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AG Mainz, 08.12.2021 - 409 Gs 2982/21 |
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Verfahrensgang
- AG Mainz, 08.12.2021 - 409 Gs 2982/21
- LG Mainz, 11.01.2022 - 3 Qs 79/21
Wird zitiert von ...
- LG Mainz, 11.01.2022 - 3 Qs 79/21
StrEG, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Billigkeitsentscheidung
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mainz vom 13.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 8.12.2021 (Az: 409 Gs 2982/21) wird als unbegründet verworfen.Durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 stellte das Amtsgericht Mainz (Az.: 409 Gs 2982/21) fest, dass dem vormals Beschuldigten gemäß den §§ 2 ff. StrEG für die am 19. Januar 2021 in Mainz erfolgte Durchsuchung und die angeordnete Beschlagnahme von Gegenständen Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist.