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   AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05   

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AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05 (https://dejure.org/2011,29963)
AG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05 (https://dejure.org/2011,29963)
AG Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 44 XVII L 141/05 (https://dejure.org/2011,29963)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsbehandlung, Zwangsmedikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
    § 1906 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht nicht den vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23. März 2011 (NJW 2011, 2113ff.) sowie vom 12. Oktober 2011 (NJW 2011, 3571ff) aufgestellten Anforderungen an ein das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit einschränkendes Gesetz.

    Demgegenüber ist nunmehr die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen von Untergebrachten vom 23.03.2011 ( 2 BvR 882/09 ; NJW 2011, 2113; siehe auch Beschluss vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11 , NJW 2011, 3571, Rz. 34 ff.) zu beachten.

    Dabei hat das Bundsverfassungsgericht insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz selbst erkennbar sein müssen und insoweitigen Mängeln der gesetzlichen Regelung nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden kann (BVerfG, NJW 2011, 2113, Rz. 74 u. 80).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
    § 1906 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht nicht den vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23. März 2011 (NJW 2011, 2113ff.) sowie vom 12. Oktober 2011 (NJW 2011, 3571ff) aufgestellten Anforderungen an ein das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit einschränkendes Gesetz.

    Demgegenüber ist nunmehr die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen von Untergebrachten vom 23.03.2011 ( 2 BvR 882/09 ; NJW 2011, 2113; siehe auch Beschluss vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11 , NJW 2011, 3571, Rz. 34 ff.) zu beachten.

  • OLG Köln, 29.06.2006 - 16 Wx 141/06

    Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener

    Auszug aus AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 01.02.2006, NJW 2006, 1277) sollte § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber, um für diesen überhaupt einen Anwendungsbereich zu eröffnen, sinnvoll nur so ausgelegt werden können, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt sei, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, und im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht umfasse, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (so auch die bisher h.M.: OLG Celle, NJW-RR 2008, 230; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1591; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664; OLG Jena Bes. v. 30.11.2005 - 9 W 659/05 ).
  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 01.02.2006, NJW 2006, 1277) sollte § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber, um für diesen überhaupt einen Anwendungsbereich zu eröffnen, sinnvoll nur so ausgelegt werden können, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt sei, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, und im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht umfasse, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (so auch die bisher h.M.: OLG Celle, NJW-RR 2008, 230; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1591; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664; OLG Jena Bes. v. 30.11.2005 - 9 W 659/05 ).
  • OLG Jena, 30.11.2005 - 9 W 627/05

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation

    Auszug aus AG Bremen, 16.12.2011 - 44 XVII L 141/05
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 01.02.2006, NJW 2006, 1277) sollte § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber, um für diesen überhaupt einen Anwendungsbereich zu eröffnen, sinnvoll nur so ausgelegt werden können, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt sei, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen, und im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht umfasse, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (so auch die bisher h.M.: OLG Celle, NJW-RR 2008, 230; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1591; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664; OLG Jena Bes. v. 30.11.2005 - 9 W 659/05 ).
  • AG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 49 XVII HOF 399/12

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung für die Zwangsmedikation einer

    Diese Vorschrift ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, um den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Zwangsbehandlung von untergebrachten Personen zu legitimieren (so auch: AG Bremen, Beschluss v. 16.12.2011, Az. 44 XVII L 141/05; AG Bremen, Beschluss v. 16.01.2012, Az. 41 XVII A 89/03; AG Ludwigsburg, Beschluss v. 30.01.2012, Az. 8 XVII 58/2012; LG Stuttgart, Beschluss v. 16.02.2012, Az. 2 T 35/12 - sämtliche Entscheidungen zitiert aus juris).
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