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AG Essen, 26.08.2008 - 44 Gs 1816/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizeibeamten bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt
- blutalkohol , S. 92
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtswidrigkeit einer wegen Gefahr im Verzug durch Polizeibeamte angeordneten Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Blutentnahme - Verwertungsverbote
Verfahrensgang
- AG Essen, 26.08.2008 - 44 Gs 1816/08
- LG Essen, 04.11.2008 - 23 Qs 143/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07
Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit eines Blutalkohol-Gutachtens; …
Auszug aus AG Essen, 26.08.2008 - 44 Gs 1816/08
Auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht wird in der Rechtsprechung zum Teil weiterhin die Auffassung vertreten, dass bei der Abnahme einer Blutprobe zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt die Einholung einer richterlichen Entscheidung stets entbehrlich sei, weil wegen des raschen Abbaus von Alkohol und Drogen im Körper stets eine Gefährdung des Untersuchungserfolges bestehe und damit Gefahr im Verzug vorliege (LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07, juris = Blutalkohol 45, 77 f.). - BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06
Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur …
Auszug aus AG Essen, 26.08.2008 - 44 Gs 1816/08
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.02.2007 (NJW 2007, 1345) entschieden, dass bei einer Blutentnahme als körperlichen Eingriff nach § 81 a Abs. 2 StPO eine gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein müsse. - OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07
Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von …
Auszug aus AG Essen, 26.08.2008 - 44 Gs 1816/08
Diese Ansicht ist mit den vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Vorgaben für die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO nicht vereinbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ss 532/07, juris = NStZ 208, 238; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, 2 - 81/07 juris).