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   VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00   

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VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00 (https://dejure.org/2003,6097)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.07.2003 - 43-II-00 (https://dejure.org/2003,6097)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 43-II-00 (https://dejure.org/2003,6097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung personenbezogener Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen; Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines Grenzstreifens; Merkmal der grenzüberschreitenden Kriminalität; Nichtigkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 6 ...

  • VerfGH Sachsen

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen Polizeigesetzes (Sächsisches Polizeigesetz 1999)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (67)

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00
    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Gesellschafts- und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Einzelnen nicht mehr wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß (SächsVerfGH, Urt. v. 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [73]).

    aa) Damit die Grundrechte ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen können, bedarf es, wie der Verfassungsgerichtshof im ersten Polizeigesetz-Urteil im Einzelnen ausgeführt hat (JbSächsOVG 4, 50 [96 ff.]), neben inhaltlichen Normierungen auch geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen.

    Angesichts der Vielgestaltigkeit der Gefahren, zu denen auch die Bedrohung durch die grenzüberschreitende Kriminalität gehört, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welche Befugnisse er der Polizei zur effektiven Aufgabenerfüllung einräumen will (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75]).

    Die öffentlichen Sicherheitsbelange und der Schutz der Persönlichkeitssphäre sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof im ersten Polizeigesetz-Urteil ausgesprochen hat (JbSächsOVG 4, 50 [76 f.]), prinzipiell gleichwertig, so daß bei der Abwägung keinem von beiden ein genereller Vorrang zukommt.

    Insofern liegt der Fall grundlegend anders als bei der heimlichen Informationserhebung mit verdeckten Mitteln aus Wohnungen (vgl. dazu SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 ff.).

    Die im Rang besonders hoch stehende "unverletzliche" Freiheit des Menschen ist die Basis seiner allgemeinen Rechtsstellung und der meisten seiner anderen grundrechtlich verbürgten Entfaltungsmöglichkeiten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [61]).

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts darf die Entziehung der Freiheit der Person nur aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls oder zum Schutze des Betroffenen erfolgen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [63]).

    Das Bestimmtheitserfordernis (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [62]).

    Dem Betroffenen darf der Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; zugleich müssen auch die tatsächlichen Vorbedingungen der Erlangung effektiven Rechtsschutzes erfüllt sein (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [105]).

    Im ersten Polizeigesetz-Urteil hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang die Vorwirkung betont, die Art. 38 SächsVerf für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entfaltet und die eine nachträgliche Offenlegung des staatlichen Eingriffs im Grundsatz gebietet (JbSächsOVG 4, 50 [102]).

    Geboten ist ein prozeduraler Grundrechtsschutz, der durch kompensatorische Verfahrensgestaltung die Interessen des Betroffenen repräsentiert (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [96 ff.,.

    Anders als nach der verfassungswidrigen Altregelung (vgl. dazu SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [100 ff.]) ist vor dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 SächsPolG) nunmehr zwar die Anordnung durch einen Richter erforderlich, § 39 Abs. 4 Satz 2 SächsPolG.

    III. § 39 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 SächsPolG verstößt nicht zusätzlich gegen Art. 83 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf. Allerdings fällt der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers unter den Begriff der "nachrichtendienstlichen Mittel" (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [107 ff.]).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00
    Die Kompetenzmaterie Grenzschutz erstreckt sich auf die polizeiliche Überwachung der Bundesgrenzen, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Abwehr von Gefahren für die Grenzen (vgl. BVerfGE 97, 198 [214, 218]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [151]) und in einem hinreichend tiefen, herkömmlich auf 30 km Tiefe begrenzten Streifen des Grenzgebiets (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BGSG; vgl. v.Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl. 1974, Art. 87 IV 4 a bb, S. 2273) die Abwehr von Gefahren, welche die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.

    Aus dieser Ereignis- und Verdachtslosigkeit der Kontrollen wird unter Hinweis darauf, daß ein gebotener "Zurechnungszusammenhang" fehle, teilweise die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer hergeleitet (vgl. MVVerfG, LKV 2000, 149 [152 ff.] für § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MVSOG; Bizer, aaO., S. 57 ff.; Stephan, DVBl. 1998, 81 [82 f.], Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [132 ff.]).

