

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