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   AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18   

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https://dejure.org/2019,21698
AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18 (https://dejure.org/2019,21698)
AG München, Entscheidung vom 18.01.2019 - 417 C 12146/18 (https://dejure.org/2019,21698)
AG München, Entscheidung vom 18. Januar 2019 - 417 C 12146/18 (https://dejure.org/2019,21698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Lärmbelästigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Rachelärm

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rachelärm als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss der Vermieter nicht hinnehmen

  • datev.de (Pressemitteilung)

    Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss Vermieter nicht hinnehmen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18
    Bei der Beurteilung etwaiger Geräuscheinwirkungen ist unter Anwendung des Grundgedankens, des § 242 BGB - des Gebotes, nach Treue und Glauben zu handeln - zu berücksichtigen, dass das Wohnen und Wirken zweier unter einem Dach wohnender Mieter eine gewisse Gemeinsamkeit schafft und von ihnen beiden eine wechselseitige Rücksichtnahme erfordert (BGH, Urteil vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03).
  • LG Berlin, 15.11.2011 - 63 S 145/11

    Konkretisierung des erfüllten Modernisierungszwecks als Bestandteil der

    Auszug aus AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18
    So kann für eine fristlose Kündigung insofern ggf. sogar genügen, wenn der konkrete Mieter regelmäßig nachts zwischen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlägt (LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, Seiten 352 ff.).
  • OLG München, 03.09.1991 - 25 U 1838/91

    Anspruch auf Unterlassen der Benutzung von Lautsprechern auf der Terasse, so dass

    Auszug aus AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18
    Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw. Lärm-Immissionen kann somit schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vorliegen, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt (etwa OLG München, Urteil vom 03.09.1991, Az.: 25 U 1838/91).
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