Rechtsprechung
AG Bad Homburg, 22.12.2004 - 43 UR II 36/02 |
Verfahrensgang
- AG Bad Homburg - 2 II 16/05
- LG Frankfurt/Main - 13 T 50/03
- AG Bad Homburg, 22.12.2004 - 43 UR II 36/02
- LG Frankfurt/Main, 31.05.2005 - 13 T 50/05
- OLG Frankfurt, 04.08.2005 - 20 W 344/05
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 20 W 87/06
Wohnungseigentumsverfahren: Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem …
Im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 43 UR II 36/02, ist sie auf Zahlung einer Sonderumlage in Anspruch genommen worden; im Wege der Widerklage hat sie zahlreiche Anträge gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt.Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.03.2004 (Bl. 399 ff der Akte Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 43 UR II 36/02) sind ihr 5/6 der gerichtlichen sowie der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Auf der Grundlage des Kammerbeschlusses vom 10.03.2004 ist am 22.12.2004 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen (Bl. 482 ff der Akte Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 43 UR II 36/02), auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.02.2005 (Bl. 500 ff der Akte Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 43 UR II 36/02) zurückgewiesen worden.
- OLG Frankfurt, 04.08.2005 - 20 W 344/05
Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage gegen …
In diesem Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.05.2005 einen Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 22.12.2004, Az.: 43 UR II 36/02, zurückgewiesen.