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   AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14   

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https://dejure.org/2015,16443
AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14 (https://dejure.org/2015,16443)
AG Kassel, Entscheidung vom 28.04.2015 - 410 C 2591/14 (https://dejure.org/2015,16443)
AG Kassel, Entscheidung vom 28. April 2015 - 410 C 2591/14 (https://dejure.org/2015,16443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 85 UrhG, § 830 BGB
    Der wegen eines Filesharingvorhaltes in Anspruch genommene Inhabereines Internetanschlusses genügt seiner sekundären Darlegungslast zur Widerlegung der Täterschaftsvermutung dann nicht, wenn er zwar einen Geschehensablauf verfolgt, der für die Täterschaft eines Dritten ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Filesharing - Zur sekundären Darlegungslast zur Widerlegung der Tätervermutung

  • JurPC

    Zur Täterschaftsvermutung im Rahmen des Filesharings

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines

    Auszug aus AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14
    Diese sekundäre Darlegungslast ist dann erfüllt, wenn plausibel dargelegt wird, dass der Anschlussinhaber nicht in der Lage war, zum Verletzungszeitpunkt der Verletzungshandlung vorzunehmen und eine andere Person für die Verletzungshandlung in Betracht kommt , mithin ein anderweitiger Geschehensablauf vorgetragen ist, der eine Alleintäterschaft eines anderen zumindest ernsthaft in Betracht kommen lässt (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GRUR 2013, 511; OLG Köln, Urteil v. 14.03.2014 - 6 U 109/13 - Walk This Way, zit. n. juris).

    Da die Beklagten nichts vorgetragen haben, was auf das Vorhandensein eines weiteren Täters schließen lassen könnte, sind sie folglich als Täter anzusehen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 109/13- Walk This Way, zit. n. juris, welches zumindest Mittäterschaft annimmt).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens, zit n. juris = GRUR 210, 693), der sich das erkennende Gericht anschließt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Urheberrechtsverstößen über das Internet der jeweilige Anschlussinhaber hierfür verantwortlich ist.

    Soweit der Bundesgerichtshof mit der Problematik der Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen beschäftigt war, war stets geklärt, dass eine dritte Person Täter war (s. Urteile vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, zit n. juris = GRUR 210, 693, vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GUR 2013, 511 und vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - Bear Share, zit. n. juris = GRUR 2014, 657).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14
    Diese sekundäre Darlegungslast ist dann erfüllt, wenn plausibel dargelegt wird, dass der Anschlussinhaber nicht in der Lage war, zum Verletzungszeitpunkt der Verletzungshandlung vorzunehmen und eine andere Person für die Verletzungshandlung in Betracht kommt , mithin ein anderweitiger Geschehensablauf vorgetragen ist, der eine Alleintäterschaft eines anderen zumindest ernsthaft in Betracht kommen lässt (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GRUR 2013, 511; OLG Köln, Urteil v. 14.03.2014 - 6 U 109/13 - Walk This Way, zit. n. juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof mit der Problematik der Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen beschäftigt war, war stets geklärt, dass eine dritte Person Täter war (s. Urteile vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, zit n. juris = GRUR 210, 693, vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GUR 2013, 511 und vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - Bear Share, zit. n. juris = GRUR 2014, 657).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 6 W 12/13

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14
    Ebenso wenig genügt es, dass sich die Beklagten auf die Entscheidung des OLG Köln vom 15.01.2013 (6 W 12/13, zit. n. juris) berufen.
  • OLG Brandenburg, 22.08.2013 - 6 W 31/13

    Das 10-fache des Lizenzsatzes als Streitwert

    Auszug aus AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14
    Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des OLG Brandenburg an (Beschluss vom 22.08.2013 - 6 W 31/13, zit. n. juris).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Kassel, 28.04.2015 - 410 C 2591/14
    Soweit der Bundesgerichtshof mit der Problematik der Täterschaftsvermutung in Filesharingfällen beschäftigt war, war stets geklärt, dass eine dritte Person Täter war (s. Urteile vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, zit n. juris = GRUR 210, 693, vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, zit. n. juris = GUR 2013, 511 und vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - Bear Share, zit. n. juris = GRUR 2014, 657).
  • AG Kassel, 04.04.2017 - 410 C 1977/16

    §§ 97 Abs. 1, 24, 51 UrhG, §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, ...

    Erst dann, wenn der potentielle Alternativtäter im Rahmen einer Zeugeneinvernahme oder in sonstiger Weise glaubhaft bekundet, nicht Täter zu sein (oder wenn sich aus sonstigen Umständen eindeutig ergibt, dass die betroffene Person nicht Täter sein kann), lebt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder auf (s. AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 - 410 C 2591/14 - juris).
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