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   LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16   

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https://dejure.org/2017,14895
LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16 (https://dejure.org/2017,14895)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2017 - 418 HKO 47/16 (https://dejure.org/2017,14895)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 418 HKO 47/16 (https://dejure.org/2017,14895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 2 AÜG, § 12 Abs 1 AÜG, § 125 S 1 BGB, § 278 BGB
    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag; Haftung des Verleihers für Arbeitnehmer; Fehlen des Hinweises zur Erlaubnispflichtigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Überlassungsvergütung trotz fehlendem Hinweis auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16
    Widersprechen sich Wortlaut und praktische Durchführung des Vertrages, so ist auf letztere abzustellen, weil sie am ehesten Rückschlüsse darauf zulässt, welche Rechte und Pflichten von den Parteien gewollt waren (BGH, Urteil vom 25.06.2002, X ZR 83/00, BGH, Urteil vom 21.1.2003, X ZR 261/01).
  • BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16
    Widersprechen sich Wortlaut und praktische Durchführung des Vertrages, so ist auf letztere abzustellen, weil sie am ehesten Rückschlüsse darauf zulässt, welche Rechte und Pflichten von den Parteien gewollt waren (BGH, Urteil vom 25.06.2002, X ZR 83/00, BGH, Urteil vom 21.1.2003, X ZR 261/01).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 26 U 43/12

    Einordnung eines auf Überlassung von Arbeitnehmern gerichteten

    Auszug aus LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16
    Der Verleiher schuldet die Auswahl und Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Personals und hat nicht dafür einzustehen, dass die verliehenen Arbeitnehmer die vom Entleiher übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.3.2013, 26 U 43/12; OLG Köln, Urteil vom 21.5.2015, 19 U 21/15).
  • OLG Köln, 21.05.2015 - 19 U 21/15

    Rechtliche Einordnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

    Auszug aus LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16
    Der Verleiher schuldet die Auswahl und Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Personals und hat nicht dafür einzustehen, dass die verliehenen Arbeitnehmer die vom Entleiher übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.3.2013, 26 U 43/12; OLG Köln, Urteil vom 21.5.2015, 19 U 21/15).
  • VG Hamburg, 29.03.2019 - 15 K 7227/16

    Öffentlich-rechtliche Haftung des Entleihers eines Triebwagenführers an ein

    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Überlassung eines Triebwagenführers nach den Grundsätzen des AÜG diesen auch öffentlich-rechtlich zum Verrichtungsgehilfen des Entleihers statt des Verleihers macht (entsprechend zur zivilrechtlichen Einordnung als Erfüllungsgehilfe des Entleihers und nicht des Verleihers im Rahmen eines Vertragsverhältnisses OLG Frankfurt vom 14.3.2013, Urteil vom 26 U 43/12, juris Rn. 15 ff.; LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 36 ff.), während eine Geschäftsbesorgung durch seinen Arbeitgeber ihn als dessen Verrichtungsgehilfen erscheinen lässt.

    In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aber als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienst- oder Werkvertrag nicht seine Bezeichnung durch die Parteien, sondern der sich aus dem Willen der Vertragspartner und der tatsächlichen Vertragsdurchführung abzuleitende tatsächliche Geschäftsinhalt maßgeblich ist (BAG, Urteil vom 20.9.2016, 9 AZR 735/15, juris Rn. 31; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.3.2013, 26 U 43/12, juris Rn. 17, LG Hamburg, Urteil vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 37) .

    Zudem ist die Klägerin selbst ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das seit 2002 eigenständig zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigt ist (anders insoweit die Sachlage im Urteil des OLG Frankfurt vom 14.3.2013, 26 U 43/12, juris Rn. 20, und dem Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 41).

    Fragen der fachlichen Weisung werden in dem Rahmenvertrag nicht angesprochen, wie dort auch nicht geregelt ist, wann der Eisenbahnbetriebsleiter welchen Vertragspartners wofür zuständig ist (anders insoweit die Sachlage im Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 39 und 42).

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