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   EuGH, 22.03.1983 - 42/82   

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EuGH, 22.03.1983 - 42/82 (https://dejure.org/1983,2486)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.1983 - 42/82 (https://dejure.org/1983,2486)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 1983 - 42/82 (https://dejure.org/1983,2486)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - VOR UND NACH DER ABGABE DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME LIEGENDE UMSTÄNDE - BERÜCKSICHTIGUNG - VORAUSSETZUNGEN - UMSTÄNDE , DIE VON DERSELBEN ART SIND UND DEMSELBEN VERHALTEN ZUGRUNDE LIEGEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor ; Einfuhr von Weinen ; Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für Lagerverträge ; Verhängen von Ordnungswidrigkeiten

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; VO (EWG) Nr. 1153/75 Art. 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - VOR UND NACH DER ABGABE DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME LIEGENDE UMSTÄNDE - BERÜCKSICHTIGUNG - VORAUSSETZUNGEN - UMSTÄNDE , DIE VON DERSELBEN ART SIND UND DEMSELBEN VERHALTEN ZUGRUNDE LIEGEN

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Wird zitiert von ... (32)

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

    Zur Eignung der Maßnahmen , die Versorgung sicherzustellen , und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 37 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat (vgl. die Urteile vom 12.10.1978 in der Rechtssache 12/78, Eggers, Slg. 1978, 1935, und vom 22.3.1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013), ist Artikel 36 als Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip des Vertrages so auszulegen, daß er in seinen Wirkungen nicht über das hinausgeht, was zum Schutz der Interessen erforderlich ist, die er gewährleisten soll; die aufgrund dieses Artikels erlassenen Maßnahmen dürfen keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen, die zu diesen Zielen außer Verhältnis stehen.
  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits auf streitige Vertragsvergabevorgänge erstrecken kann, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also nach dem 4. September 2006, erfolgt sind, da diese Vergabevorgänge ein Verhalten derselben Art wie die in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme angesprochenen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983, Kommission/Frankreich, 42/82, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988, Kommission/Italien, 113/86, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 9. November 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-236/05, Slg. 2006, I-10819, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94

    Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG. - Gemeinsame

    (40) - Rechtssache 42/82 (Slg. 1983, 1013).

    (55) - Rechtssache 42/82 (a. a. O., siehe oben, Fußnote 40).

    (65) - Meiner Meinung nach wäre ein Mitgliedstaat, wenn er tatsächlich von stichprobenartigen Kontrollen zu systematischen Untersuchungen übergehen sollte, abgesehen von der Verpflichtung, diese Änderung materiell rechtfertigen zu können, entsprechend den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 2048/89 (siehe unten, Nr. 52) und den im Urteil in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, a. a. O., vgl. insbesondere Randnr. 36) aufgestellten Grundsätzen verpflichtet, vorher sowohl die Kommission als auch die entsprechenden Stellen in dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat zu unterrichten.

    (66) - Vgl. Urteil in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 54).

  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

    In diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 4. März 1982 (Rechtssache 42/82 R, Kommission/ Französische Republik, Slg. 1982, 841), in dem der Gerichtshof zur Frage der Zulässigkeit des Umfangs stichprobenartiger Kontrollen Stellung genommen und erklärt habe, die Häufigkeit solcher Untersuchungen vor der Abfertigung der fraglichen Warenpartien zum freien Verkehr dürfe außer in Fällen, in denen besondere Indizien den Verdacht einer konkreten Gefahr begründeten, 15 % der an der Grenze gestellten Warenpartien nicht überschreiten.

    Was die Bezugnahme der Klägerin auf den Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/82 R angehe, so habe dieser Beschluß seine Wirkung nach dem Endurteil vom 22. März 1983 (Slg. 1983, 1013) verloren.

    Die Kommission bezieht sich anschließend auf das Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/ Französische Republik, Slg. 1983, 1013), nach dem die durchgeführten Kontrollen zur Erreichung des bezeichneten Ziels erforderlich sein müßten und keine Einfuhrbehinderungen schaffen dürften, die zu diesem Ziel in keinem Verhältnis ständen.

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    28 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1993 - C-355/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Erhaltung

    ( 31 ) Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, insbesondere 1010).

    ( 33 ) Beschluß vom 28. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 24/80 und 97/80 R (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 1319, Randnrn. 10 bis 12).

    ( 49 ) Siehe das Urteil in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 27).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch Tatsachen erfasst, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1983, Kommission/Frankreich, 42/82, EU:C:1983:88, Rn. 20, vom 22. Dezember 2008, Kommission/Spanien, C-189/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:760, Rn. 30, und vom 15. März 2012, Kommission/Zypern, C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1997 - C-265/95

    FREIER WARENVERKEHR

    (4) - Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013).

    (11) - Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355 Randnr. 13).

