Rechtsprechung
OLG Köln, 27.05.2008 - 43 HEs 12/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überlastung der mit der Sache befassten Strafkammer als wichtiger Grund für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 121 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Überschreitung der Gesamtdauer der Untersuchungshaft; Antrag der Staatsanwaltschaft auf ...
- Judicialis
StPO § 121 Abs. 1
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 13.05.2008 - 64 KLs 10/08
- OLG Köln, 27.05.2008 - 43 HEs 12/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03
Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender …
Auszug aus OLG Köln, 27.05.2008 - 43 HEs 12/08
Die Überlastung einer großen Strafkammer mit Haftsachen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. vom 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 - in: NJW 2003, 2896, 2896) kein wichtiger Grund in diesem Sinne, wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung mit personellen und sachlichen Mitteln die Möglichkeit besteht, durch organisatorische Maßnahmen die Erledigung aller Sachen binnen verfahrensangemessener Fristen sicherzustellen, insbesondere zu vermeiden, dass sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung erheblich verzögert. - BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05
Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten …
Auszug aus OLG Köln, 27.05.2008 - 43 HEs 12/08
Sind solche organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft, stellt auch eine nicht nur kurzfristige Überlastung einer großen Strafkammer mit Haftsachen keinen wichtigen Grund dar, wenn die Überlastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfG, a.a.O., BVerfG, B. v. 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - StV 2006, 87).
- OLG Köln, 02.03.2009 - 2 Ws 77/09
Anrechnung verfahrensfremder U-Haft bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit
Diesen Haftbefehl hat der Senat im Haftprüfungsverfahren gem. §§ 121 f StPO mit Beschluß vom 27.05.2008 - 43 HEs 12/08 - 61 - aufgehoben, weil die zuständige Strafkammer sich wegen Überlastung nicht in der Lage sah, die Hauptverhandlung vor Ende 2008 anzuberaumen und die Sache nach einer Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts A. nicht auf eine andere Strafkammer abgeleitet werden konnte. - OLG Köln, 06.05.2013 - 2 Ws 200/13
Anrechnung von Zeiten des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auf Strafhaft
Der Verurteilte befand sich vom 13.11.2007 bis zur Entlassung am 04.06.2008 (nach Aufhebung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht Köln am 27.05.2008 [- 43 HEs 12/08 - 61 -] ) in Untersuchungshaft, die [durch Beschluss des Senats vom 02.03.2009 - 2 Ws 77/09] auf Strafhaft in dem (weiteren) Verfahren StA A. ... angerechnet wurde.