Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.09.2016 - 416 HKO 23/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Telekommunikationsdienstleisters mit der Aussage "Bestes Netz" - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.09.2016 - 416 HKO 23/16
- OLG Hamburg, 18.05.2017 - 3 U 253/16
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 18.05.2017 - 3 U 253/16
Das beste Netz, Homeserver - Wettbewerbsverstoß eines …
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.9.2016, Kammer 16 für Handelssachen, Az. 416 HKO 23/16, abgeändert und die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung über die bisherige Verurteilung hinaus verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,.das am 27.9.2016 verkündete und am 2.11.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 416 HKO 23/16 teilweise, nämlich soweit der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 18.2.2016 aufgehoben und der auf einen Erlass gerichtete Antrag abgewiesen wurde, also in Bezug auf I. 2.) des dortigen Unterlassungsanspruches abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern - insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten,.
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.9.2016, Az. 416 HKO 23/16, die am 18.2.2016 ergangene Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg gleichen Aktenzeichens auch in Bezug auf I. 1. a) des Unterlassungsausspruchs aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag auch insoweit zurückzuweisen.