    (19) - Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 6).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-236/05

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    12 Insbesondere hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren, und demselben Verhalten zugrunde liegen (vgl. Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 20, vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 607, Randnr. 11, und vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-221/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 28).

    20 Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 226 EG die Aufgabe hat, von Amts wegen und im Allgemeininteresse die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-394/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    Hierzu genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände, wie z. B. im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 70, und vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-03969, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Ein- und

    Hierzu ist folgendes festzustellen: Zwar hat der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt, in der Klageschrift Umstände zu beanstanden, die zeitlich nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme liegen, wenn sie "von derselben Art sind wie die, die in dieser Stellungnahme erwähnt waren und die demselben Verhalten zugrunde liegen" (Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, und Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 113/86, Kommission/ Italien, Slg. 1988, 607); der Gerichtshof hat aber mehrfach bekräftigt, daß der Streitgegenstand, sollen nicht die wesentlichen Zielsetzungen des Vorverfahrens in Frage gestellt werden, bereits im Aufforderungsschreiben eingegrenzt werden müsse (siehe u. a. Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547).

    Wie sich aus den angeführten Urteilen in den Rechtssachen 42/82 und 113/86 ergibt, können Art und Verhalten als gleich angesehen werden, wenn ein und dieselbe Vorgehensweise, die bereits in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet wurde (z. B. eine Reihe von Verzögerungen bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben), sich auch nachher fortsetzten.

    Im Anschluß an diese Feststellung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 16. März 1977 in der Rechtssache 68/76, Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515) auch bloße Formalitäten, die nicht die Erteilung einer im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Genehmigung einschließen, wegen der damit verbundenen Verzögerung und jedenfalls wegen ihrer abschreckenden Wirkung für den Handel Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1992 - C-243/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Vergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - C-105/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1991 - 64/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-23/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 05.06.1997 - C-105/94

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1995 - C-334/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-361/02

    Tsapalos

  • EuGH, 04.02.1988 - 113/86

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1986 - 262/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1987 - 194/85

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1987 - 113/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1990 - C-169/89

    Strafverfahren gegen Gourmetterie Van den Burg BV. - Einfuhrverbot für Vögel.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1985 - 35/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - An

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1983 - 271/82

    Ministère public gegen Vincent Rodolphe Auer. - Tierärzte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1985 - 188/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

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Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.1982 - 42/82 R   

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https://dejure.org/1982,2048
EuGH, 04.03.1982 - 42/82 R (https://dejure.org/1982,2048)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.1982 - 42/82 R (https://dejure.org/1982,2048)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 1982 - 42/82 R (https://dejure.org/1982,2048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - BEFUGNISSE DES RICHTERS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Import und Export von Wein; Anhaltspunkte für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens; Untersuchung von Waren am Grenzübergang; Anhalten von Waren für einen längeren Zeitraum

  • Judicialis

    EWG § 186; ; EWG § 169; ; EWG § 30

  • rechtsportal.de

    EWG § 186; EWG § 169; EWG § 30
    VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - BEFUGNISSE DES RICHTERS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG; [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 186; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2]

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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

    In diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 4. März 1982 (Rechtssache 42/82 R, Kommission/ Französische Republik, Slg. 1982, 841), in dem der Gerichtshof zur Frage der Zulässigkeit des Umfangs stichprobenartiger Kontrollen Stellung genommen und erklärt habe, die Häufigkeit solcher Untersuchungen vor der Abfertigung der fraglichen Warenpartien zum freien Verkehr dürfe außer in Fällen, in denen besondere Indizien den Verdacht einer konkreten Gefahr begründeten, 15 % der an der Grenze gestellten Warenpartien nicht überschreiten.

    Die irische Regierung weist den Analogieschluß zurück, den die Klägerin aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/82 R gezogen habe.

    Was die Bezugnahme der Klägerin auf den Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/82 R angehe, so habe dieser Beschluß seine Wirkung nach dem Endurteil vom 22. März 1983 (Slg. 1983, 1013) verloren.

    Da der in der Rechtssache 42/82 beklagte Mitgliedstaat selbst der Auffassung gewesen sei, Stichprobenkontrollen im Verhältnis von etwa einer zu zehn Partien reichten aus, um eventuellen Gefahren zu begegnen, habe der Gerichtshof in seiner einstweiligen Anordnung mit aller gebotenen Vorsicht 15.% festgesetzt.

    Selbst wenn man der auf dem Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/82 R beruhenden Überlegung der Klägerin folgen wollte, müsse man feststellen, daß auch die Bestimmungen des Weinrechts, die den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegten, für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, und keine Begrenzung der Kontrollen auf 15 % der Partien enthielten, als rechtswidrig hätten angesehen werden müssen.