    Gleichwohl kann man auch hier einen gewissen "Zurechnungszusammenhang" darin sehen, daß eine durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete zeitlich begrenzte Sondersituation vorliegen muß (so für die vergleichbare Norm des MVSOG das MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]) und darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, gerade diejenige Person an der Kontrollstelle anzutreffen, die die zu verhindernden Straftaten begehen will (zu dieser einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG Rommelfanger/Rimmele, aaO., § 19 Rn 15).

    Eine aus dem Menschenbild der Verfassung abzuleitende Vermutung der Redlichkeit des Einzelnen, wonach der Staat nur dann über Kontrollbefugnisse gegenüber dem Einzelnen verfüge, wenn konkrete Anzeichen für einen Mißbrauch der Freiheitsrechte durch ihn bestünden, kann weder dem Grundgesetz noch der Sächsischen Verfassung entnommen werden (ebenso MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]; a.A. Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [133]).

    Mögen auch die äußeren Rahmenbedingungen gegenwärtig eher eine Normanwendungspraxis begünstigen, bei der der Einzelne außerhalb der 30km-Zone nicht mit bedeutend häufigeren Kontrollen als ohnehin schon mit Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO rechnen muß und erst recht nicht "auf Schritt und Tritt" überwacht wird, so kommt es für die verfassungsrechtliche Wertung doch allein darauf an, wie die Vorschrift angewendet werden kann, ohne gegen sie zu verstoßen (zutreffend MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).

    gewährleisten hat, nicht nur ein unverzichtbarer Verfassungswert, sondern steht im Rang anderen Verfassungswerten grundsätzlich gleich (vgl. BVerfGE 49, 24 [56 f.]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00
    Geeignet ist das Gesetz, wenn die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht, wenn mit seiner Hilfe das vom Gesetzgeber verfolgte Gemeinwohlziel gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 [373]).

    Das Ergebnis hängt dann unter anderem davon ab, wie groß die Gefahren sind, denen mit der Regelung begegnet werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 [375 f.]).

    Das kommt überall dort in Betracht, wo die Geheimhaltung gegenüber dem Betroffenen zur staatlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Zielen dient (SächsVerfGH aaO.; vgl. ferner BVerfGE 57, 250 [284]; 100, 313 [397 f.]).

    Bloße Gründe der Verwaltungspraktikabilität erlauben keine weitreichenden Eingriffe in die Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 100, 313 [398]).

    Daher ist die lediglich eingeschränkte Gewährung bzw. das gänzliche Fehlen eines Unterrichtungsanspruchs nicht nur an der Rechtsweggarantie, sondern auch am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 [361] zu Art. 10 GG; ähnlich BVerfG [1. Senat 1. Kammer], NVwZ 2001, 1261 [1263]: Unterrichtungsanspruch aus informationellem Selbstbestimmungsrecht "in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG"; vgl. ferner BbgVerfG, LKV 1999, 450 [455, 457]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [354]; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 246 f.; a.A. Huber in: von Mangoldt/Klein/Starck, aaO., Art. 19 Abs. 4 Rn 375: Maßstab ausschließlich Rechtsschutzgarantie).

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Die Staatsregierung hat sich zum Normenkontrollantrag wie folgt geäußert: 1. Dem Antrag stehe in Bezug auf die Rügen der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6, des § 4 Nr. 4 SächsPVDG und des Datenabgleichs die Rechtskraft der Urteile des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - und vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - entgegen.

    Denn insoweit ist darüber zu entscheiden, ob die dem Freistaat durch Art. 3 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SächsVerf für seine Gesetzgebungszuständigkeit gezogenen Grenzen eingehalten sind (so schon SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 176).

    Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - entgegen, das die Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Buchst. a SächsPolG mit der Sächsischen Verfassung feststellte.

    § 15 Abs. 1 Nr. 6 SächsPVDG entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem vom Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - für mit der Verfassung vereinbar erklärten § 19 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SächsPolG.

    Zwar ist § 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG im Wesentlichen inhaltsgleich zum im Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - für mit der Verfassung vereinbar erklärten § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und setzt die im Tenor dieser Entscheidung geforderten verfahrensrechtlichen Anforderungen um.

