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LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 07.09.2016 - 315 O 165/16
- LG Hamburg, 07.09.2016 - 315 O 333/16
- LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16
- OLG Hamburg, 13.09.2018 - 5 U 22/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.10.2011 - I ZB 23/11
Simca
Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16
Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2012, 429, 430 - Simca m.w.N.;… vgl. auch Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 333). - BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05
Pralinenform II
Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16
Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (BGH GRUR 2010, 1103, 1104 - Pralinenform II). - BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98
DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen
Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16
Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist z. B. auszugehen, wenn der Markeninhaber, welcher eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen, und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke). - BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05
AKADEMIKS
Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16
Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2008, 621, 623 - Akademiks). - OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12
Rechtsmissbräuchliche Eintragung einer "Spekulationsmarke"
Auszug aus LG Hamburg, 06.01.2017 - 416 HKO 165/16
Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist z. B. auszugehen, wenn der Markeninhaber, welcher eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen, und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).
- OLG Hamburg, 13.09.2018 - 5 U 22/17
Unterlassungsanspruch wegen bösgläubiger Markenanmeldung
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2017 (416 HKO 165/16) abzuändern: Die einstweilige Verfügung und der Arrestbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2016 (315 O 333/16) werden aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie der Arrestantrag werden zurückgewiesen.