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AG Mainz, 15.12.2020 - 409 Gs 3506/20 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Mainz, 15.12.2020 - 409 Gs 3506/20
- LG Mainz, 09.08.2021 - 3 Qs 43/21
Wird zitiert von ... (2)
- LG Mainz, 11.01.2022 - 3 Qs 79/21
StrEG, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Billigkeitsentscheidung
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ermittlungsrichter - Mainz vom 15. Dezember 2020 (Az.: 409 Gs 3506/20) wurde gemäß §§ 102, 162 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume des Beschuldigten sowie seiner Person, der ihm gehörenden Sachen, gegebenenfalls einschließlich Kraftfahrzeuge, angeordnet. - LG Mainz, 09.08.2021 - 3 Qs 43/21
Durchsuchung, Anfangsverdacht, legales Verhalten
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 08.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 15.12.2020 (409 Gs 3506/20) wird festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchung rechtswidrig ist.Die Beschwerde mit dem Rechtsschutzziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung im Beschluss vom 15.12.2020 (409 Gs 3506/20) ist als solche zulässig.