    Auch § 87 Abs. 1 Satz 3 SächsPVDG entspricht im Wortlaut der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG, die der Verfassungsgerichtshof im Urteil aus dem Jahr 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 285 f. nicht beanstandete.

    Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht unterfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 152; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 183 ff., 259 f., 296 ff., 356 ff.; vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954, BVerfGE 3, 407 [433]; Beschluss vom 29. April 1958, BVerfGE 8, 143 [150]; Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [360]; Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109,.

    Das jeweils aus dem Gesetzesvorbehalt der Art. 33 und 27 SächsVerf folgende, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf) wurzelnde Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Gesetzgeber die staatlicher Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und Eingriffsvoraussetzungen wie Eingriffstiefe möglichst klar bestimmt (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 210).

    Da die Handhabung dieser Vorschriften von den Betroffenen weitgehend nicht wahrgenommen und angegriffen werden kann, kann ihr Gehalt nur sehr eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 210; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [265 Rn. 94]).

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Gesellschaftsund eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Einzelnen nicht mehr wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 206).

    Die Zurückstellung der Benachrichtigung eines Beteiligten über eine der oben genannten Maßnahmen greift in Art. 38 Satz 1 SächsVerf sowie in die von der Maßnahme betroffenen Grundrechte ein (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 257 ff.; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 330 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [358 ff.]; Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [365 f.]; Beschluss vom 10. März 2008, BVerfGE 120, 351 [359 f.]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [335]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [254 f.]).

    Dem Betroffenen darf der Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; zugleich müssen auch die tatsächlichen Vorbedingungen der Erlangung effektiven Rechtsschutzes erfüllt sein (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 332 m.w.N.).

    Nur so wird ihm ermöglicht, ggf. eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 268; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 332 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [361 f.]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [251 m.w.N.]; st. Rspr.).

    Andernfalls drohten die materiellen Grundrechte, deren Schutz die Garantie des Art. 38 SächsVerf dient, leerzulaufen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 332).

    aa) Die Zurückstellung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsPVDG ist geeignet und erforderlich, um die weitere, konkret absehbare Verwendung eines Verdeckten Ermittlers oder einer V-Person zu sichern (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 -Vf. 43-II-00 - juris Rn. 347).

    Zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter und für die wirksame Bekämpfung bestimmter schwerer Formen der Kriminalität, vor allem der organisierten Kriminalität, ist das Mittel des Verdeckten Ermittlers bzw. der V-Person unabdingbar (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 335).

    Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem das Interesse, einen Verdeckten Ermittler oder eine V-Person weiter verwenden zu können, zu einem dauerhaften Verlust des individuellen Rechtsschutzes führt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 336).

    b) Maßstab der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 SächsPVDG ist Art. 33 SächsVerf. Das Grundrecht aus Art. 33 SächsVerf schützt den Einzelnen vor unrechtmäßiger Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 341), unabhängig davon, ob die Information öffentlich zugänglich ist oder nicht.

    Obwohl aussagekräftige Bewegungsprofile eine hohe Eingriffsintensität aufweisen können, ist bei der polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle doch eingriffsmindernd zu berücksichtigen, dass die Kontrollen nicht mit Gewissheit erfolgen, sondern es vom Zufall abhängt, ob und wie oft sich der Betroffene den damit verbundenen Maßnahmen unterziehen lassen muss (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 241).

    aa) Die Vorschriften sind nicht dem gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzurechnen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 183 ff.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [272 Rn. 61 ff.]).

    Denn unter grenzüberschreitender Kriminalität sind nicht Verstöße speziell gegen Strafvorschriften zum Schutz der Grenze selbst zu verstehen, sondern allgemein Straftaten, die die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Grenzsituation oder Grenznähe, insbesondere die Erschwerungen grenzüberschreitender Fahndung und Strafverfolgung, ausnutzen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 187 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [271 Rn. 58]).

    Dem Strafverfahrensrecht und damit dem Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG wäre sie nur dann zuzuordnen, wenn sie ausschließlich oder zumindest primär der Beweisverschaffung zur späteren Verwendung im Strafverfahren diente (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 357 m.w.N.).

    vom 24. Januar 2012, BVerfGE 130, 151 [184]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [333 f. Rn. 305]) - lediglich die Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung, nicht aber schon die abschließende Ermächtigung zu einer weiteren Nutzung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 358; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [278 Rn. 80 m.w.N.]).

