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   LG Würzburg, 22.05.2012 - 42 S 409/12   

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LG Würzburg, 22.05.2012 - 42 S 409/12 (https://dejure.org/2012,18393)
LG Würzburg, Entscheidung vom 22.05.2012 - 42 S 409/12 (https://dejure.org/2012,18393)
LG Würzburg, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 42 S 409/12 (https://dejure.org/2012,18393)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 323/09

    Krankenhausbehandlung: Anspruch eines externen Arztes gegen einen

    Auszug aus LG Würzburg, 22.05.2012 - 42 S 409/12
    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.11.2010, Az. III ZR 323/09, aus.

    An anderer Stelle des Urteils hat der BGH klargestellt, dass es sich bei dieser Wahlleistung um eine Leistung handelte, die der Patient als zusätzliche Leistung mit dem Krankenhaus vereinbart hatte, nämlich durch eine Person seines Vertrauens ärztlich behandelt zu werden (vgl. BGH vom 4.11.2010, III ZR 323/09).

  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05

    Abgrenzung von privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und

    Auszug aus LG Würzburg, 22.05.2012 - 42 S 409/12
    Daneben schließt der Patient in der Regel mit dem Chefarzt oder einem sonstigen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses einen zusätzlichen Arztvertrag ab, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation nach der GOÄ berechtigt, wodurch sich der Patient durch dessen ärztliche Leistungen einen zusätzlichen Schuldner verschafft (vgl. BGH vom 31.1.2006, VI ZR 66/05 und Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rnr. K 155).
  • BGH, 16.10.2014 - III ZR 85/14

    Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest

    Die Auffassung der Revision, § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG stehe einer solchen, von nicht am Krankenhaus angestellten oder beamteten Honorarärzten getroffenen "externen Wahlleistungsvereinbarung" nicht entgegen, weil es allein darauf ankomme, dass der Patient ausreichend über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet werde und die Vereinbarung über die Wahlleistungen schriftlich erfolge (s. auch Landgericht Würzburg, GesR 2012, 432; Spickhoff/Kutlu aaO § 17 KHEntgG Rn. 13), vermag nicht zu überzeugen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit der Tätigkeit eines nicht

    Damit gilt auch für Wahlleistungen, dass sie grundsätzlich von dem angestellten oder beamteten Personal des Krankenhauses zu erbringen sind, wobei lediglich eine Einschränkung dieses Personenkreises im Hinblick auf die Abrechnungsberechtigung vorgenommen wird (a.A. für Wahlleistungen LG Würzburg, Beschluss vom 22.05.2012 - 42 S 409/12 -, veröffentlicht in Juris; vgl. hierzu kritisch Walter, jurisPR-MedizinR 7/2012 Anm. 5; ablehnend Clausen, MedR 2013, 57-58).
  • LG Düsseldorf, 06.03.2014 - 21 S 187/12

    Keine Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Konsiliarärzte

    Vielmehr bestimmt der von dem Gesetzgeber bewusst eng gefasste § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abschließend, auf welche gesondert abrechnungsfähigen Personen sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen im Rahmen der stationären oder teilstationären Behandlung erstreckt (vgl. auch LG Kiel v. 31.05.2013, 1 S 75/12; a.A. LG Würzburg v. 22.05.2012, 42 S 409/12).
  • LG Bielefeld, 14.11.2012 - 21 S 166/11

    Ansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag mit einem Privatdozenten bei

    § 17 KHEntgG stellt keine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar (vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 22.05.2012, 42 S 409/12-juris).
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