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   RG, 30.01.1904 - Rep. V. 451/03   

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https://dejure.org/1904,10
RG, 30.01.1904 - Rep. V. 451/03 (https://dejure.org/1904,10)
RG, Entscheidung vom 30.01.1904 - Rep. V. 451/03 (https://dejure.org/1904,10)
RG, Entscheidung vom 30. Januar 1904 - Rep. V. 451/03 (https://dejure.org/1904,10)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird ein über Grundstücke geschlossener Tauschvertrag, welchem die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt, dadurch für beide Teile gültig, daß er von der einen Seite durch Auflassung und darauf folgende Eintragung des Erwerbers im Grundbuche vollzogen wird? 2. Kann ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formloser Grundstückstausch. Bereicherung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 56, 383
  • RGZ 56, 383
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 - 6 A 10282/10

    Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig

    So geht es im Urteil vom 30. März 2006 (- Rs. 451/03 - [Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl], Slg. S. 1-2941) um eine italienische Regelung, aufgrund der allein Steuerberatungszentren (Centri di Assistenza Fiscale) berechtigt waren, bestimmte Tätigkeiten in Steuerfragen auszuüben.
  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 79/80

    Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks - Übertragung des

    Es ist zwar richtig, daß der in § 818 Abs. 2 BGB verwendete Begriff der Unmöglichkeit auch das subjektive Unvermögen umfaßt (MünchKomm/Lieb § 818 Rdn. 28 m.w.N.) und der Bereicherungsschuldner grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine weiterveräußerte Sache zum Zwecke der Herausgabe zurückzuerwerben oder eine Verbindung mit ihr wieder zu beseitigen, wenn er hierdurch mehr als den Wert des Erlangens verlieren würde (RGZ 56, 383, 387; Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl. § 818 Anm. 5 a; MünchKomm/Lieb a.a.O. m.w.N.).

    Diese Einschränkung entfällt jedoch, wenn der Empfänger - wie hier - im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet (vgl. RGZ 56, 383, 387).

  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70

    Vertragsheilung nach § 313 Satz 2

    Werden auf Grund eines formlos abgeschlossenen Grundstückstauschvertrags die Übereignungsverpflichtungen nur des einen Vertragspartners grundbuchlich vollzogen, so führt dies nach Auffassung des Reichsgerichts nicht zur Heilung der Formnichtigkeit des ganzen Vertrags (RGZ 56, 383, 385; vgl. auch RGZ 78, 41, 44).
  • LG Düsseldorf, 10.03.1989 - 11 O 333/88

    Sale-and-lease-back-Vertrag zur Liquiditätsverschaffung des Leasingnehmers;

    Der Rechtsprechung zur Heilungsmöglichkeit einheitlicher Verträge mit mehreren grundbuchrelevanten Verpflichtungen lässt sich ein allgemeiner Grundsatz dergestalt, dass immer dann, wenn die Durchführung eines unter § 313 BGB fallenden formlos abgeschlossenen Vertrages mehrere Übereignungen erfordert, schon die Vollendung einer dieser Übereignungen genügt, den Vertrag insgesamt wirksam werden zu lassen, nicht entnehmen (vgl. BGHZ 59, 269, 273 [BGH 29.09.1972 - V ZR 170/70] , RGZ 56, 383, 385; 78, 41, 44; 103, 381, 383; BGH, NJW 1952, 1171 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
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