    Dadurch wird in Art. 33 SächsVerf eingegriffen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 202, 204, 273).

    aa) Die Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7 SächsPVDG dient der Informationsgewinnung im Vorfeld konkreter Gefahrenabwehr und damit einem legitimen Zweck (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 225).

    Die Erlangung von Informationen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7 SächsPVDG kann dazu beitragen, der Polizei Erkenntnisse zu verschaffen, mit denen sie Gefahren abwehren kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 226).

    Folglich haben diese offen erfolgenden Maßnahmen Auswirkungen auf die Schwere des Grundrechtseingriffs von § 15 Abs. 1 SächsPVDG (a.A. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 272).

    Diese Maßnahmen stellen eher geringfüge Eingriffe dar (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 237).

    Ist die Identifizierung dagegen so nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, darf der Betroffene bei steigender Eingriffsintensität gegen oder ohne seinen Willen zum Zweck der Identitätsfeststellung festgehalten, ggf. durchsucht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 SächsPVDG), zur Dienststelle verbracht (Sistierung, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SächsPVDG) bzw. in Gewahrsam genommen werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG); außerdem sind nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 28 Nr. 4 bis 7 SächsPVDG ggf. erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 SächsPVDG) sowie die Durchsuchung von Sachen möglich (vgl. zu dem Ganzen SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 199 ff.).

    Dadurch verliert die in der Bereitstellung dieser Befugnisse durch den Gesetzgeber liegende Intensivierung des Grundrechtseingriffs spürbar an Gewicht (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 240 ff.).

    Eingriffsmindernd ist bei der Bestimmung der Eingriffstiefe zu berücksichtigen, dass es sich um eine offene Maßnahme handelt und keine höchstpersönlichen Daten erhoben werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 -Vf. 43-II-00 - juris Rn. 237; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [283 Rn. 97]).

    einer Identitätsfeststellung grundsätzlich nur dann, wenn sie auf einem Anlass beruht, der das polizeiliche Handeln vorhersehbar und kontrollierbar macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [281 Rn. 91]), denn grundsätzlich darf niemand Adressat polizeilicher Maßnahmen werden, der in keiner Weise einen Grund dafür gegeben hat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 232; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [281 f. Rn. 93]).

    (3) Weiterhin müssen die gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung der Identitätsfeststellung durch Vorgaben zur Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter so ausgestaltet sein, dass keine willkürliche, überzogene Anwendungspraxis durch übermäßig häufige bzw. breit angelegte Kontrollen erfolgen kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 -Vf. 43-II-00 - juris Rn. 239; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [284 f. Rn. 100]).

    Da sich der Betroffene an diesem Ort aufhalten muss, um einer Identitätsfeststellung unterzogen zu werden, liegt insoweit ein für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erforderlicher Anlass vor (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 232), der durch seine räumliche Konkretisierung eine übermäßige Anwendung ausschließt.

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt von Verfassung wegen hohe Bedeutung zu (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 238 m.w.N.).

    Die Identitätskontrolle nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG setzt keinen Anlass voraus (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 233, dort als Zurechnungszusammenhang bezeichnet; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [297 Rn. 142]).

    Aber auch soweit die Identitätskontrolle außerhalb des 30-km-Bereichs auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen mit erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität erfolgt, wird ein ausreichender und den Bestimmtheitsanforderungen genügender Grenzbezug im Wege verfahrensrechtlicher Garantien dadurch hergestellt, dass der Maßnahme ein vorab zu dokumentierendes polizeibehördliches Konzept zugrunde liegt und Kontrollen nur stattfinden dürfen, wenn vorab zu dokumentierende Lageerkenntnisse die erhebliche Bedeutung der jeweils konkret zu bezeichnenden Straße für die grenzüberschreitende Kriminalität belegen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 218).

    Mit diesen einschränkenden Anforderungen wird ausreichend sichergestellt, dass nicht jede Straße des Freistaates Sachsen zum kontrollierbaren Bereich wird, sondern nur solche, die zuvor in einem Vorsorgekonzept aufgeführt sind, welches auf übergeordneter Leitungsebene entwickelt wurde und nicht nur kurzfristig ausgerichtet ist, dabei eine Gewichtung sowie eine Begrenzung der vorgesehenen Kontrollen nach Ort und Häufigkeit enthält und schließlich in seiner Gesamtheit einen sinnvollen Beitrag zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu liefern vermag (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 220).

