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   AG Kassel, 22.03.2016 - 410 C 4235/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7962
AG Kassel, 22.03.2016 - 410 C 4235/15 (https://dejure.org/2016,7962)
AG Kassel, Entscheidung vom 22.03.2016 - 410 C 4235/15 (https://dejure.org/2016,7962)
AG Kassel, Entscheidung vom 22. März 2016 - 410 C 4235/15 (https://dejure.org/2016,7962)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 97 Abs. 1, 24, 51 UrhG, §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG
    Ist ein Rechteträger nur für die Verbreitung des Werkes in Filesharingnetzen bzw. Tauschbörsen vom Urheber lizensiert worden, stehen Ersterem aufgrund von Filesharingfällen keine Ansprüche aus §§ 97, 97 a UrhG zu, da der Filesharer nur eine vom Rechteträger gewollte Handlung ...

  • damm-legal.de

    Lizenzinhaber hat bei Filesharing keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er selbst lediglich eine Lizenz zum Verbreiten in Tauschbörsen besitzt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Filesharing bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Lizenzinhaber hat bei Filesharing keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er selbst lediglich eine Lizenz zum Verbreiten in Tauschbörsen besitzt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles bei Lizenzierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles bei Lizenzierung

  • rechtsanwalt-it-medienrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Ansprüche wg. Filesharing bei "fehlerhafter” Lizenzklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgemahnter haftet nicht wegen Einladung zum Filesharing

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 324
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Kassel, 04.06.2019 - 410 C 88/19
    Da regelmäßig für den Vertrieb von Computerspielen über Internettauschbörsen eine Lizenzierung gerade nicht stattfindet (ein Ausnahmefall findet sich im Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.03.2016 - 410 C 4235/15, GRURPrax 2016, 387), ist letztlich eine fiktive Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
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