Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.1988 - 427/85   

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https://dejure.org/1988,643
EuGH, 25.02.1988 - 427/85 (https://dejure.org/1988,643)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.1988 - 427/85 (https://dejure.org/1988,643)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - 427/85 (https://dejure.org/1988,643)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60; Richtlinie 77/249 des Rates
    Freier Dienstleistungsverkehr - Rechtsanwälte - Richtlinie 77/249 - Durchführung - Pflicht zum Einvernehmen mit einem örtlichen Rechtsanwalt - Anwendungsbereich - Einzelheiten - Für die örtlichen Rechtsanwälte geltender Grundsatz der Territorialität der Prozeßvertretung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) und der Richtlinie 77/249 des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 59; ; EWG-Vertrag Art. 60 Abs. 3; ; BRAO § ... 52 Abs. 2; ; Richtlinie 77/249 vom 22. März 1977; ; Innerstaatliches Gesetz vom 16. August 1980 zur Durchführung der Richtlinie 77/249/EWG § 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWGV Art. 59; EWGV Art. 60; EWGV Art. 169

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Rechtsanwälte - Richtlinie 77/249 - Durchführung - Pflicht zum Einvernehmen mit einem örtlichen Rechtsanwalt - Anwendungsbereich - Einzelheiten - Für die örtlichen Rechtsanwälte geltender Grundsatz der Territorialität der Prozeßvertretung ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Umsetzung der Richtlinie 77/249/EWG in innerstaatliches Recht.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 887
  • NZA 1988, 519 (Ls.)
  • VersR 1988, 681
  • DVBl 1989, 30
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 25.02.1988 - 427/85
    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet ( siehe insbesondere das Urteil vom 17 . Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg .
  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 25.02.1988 - 427/85
    Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 ( Klopp, Slg . 1984, 2971 ) ausgeführt hat, ermöglicht es der heutige Stand des Verkehrs - und Fernmeldewesens den Rechtsanwälten durchaus, die nötigen Kontakte in geeigneter Weise sicherzustellen .
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    Insbesondere wirft es die Frage auf, wie das Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), auszulegen ist, in dem der Gerichtshof das Recht eines Mitgliedstaats geprüft hat, einem dienstleistenden Rechtsanwalt vorzuschreiben, im Einvernehmen mit einem inländischen Rechtsanwalt zu handeln.

    Vielmehr muss eine solche Beschränkung mit den genannten Anforderungen im Einklang stehen, wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland(9), das für die Prüfung der vorliegenden Rechtssache von besonderer Bedeutung ist, ausgeführt hat.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland ausgeführt hat, werden in der Richtlinie 77/249 die Wendungen "im Einvernehmen ... handeln" und "[Verantwortung dem] Gericht gegenüber" nicht näher erläutert(11), so dass den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung belassen wird.

    Zudem war nach Ansicht des vorlegenden Gerichts "die zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 427/85, Kommission/Deutschland, nach deutschem Recht geltende Verpflichtung deutlich belastender als die Verpflichtung, die nach irischem Recht bestünde, wenn Irland berechtigt sein sollte, ein Handeln "im Einvernehmen" vorzuschreiben".

    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die irischen Rechtsvorschriften den deutschen Rechtsvorschriften sehr ähnlich sind, die der Gerichtshof in der mit dem Urteil Kommission/Deutschland entschiedenen Rechtssache geprüft hat, denn das deutsche Recht erlaubte es dem Rechtsuchenden in bestimmten Fällen, seine Sache vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats selbst zu vertreten(21).

    Vereinfacht gesagt wies auch das französische Recht die wesentlichen Merkmale auf, die ich soeben genannt habe und mit denen sich Gerichtshof in der mit dem Urteil Kommission/Deutschland(27) entschiedenen Rechtssache befasst hatte.

    Folglich schlage ich vor, auf den vorliegenden Fall die in den Urteilen vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), herausgearbeiteten Grundsätze anzuwenden und das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass es die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften sorgfältig anhand des Kriteriums der Kohärenz prüfen muss, und ihm die hierfür erforderlichen Auslegungshinweise zu geben.