    Weiterhin sind nur solche Straßen außerhalb des Grenzbereichs erfasst, bei denen aufgrund von Tatsachen darauf geschlossen werden kann, dass sie im Kontrollzeitraum in nennenswertem Umfang zu Zwecken der internationalen Kriminalität genutzt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 222).

    Die Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7 SächsPVDG erfolgt zwar offen, jedoch sind dem Betroffenen die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen im Einzelfall häufig nicht bekannt, wie bei Identitätsfeststellungen an gefährlichen oder gefährdeten Orten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsPVDG (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 210), bzw. wird der Betroffene nicht im Voraus über die Errichtung einer Kontrollstelle nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsPVDG informiert.

    Kann aber der Betroffene das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen bzw. deren Subsumtion unter die Eingriffsermächtigung nicht oder nicht hinreichend deutlich erkennen oder nicht nachvollziehen, wird die Verfügbarkeit effektiver gerichtlicher Kontrolle umso gewichtiger (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 210).

    Darüber hinaus können Kontrollen gegenüber abreisenden Versammlungsteilnehmern einen mit Maßnahmen im Vorfeld vergleichbaren Abschreckungseffekt hervorrufen und Versammlungsteilnehmer zum Verzicht auf die Teilnahme bewegen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 288 m.w.N.).

    Sind einem Grundrecht ausdrückliche Schranken oder Beschränkungsmöglichkeiten beigegeben, so treten sie zu den verfassungsimmanenten Schranken hinzu, die durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte gebildet werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 291 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, BVerfGE 83, 130 [139]; Beschluss vom 26. Juni 1991, BVerfGE 84, 212 [228]).

    Dies rechtfertigt es, dass von der Identitätsfeststellung nicht nur Personen betroffen sind, die wegen des verfassungsrechtlich vorgesehenen Waffenverbots oder ihres Ziels, die ordnungsgemäße Durchführung einer Versammlung zu verhindern, nicht dem Schutz des Art. 23 SächsVerf unterliegen, sondern auch diejenigen betroffen sind, die mangels Störabsicht den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 292).

    Voraussetzung ist hier jedoch, dass die Auswirkungen auf das Versammlungsgrundrecht in die Abwägung im konkreten Einzelfall einbezogen werden und hierbei u.a. die Anzahl der Demonstranten und Gegendemonstranten, die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer sowie die Beschaffenheit des Versammlungsgeländes berücksichtigt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 292).

    Dieser Abgleich stellt einen eigenen Eingriff in Art. 33 SächsVerf dar (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 286; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [366]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [265 f. Rn. 42 ff.]).

    Beschränkte sich die Identitätsfeststellung ausschließlich darauf, bestimmte Daten der zu Kontrollierenden, wie Name und Wohnort, zu erheben, ohne sie in irgendeiner Weise verwenden zu dürfen, wäre für den Zweck der Kriminalitätsverhütung kaum etwas zu gewinnen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 286).

    Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 210; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [375 ff.]; Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [407]).

    (1) Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Polizei im Rahmen der Identitätsfeststellung zu einem Datenabgleich ermächtigt hat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 256).

    a) Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG ist Art. 33 SächsVerf. aa) Art. 33 SächsVerf schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang er seine persönlichen Lebenssachverhalte offenbart (s.o. C I 3 b aa; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 206; Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 98-IV-17; st. Rspr.).

    Diese haben ersichtlich einen örtlichen Grenzbezug und sind der Auslegung zugänglich (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 196; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [299 f. Rn. 149]).

    Ein ausreichender und den Bestimmtheitsanforderungen genügender Grenzbezug wird dadurch hergestellt, dass die erhebliche Bedeutung der Bundesfernstraßen und der anderen Straßen für die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der Durchführung der Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt sein muss und die Umsetzung in einem dienststellenübergreifenden Kontrollkonzept zu regeln ist (s.o. C III 2 a bb 5; vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 218).

