Rechtsprechung
LG Hannover, 23.09.2015 - 46 Qs 81/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Fremdschaden, bedeutender, Unfallflucht, Schadensgrenze
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; § 142 StGB; § 111a Abs. 1 S. 1 StPO
Annahme eines bedeutenden Schadens; Satthaftigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei dringendem Tatverdacht einer Straftat (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) - verkehrslexikon.de
Wirtschaftlicher Totalschaden und Höhe des bedeutenden Schadens nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme eines bedeutenden Schadens; Satthaftigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei dringendem Tatverdacht einer Straftat (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- kanzlei-heskamp.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Unfallflucht: Bei 1.300 € ist die "Fremdschadensgrenze"
- beck-blog (Kurzinformation)
Kein bedeutender Sachschaden i.S.d. §§ 142, 69 StGB: Reparaturkosten 2155 Euro - Fahrzeugwert 1200 Euro
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bedeutender Fremdschaden - Grenze bei ca. 1300 EUR
Verfahrensgang
- AG Hannover, 31.07.2015 - 213 Gs 62/15
- LG Hannover, 23.09.2015 - 46 Qs 81/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
Bestimmung des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; …
Auszug aus LG Hannover, 23.09.2015 - 46 Qs 81/15
Doch ist zu berücksichtigen, dass § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mit dem objektiven Tatbestandsmerkmal des bedeutenden Schadens an der geschädigten fremden Sache nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auf die in Geld zu bemessende und nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmende Höhe des verursachten Fremdschadens und damit auf die Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches des Geschädigten rekurriert (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10 , NZV 2011, 356: "Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird").Abzustellen ist auf diesen Wert und nicht auf die - schadensersatzrechtlich nicht erstattungsfähigen - Kosten, die für eine (unwirtschaftliche) Reparatur des Fahrzeuges aufzuwenden wären, weil der tatsächliche entstandene Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sich nach dem aus dem Schadensereignis resultierenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch bestimmt, dessen Realisierbarkeit Schutzzweck des § 142 StGB ist (näher hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10 , NZV 2011, 356).