    Das Vorbringen dieser Verfahrensbeteiligten, mit dem eine Anwendung der Grundsätze des Urteils vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen werden soll, beruht auf einem Verständnis dieses Urteils, wonach der Gerichtshof den Umstand für entscheidend erachtet haben soll, dass ein Rechtsuchender nach den deutschen Rechtsvorschriften seine Sache entweder selbst vertreten oder sich von einer Person ohne Rechtsanwaltsausbildung vertreten lassen konnte.

    Angesichts dessen neige ich der Auffassung des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens zu, der den Gerichtshof darauf hinweist, dass sich ein Rechtsuchender nach irischem Recht - so wie es in der mit dem Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), entschiedenen Rechtssache der Fall war - durch eine Person vertreten lassen kann, die kein Rechtsanwalt ist.

    Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob das irische Gerichtssystem, das auf dem common law beruht, der Anwendung der im Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), herausgearbeiteten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache entgegensteht, wie mehrere Verfahrensbeteiligte geltend machen.

    Nach den Urteilen Kommission/Deutschland(45) und Kommission/Frankreich(46) "ist davon auszugehen, dass der dienstleistende Rechtsanwalt und der [inländische] Rechtsanwalt, die beide den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln unterliegen, in der Lage sind, gemeinsam unter Beachtung dieser Berufs- und Standesregeln und in Wahrnehmung ihrer beruflichen Selbständigkeit ihre Zusammenarbeit so auszugestalten, wie es dem ihnen anvertrauten Mandat angemessen ist ".

    9 Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 12 und 13).

    11 Urteil vom 25. Februar 1988 (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 22).

    13 Urteil vom 25. Februar 1988 (427/85, EU:C:1988:98).

    21 Urteil vom 25. Februar 1988 (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 13).

    22 Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 14).

    23 Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 15).

    24 Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 15).

    27 Urteil vom 25. Februar 1988 (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 13).

    30 Vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 13 und Tenor), in dem sich der Gerichtshof bei der Beschreibung des deutschen Rechts auf die Feststellung beschränkt, dass "kein Anwaltszwang besteht", ohne dies näher auszuführen.

    45 Urteil vom 25. Februar 1988 (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 24).

    47 Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 25), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 32).

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    Damit hat ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt die Gewähr dafür übernommen, dass die Vorschriften des deutschen Prozessrechts sowie die geltenden Berufs- und Standesregeln beachtet werden (vgl. EuGH 25. Februar 1988 - C-427/85 - [Kommission/Deutschland] Rn. 23, Slg. 1988, 1123) .
  • EuGH, 10.03.2021 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    Insbesondere wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, wie das Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), auszulegen ist, in dem geprüft wurde, ob ein Mitgliedstaat das Recht hat, einem dienstleistenden Rechtsanwalt vorzuschreiben, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln.

    Dieser verbietet jede Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und verpflichtet zur Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Erbringers einer Dienstleistung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 11 und 13).

    Die Richtlinie 77/249 ist außerdem im Licht von Art. 57 Abs. 3 AEUV auszulegen, aus dem der Gerichtshof abgeleitet hat, dass in Anbetracht der Eigenheiten bestimmter Dienstleistungen besondere an den Leistungserbringer gestellte Anforderungen nicht als mit dem AEU-Vertrag unvereinbar anzusehen sind, wenn damit die Befolgung der für solche Tätigkeiten geltenden Regeln bezweckt wird, wobei der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des AEU-Vertrags jedoch nur durch Regelungen beschränkt werden darf, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als diesem Interesse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 12).

    Im Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), hat der Gerichtshof erstens in Rn. 13 darauf hingewiesen, dass in Rechtsstreitigkeiten, für die das deutsche Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, die Parteien ihre Sache selbst vertreten können und das deutsche Recht es für diese Rechtsstreitigkeiten auch erlaubt, mit der Vertretung eine Person zu betrauen, die weder Rechtsanwalt noch spezialisiert ist, sofern sie nicht geschäftsmäßig tätig wird.

    Indessen ist hervorzuheben, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), ergangen sind, das nationale Recht zwar den Parteien gleichermaßen wie im vorliegenden Ausgangsverfahren die Möglichkeit einräumte, ihre Sache selbst zu vertreten, dabei aber die jeweiligen Verpflichtungen, die den Parteien und dem Gericht hinsichtlich der Bestimmung der einschlägigen Rechtsvorschriften oblagen, im Gegensatz zu den im vorliegenden Ausgangsverfahren geltenden Verpflichtungen dieselben waren, unabhängig davon, ob die Partei ihre Sache selbst vertrat oder den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nahm.