    Mit diesen einschränkenden Anforderungen wird ausreichend sichergestellt, dass nicht jede Straße des Freistaates Sachsen zum kontrollierbaren Bereich wird, sondern nur solche, die zuvor in einem Vorsorgekonzept aufgeführt sind, welches auf übergeordneter Leitungsebene entwickelt wurde und nicht nur kurzfristig ausgerichtet ist, dabei eine Gewichtung sowie eine Begrenzung der vorgesehenen Kontrollen nach Ort und Häufigkeit enthält und schließlich in seiner Gesamtheit einen sinnvollen Beitrag zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu liefern vermag (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 220).

    Weiterhin werden nur solche Straßen außerhalb des Grenzbereichs erfasst, bei denen aufgrund von Tatsachen darauf geschlossen werden kann, dass sie im Kontrollzeitraum in nennenswertem Umfang zu Zwecken der internationalen Kriminalität genutzt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 222).

    § 30 Abs. 1 SächsPBG greift in beiden Fällen in das Recht auf Datenschutz ein (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 363 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - juris Rn. 37; Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [397 ff.]; Beschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 - juris Rn. 15; Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 - juris Rn. 13; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [160 f. Rn. 357]).

    Die Annahme eines Eingriffs scheitert nicht an einem konkludenten Grundrechtsverzicht derer, die gemäß § 30 Abs. 1 SächsPBG die überwachten öffentlichen Orte aufsuchen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 366).

    Damit verlangt die Vorschrift erkennbar einen inneren Zusammenhang zwischen zukünftigen Gefahren und der besonderen Gefährdungslage an den zu überwachenden Orten (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 360, 370).

    Der primär der Gefahrenabwehr dienende Zweck der Regelung hat weiter begrenzende Wirkung (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 370).

    Für das hier zu beurteilende Polizeihandeln im Vorsorgebereich ist die Unbestimmtheit der Eingriffsvoraussetzungen sogar typisch (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 217).

    Die Tauglichkeit der Überwachungsmaßnahmen kann, auch im Hinblick auf mögliche Verdrängungs- bzw. Verlagerungseffekte, nicht prinzipiell verneint werden (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 372).

    Auch bleiben Bildaufnahmen sowie -aufzeichnungen insofern effektiver, als nur mit ihrer Hilfe Bildausschnitte vergrößert, verlässlich gespeichert und problemlos weitergenutzt werden können (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 374).

    Entscheidend ist, dass nur eine punktuelle, keine flächendeckende Überwachung stattfindet (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 360, 370, 378).

    Es ist zwar eingriffsmindernd zu berücksichtigen, dass die Überwachung offen (§ 30 Abs. 3 SächsPBG i.V.m. § 13 Abs. 3 SächsDSDG) und im öffentlichen Raum stattfindet, weshalb die - mit einer offen durchgeführten Videoüberwachung ohne Gesichtserkennungssoftware verbundene - konkrete Belastung für die Betroffenen vergleichsweise gering ist, insbesondere weil die fraglichen Eingriffsbefugnisse in der Regel allein das Sozialverhalten in der allgemein einsehbaren Öffentlichkeit, nicht aber die Privat- oder gar Intimsphäre des Einzelnen und damit den unantastbaren Bereich seiner privaten Lebensführung berühren (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 378).

    § 21 Abs. 2 SächsPVDG berührt zwar den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG, stellt aber keine Regelung der Freizügigkeit i.S.v. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 GG dar (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 297 ff.).

    Andernfalls wäre wegen des damit verbundenen Ausschlusses der Landesgesetzgebung gemäß Art. 71 GG der Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG doch auf den Vorbehalt des Bundesgesetzes beschränkt (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 298 m.w.N.).

    Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 307; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, BVerfGE 94, 166 [198]).Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 17 SächsVerf ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1960, BVerfGE 10, 302 [322 f.]; Beschluss vom 7. Oktober 1981, BVerfGE 58, 208 [220]), schützt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vor einer Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsbeschränkung, wobei Art. 17 SächsVerf, den in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt aufnimmt und verstärkt, indem er Formvorschriften zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981, BVerfGE 58, 208 [220]).

    Zudem stehen zur Durchsetzung der Anordnung unmittelbarer Zwang und das Zwangsgeld zur Verfügung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 321).