    Die Kommission bezieht sich anschließend auf das Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/ Französische Republik, Slg. 1983, 1013), nach dem die durchgeführten Kontrollen zur Erreichung des bezeichneten Ziels erforderlich sein müßten und keine Einfuhrbehinderungen schaffen dürften, die zu diesem Ziel in keinem Verhältnis ständen.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in dieser Sitzung erklärt, der genannte Beschluß des Gerichtshofes in der Rechtssache 42/82 R sowie die Zahl von 15 % zur Festlegung des zulässigen Prozentsatzes an Kontrollen spielten in diesem Verfahren überhaupt keine Rolle.

  • EuG, 12.07.1991 - T-23/90

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    59 Die Kommission wirft den Klägerinnen vor, die Ausführungen im Beschluß des Präsidenten des Gerichts aus ihrem Zusammenhang zu reissen, und erwidert ausserdem, die Auffassung der Klägerinnen laufe darauf hinaus, das Erfordernis der Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung im Rahmen einer einstweilige Maßnahmen treffenden Entscheidung völlig dem Erfordernis der Gewißheit gleichzusetzen, die der endgültigen Entscheidung innewohnen müsse, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe (Beschlüsse vom 16. Januar 1975 in der Rechtssache 3/75 R, Johnson und Firth Brown/Kommission, Slg. 1975, 6, vom 21. August 1981 in der Rechtssache 232/81 R, Agricola Commerciale Olio/Kommission, Slg. 1981, 2199, vom 4. März 1982 in der Rechtssache 42/82 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1982, 856, und vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot, a. a. O.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentral AG gegen Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland. -

    Die Firma Rewe hat ursprünglich unter Berufung auf die in der Rechtssache 42/82 R (Kommission/Frankreich), Slg. 1982, 841) ergangene einstweilige Anordnung behauptet, Kontrollen dürften 15 % der Gesamtmenge nicht überschreiten.
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   EuGH, 02.03.1982 - 42/82   

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https://dejure.org/1982,22915
EuGH, 02.03.1982 - 42/82 (https://dejure.org/1982,22915)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.1982 - 42/82 (https://dejure.org/1982,22915)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 1982 - 42/82 (https://dejure.org/1982,22915)
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   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1983 - 42/82   

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https://dejure.org/1983,14180
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1983 - 42/82 (https://dejure.org/1983,14180)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.01.1983 - 42/82 (https://dejure.org/1983,14180)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 1983 - 42/82 (https://dejure.org/1983,14180)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Freier Warenverkehr - Einfuhr italienischen Weins nach Frankreich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.12.1976 - 35/76

    Simmenthal Spa / Ministero delle finanze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1983 - 42/82
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 35/76 (Simmenthal/Italienisches Finanzministerium, Slg. 1976, 1871 (1886)) festgestellt hat, soll Artikel 36 jedoch nicht bestimmte Sachgebiete der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten, sondern läßt vielmehr Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs durch innerstaatliche Normen insoweit zu, als dies zur Erreichung der in diesem Artikel bezeichneten Ziele gerechtfertigt ist und weiterhin gerechtfertigt bleibt.

    Er hat ferner ausgeführt, daß auch solche gelegentlichen Untersuchungen eines eingeführten Erzeugnisses, die im Interesse der Gesundheit zulässig sind, mit Artikel 36 unvereinbar sein können, wenn sie sich "so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen" (Rechtssache 35/76, Simmenthal, a. a. O. S. 1887 f.).

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1983 - 42/82
    Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine Beschränkung nach Artikel 36 nicht gerechtfertigt ist, wenn sie nicht "für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist", insbesondere, wenn "die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken" (Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613 (635 f.), und Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369 (3391)).
  • EuGH, 08.11.1979 - 251/78

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1983 - 42/82
    Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine Beschränkung nach Artikel 36 nicht gerechtfertigt ist, wenn sie nicht "für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist", insbesondere, wenn "die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken" (Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613 (635 f.), und Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369 (3391)).
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   FG Köln, 19.03.1982 - V 42/82 U, V 43/82 G   

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https://dejure.org/1982,21885
FG Köln, 19.03.1982 - V 42/82 U, V 43/82 G (https://dejure.org/1982,21885)
FG Köln, Entscheidung vom 19.03.1982 - V 42/82 U, V 43/82 G (https://dejure.org/1982,21885)
FG Köln, Entscheidung vom 19. März 1982 - V 42/82 U, V 43/82 G (https://dejure.org/1982,21885)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1983, 74
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2016 - 13 K 2290/14

    Ermessensfehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Keine Wiedereinsetzung

    Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte die Rechtssache zur eigenständigen Bearbeitung einer entsprechend qualifizierten Fachkraft übertragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901; FG Köln, Urteil vom 19. März 1982 V 42/82 U, EFG 1983, 74).

    Ebenso kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall bereits die fehlerhafte Berechnung der Einspruchsfrist durch die Rechtsanwaltsfachangestellte D den Klägern zugerechnet werden musste (so wohl FG Köln, Urteil vom 19. März 1982, V 42/82 mwN) oder ob es sich insoweit noch um ein so genanntes Büroversehen handelte.

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