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LG Hof, 23.10.1989 - S 42/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 10.09.1996 - C-11/95
Kommission / Belgien
Ist zwischen diesen beiden Phasen dieses Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1236, vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache 42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, und Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 13). - EuGH, 26.09.2000 - C-134/99
IGI
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Gebührentabelle des nationalen Registers für juristische Personen, die durch Verordnung Nr. 366/89 vom 22. Mai 1989 ( Diárioda República I, Serie A Nr. 117 vom 22. Mai 1989) genehmigt worden ist, wird für jede Eintragung gemäß den Artikeln 36 ff. des Decreto-Lei Nr. 42/89 ( Diário da República I, Serie A Nr. 29 vom 3. Februar 1989) ein Betrag von 1 500 PTE erhoben. - Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-134/99
IGI
Nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b des Decreto-Lei Nr. 42/89 vom 3. Februar 1989(17) können Verstöße gegen die Vorschriften über die Eintragungspflicht (regras do registo) zu Geldbußen (coimas) führen.Nach Artikel 3 Absatz 1 der Tabela de Emolumentos do Registo Nacional de Pessoas Colectivas (Gebührentabelle des nationalen Registers für juristische Personen; im Folgenden: TERNPC) in der Fassung der Verordnung (portaria) Nr. 366/89 vom 22. Mai 1989(19) wird für jede Eintragung gemäß den Artikeln 36 ff. des Decreto-Lei Nr. 42/89 ein Betrag von 1 500 PTE erhoben.