    Das Ergebnis hängt dann unter anderem davon ab, wie groß die Gefahren sind, denen mit der Regelung begegnet werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 229).

    Darunter fällt jede Form menschlichen Verhaltens ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - Vf. 7-IV-94 - juris Rn. 59 f.; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 306; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, BVerfGE 6, 32 [36 f.]; st. Rspr.).

    Diese ist ihrerseits Voraussetzung für das Maß tatsächlicher Ausübbarkeit der Freiheitsgrundrechte des Betroffenen - von der Religionsausübung, der Teilnahme am öffentlichen und privaten Meinungsaustausch, der Pflege familiärer und sonstiger Beziehungen bis hin zur Ausbildungs- und Berufsfreiheit, der Freiheit der Wohnung und der Eigentumsfreiheit (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 306).

    Nach § 23 Satz 2 SächsVerfGHG kommt die Prüfung weiterer Bestimmungen desselben Gesetzes nur bei Vorliegen derselben (Un)Vereinbarkeitsgründe wie bei der jeweils vom Antrag erfassten und geprüften Norm in Betracht (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 381; vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 78 Rn. 25 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Neben der eindeutigen Bestimmung von Anlass und Zweck der Norm enthält diese - soweit dies bereichsspezifisch bei einer anlasslosen Kontrollbefugnis strukturell möglich ist - auch handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale, indem die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BPolG nur in Zügen und Bahnhöfen erfolgen dürfen, bei denen aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung angenommen werden kann, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden (vgl. dazu jeweils zur Bedeutung der Lageabhängigkeit bei der sog. Schleierfahndung VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 -, juris, Rn. 117 ff.; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 213; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 34; a.A. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 53 f., zur Identitätsfeststellung).

    Insoweit ist es allerdings erforderlich, dass die Bewertungen und Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, auf denen die Lageerkenntnisse oder die grenzpolizeiliche Erfahrung beruhen, entsprechend dokumentiert und einer inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 221 f.).

    Zum anderen durfte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zur Eignung der Maßnahmen auch die generalpräventiven Wirkungen der Befugnisnorm einbeziehen, die sich gerade nicht in konkreten Treffern abbilden lassen (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 226, zur Schleierfahndung; siehe auch BT-Drucks. 15/1861, S. 6).

    Als milderes Mittel scheiden Maßnahmen mit einer geringeren Streubreite aus, weil durch eine erhöhte Eingriffsschwelle zwar ein kleinerer Adressatenkreis betroffen wäre, jedoch die generalpräventive Wirkung des § 22 Abs. 1a BPolG gerade auch auf stichprobenartigen Kontrollen eines weiten Adressatenkreises beruht (vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 227, zur Schleierfahndung).

    Dies setzt gleichzeitig voraus, dass die Bewertungen und Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, auf denen die Lageerkenntnisse oder die grenzpolizeilichen Erfahrungen beruhen, in einer die inhaltliche Kontrolle ermöglichenden Weise belegt werden können (vgl. dazu SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 221 f.).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Denn hierunter sind nicht Verstöße speziell gegen Strafvorschriften zum Schutz der Grenze selbst zu verstehen, sondern allgemein Straftaten, die die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Grenzsituation oder Grenznähe, insbesondere die Erschwerungen grenzüberschreitender Fahndung und Strafverfolgung, ausnutzen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 187 f.).

    Er erfasst diejenige Kriminalität, die die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Grenzsituation oder Grenznähe, insbesondere die Erschwerungen grenzüberschreitender Fahndung und Strafverfolgung, ausnutzt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 212).

    Auch handelt es sich hierbei um einen auslegungsfähigen Begriff (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 103; ebenso SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 196).

    Angesichts dieser Umstände kann die Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung einer solchen Maßnahme nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 218 ff.).

