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   LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14   

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LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14 (https://dejure.org/2015,39309)
LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2015 - 42 S 236/14 (https://dejure.org/2015,39309)
LG Berlin, Entscheidung vom 04. März 2015 - 42 S 236/14 (https://dejure.org/2015,39309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 249 Abs 2 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Tatrichterliche Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten auf Grundlagen der Listen von Schwacke und Fraunhofer; Schadengeringhaltungspflicht des Geschädigten

  • verkehrslexikon.de

    Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Kosten für Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung sind zu erstatten... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; ...

  • bav.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sogenannte gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif "Modus" für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (BGH, NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007, 199).

    16 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bundesgerichtshof gegenüber der früheren Rechtsprechung nunmehr schärfte Grundsätze an die Anmietung von Ersatzfahrzeugen zu Unfallersatztarifen aufstellt, muss dem Geschädigten eine gewisse Mitverantwortung bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen aufgebürdet werden (BGH NJW 2006, 2621; BGH NJW 2006, 2693).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietwagenpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05 - ).

    16 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bundesgerichtshof gegenüber der früheren Rechtsprechung nunmehr schärfte Grundsätze an die Anmietung von Ersatzfahrzeugen zu Unfallersatztarifen aufstellt, muss dem Geschädigten eine gewisse Mitverantwortung bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen aufgebürdet werden (BGH NJW 2006, 2621; BGH NJW 2006, 2693).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Der Umfang des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich jedoch - wie bereits ausgeführt - nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wobei der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; BGH NJW 2006, 1506; BGH VersR 2006, 133).

    Im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (BGH, NJW 2005, 1933 ff).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Der Umfang des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich jedoch - wie bereits ausgeführt - nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wobei der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; BGH NJW 2006, 1506; BGH VersR 2006, 133).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (BGH, NJW 2007, 3782.) Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei der am Markt übliche Normaltarif zu ersetzen.
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Der Umfang des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich jedoch - wie bereits ausgeführt - nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wobei der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; BGH NJW 2006, 1506; BGH VersR 2006, 133).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Der Umfang des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich jedoch - wie bereits ausgeführt - nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wobei der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; BGH NJW 2006, 1506; BGH VersR 2006, 133).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Klargestellt hat der Bundesgerichtshof auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH, NJW-RR 2010, 1251).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH, MDR 2005, Seite 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; 1043 ff.).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Berlin, 04.03.2015 - 42 S 236/14
    Geeigneter Anknüpfungspunkt hierfür ist der sogenannte gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif "Modus" für die Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (BGH, NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007, 199).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • AG Berlin-Mitte, 02.11.2017 - 4 C 3133/16
    Obgleich gerade auch in jüngerer Vergangenheit bisweilen ein arithmetisches Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelt wurde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 06.03.2013 - 43 S 118/12), folgt das Gericht dem u. a. in Überstimmung mit der Rechtsprechung der 42. Kammer des LG Berlin (vgl. u. a. Urteil vom 04.03.2015 - 42 S 236/14) nicht.
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