    In diesem spezifischen Kontext der Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer genannten Urteile ergangen sind, sind Rn. 13 des Urteils vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98), und Rn. 17 des Urteils vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich (C-294/89, EU:C:1991:302), zu lesen, wonach Art. 5 der Richtlinie 77/249 nicht bewirken kann, dass an einen dienstleistenden Rechtsanwalt Anforderungen gestellt werden, die in den Berufs- und Standesregeln, die dann gelten würden, wenn keine Dienstleistung im Sinne des EWG-Vertrags (jetzt der AEU-Vertrag) vorläge, keine Entsprechung haben.

    Denn wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland (427/85, EU:C:1988:98, Rn. 23), entschieden hat, gestattet die Richtlinie 77/249 den Mitgliedstaaten, dem dienstleistenden Rechtsanwalt vorzuschreiben, dass er im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt, damit Ersterer in die Lage versetzt wird, die Aufgaben, die ihm sein Mandant anvertraut hat, unter Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu erfüllen.

    Nach dieser Konzeption ist davon auszugehen, dass diese beiden Rechtsanwälte in der Lage sind, gemeinsam unter Beachtung der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln und in Wahrnehmung ihrer beruflichen Selbständigkeit ihre Zusammenarbeit so auszugestalten, wie es dem ihnen anvertrauten Mandat angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Kommission/Deutschland, 427/85, EU:C:1988:98, Rn. 24, und vom 10. Juli 1991, Kommission/Frankreich, C-294/89, EU:C:1991:302, Rn. 31).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte - Umsetzung der Richtlinie 77/249/EWG in innerstaatliches Recht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85
    L 78 vom 26.3.1977, S. 17.2 - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405; Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78, Van Wesemael, Slg. 1979, 35; Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305.

    8. Zu dem im Artikel 60 Absatz 3 niedergelegten Grundsatz der Inländerbehandlung hat der Gerichtshof festgestellt, diese Bestimmung solle es "dem Leistungserbringer ermöglichen, seine Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, ohne Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staats auszuüben"; hingegen impliziere sie "nicht, daß jede für die Staatsangehörigen dieses Staats geltende nationale Regelung, die normalerweise eine Dauertätigkeit von in diesem Staat ansässigen Unternehmen zum Gegenstand hat, in vollem Umfang auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten angewandt werden könnte, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen ausgeübt werden" (Urteil Webb, a. a. O., Randnummer 16).

    10. Weiter heißt es dort: "Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist" (Äquivalenzgrundsatz) (Urteil Webb, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe; siehe auch Urteil Van Wesemael, Randnummern 28, 29 und 30).

    In Artikel 63 EWG-Vertrag war die Aufstellung eines "Allgemeinen Programms" zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in- 3 - Urteile Van Wesemael, Randnr. 27, und Webb, Randnr. 14.

    107. Die Kritik der Kommission scheint auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Urteil Webb gestützt zu sein.

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85
    L 78 vom 26.3.1977, S. 17.2 - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405; Urteil vom 18. Januar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78, Van Wesemael, Slg. 1979, 35; Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305.

    Wie der Gerichtshof in demselben Urteil (Randnummer 17 der Entscheidungsgründe) eingeräumt hat, "sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen, die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben" (siehe auch Urteil Van Wesemael, Randnummer 28 der Entscheidungsgründe).

    10. Weiter heißt es dort: "Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist" (Äquivalenzgrundsatz) (Urteil Webb, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe; siehe auch Urteil Van Wesemael, Randnummern 28, 29 und 30).

    In Artikel 63 EWG-Vertrag war die Aufstellung eines "Allgemeinen Programms" zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in- 3 - Urteile Van Wesemael, Randnr. 27, und Webb, Randnr. 14.

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1987 - 427/85
    33 und 43; zu Artikel 48 Absatz 4 das Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, 3903 und 3904, Randnrn.

    - Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 719, Randnr. 11.12 - Rechtssache 33/74, Slg. 1974, 1299, 1309, Randnr. 12.

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