  • AG Brandenburg, 22.01.2016 - 31 C 138/14

    Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

    Zum einen begehrt der Kläger hier nunmehr ausdrücklich eine Unterlassung von der Beklagten und kann im Übrigen selbst ein Unterlassen eines ausdrücklichen Protests nicht mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden ( BVerfG , Beschluss vom 23.02.2007, Az.: 1 BvR 2368/06, u.a. in: NVwZ 2007, Seiten 688 ff.; VGH Baden-Württemberg , NVwZ 2004, Seiten 498 ff.; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen , Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: Vf.43-II-00; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 ).
  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -, NVwZ 2004, S. 498 ; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, S. 86 des Umdrucks).
  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Zur Kompensation dieser Besonderheit hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass die Verwaltung die für die Anwendung der Antiterrordatei im Einzelfall maßgeblichen Vorgaben und Kriterien in abstrakt-genereller Form festlegt und verlässlich dokumentiert (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 193 ff.) wie auch in einer vom Gesetzgeber näher zu bestimmenden Weise veröffentlicht.
  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

    Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass allgemeine landesrechtliche Regelungen über die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung nicht unter die Kompetenzmaterie der "Freizügigkeit" nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG fallen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - LVerfGE 14, 333 ).
  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    Da die nach § 4 Abs. 2 und 4 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen aber allesamt der Datenerhebung dienen, ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für diese Maßnahmen die "verbindende Klammer" (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 67; vgl. ferner SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202;BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 96, jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ermächtigt zu Eingriffen in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen polizeilichen Maßnahme sind (vgl. zur entsprechenden rechtlichen Einordnung von Maßnahmen der sog. Schleierfahndung: BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 25 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 95; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 66 f.).

    Mit dem Erfordernis "konkreter Lageerkenntnisse" wird eine relevante, die polizeilichen Befugnisse schon auf der Normebene beschränkende Eingriffsschwelle nicht formuliert (i.E. a.A. wohl SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 218, 221 f.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 115; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 95 f., jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    Diesem Ansatz lag insbesondere die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der dortigen Regelungen zur sog. Schleierfahndung zugrunde (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 216 ff.; ebenso bereits VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 118 ff.).

    Der erkennende Senat teilt zum anderen und dessen ungeachtet aber auch nicht die mitunter - und auch von der Beklagten - vertretene Auffassung, die dem Angehalten- und Befragtwerden sowie der Verpflichtung, ein mitgeführtes Ausweispapier zur Prüfung auszuhändigen, eine nur "sehr geringfügige" Eingriffsqualität zuspricht (so aber BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 114; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 237; vgl. ferner Kastner, VerwArch 92 [2001], 216, 254 f.).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Die insoweit bewusst eng gefasste Regelung kann damit gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht durch Landesrecht ergänzt werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 261 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

    Er misst die Landesgesetze an den Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächs-OVG 11, 55 [83 f.]; Urteil vom 20. Mai 2005 - Vf. 34-VIII-04; Urteil vom 21. Juli 2005 - Vf. 67II-04, LVerfGE 16, 441 [456 f.]; so auch: LVerfG M-V, Urteil vom 21. Oktober 1999, LKV 2000, 149 [150]; BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996, NVwZ 1997, 790;.

    Der Verfassungsgerichtshof prüft daher eine landesrechtliche Norm auf einen Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächsOVG 11, 55 [83 f.]) und stellt erforderlichenfalls deren Nichtigkeit wegen der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SächsVerf selbst fest, ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 11, 55 [108 f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 19. Mai 1992, DÖV 1992, 968 [969 f.]; für eine Vorlagepflicht hingegen: Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, a.a.O.; Benda/Klein, a.a.O).

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

  • StGH Hessen, 12.02.2014 - P.St. 2406

    Unzulässige Grundrechtsklage gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 und - hilfsweise - § 16 Abs.

  • VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-VIII-04

    Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen Regelungen der Gemeindeordnung des

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2015 - 54-IV-14

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anordnung der

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

  • VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08

    Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und

  • OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 851/18

    Identitätsfeststellung; Durchsuchung; gefährlicher Ort;

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 44-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 43-IV-19
  • OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 26/03

    Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtswidrig) - Betretensbefugnis;

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 98-IV-17
  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 332/15

    Rundfunkbeitrag; Verfassung; Zitiergebot; Datenschutz; Landesrecht;

  • VG Dresden, 09.08.2017 - 6 K 196/15

    Personalienfeststellung

  • VG Frankfurt/Main, 02.06.2017 - 5 L 3997/17
  • VG Gießen, 14.03.2019 - 4 K 2427/16

    Fahrtkosten für Terminsvertreter im Verwaltungsprozess II

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