Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 16.02.1993 - 48-VI-92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Keine Beschränkung der Rechte eines Stadtrats während der Wahlprüfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Bayern, 16.02.1993 - 48-VI-92
- VerfGH Bayern, 30.07.1993 - 48-VI-92
Wird zitiert von ...
- VG München, 10.05.2013 - M 16 E 13.2008
Rettungsdienstrecht; Bayerisches Rotes Kreuz; Wahl des Kreisbereitschaftsleiters; …
Vielmehr erfordert die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreisbereitschaftsleitung die Aufgabenwahrnehmung gerade durch die in einem - jedenfalls nicht offensichtlich nichtigen Wahlakt - gewählten Beigeladenen und nicht lediglich durch ihre geschäftsführend tätigen Vorgänger (vgl. BayVerfGH, B. v. 16.2.1993 - Vf. 48-VI-92 - juris).
Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 30.07.1993 - 48-VI-92 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Bayern, 16.02.1993 - 48-VI-92
- VerfGH Bayern, 30.07.1993 - 48-VI-92
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VerfGH Bayern, 28.01.1993 - 25-VI-92
Verbot von Zweitlisten einer Partei oder Wählergruppe: nur formelle Kriterien …
Auszug aus VerfGH Bayern, 30.07.1993 - 48-VI-92
"Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes ( GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen darf (Bezugnahme auf VerfGHE vom 28.1. 1993, Vf 25-VI-92 u.a.).«.
- VG Regensburg, 01.10.2008 - RN 3 K 08.00955
Beurteilung des "beherrschenden Betreibens" i.S.d. Art. 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 …
Eine derart umfassende Prüfung der Eigenständigkeit eines Wahlvorschlags sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, da sie mit der Wahlvorschlagsfreiheit nicht vereinbar sei (vgl. BayVerfGH vom 28.1.1993 Az. Vf.25-VI-92 u.a., BayVBl 1993, 206/208, vom 18.3.1993 Az. Vf.41-VI-92 u.a., vom 30.7.1993 Az. Vf.48-VI-92, VerfGHE 46, 234/242 f.).Nach einer dieser vom Verfassungsgerichtshof benannten Fallgruppe, die Aufnahme in das Gesetz gefunden hat, ist eine Partei oder Wählergruppe nur dann Träger nicht nur eines, sondern zusätzlich eines weiteren Wahlvorschlags, wenn die Partei oder Wählergruppe oder ihre Untergliederung durch ihre Organe einen weiteren Wahlvorschlag beherrschend betreibt, um das personelle Angebot der Partei oder der Wählergruppe an den Wähler zu vergrößern (…vgl. BayVerfGH vom 28.1.1993 a.a.O., BayVBl 1993, 206/209, vom 18.3.1993 a.a.O., vom 30.7.1993 a.a.O., VerfGHE 46, 234/244).
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wahlvorschlags darf die Frage der Parteizugehörigkeit der Kandidaten nach dem Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichtshofs unter keinem Gesichtspunkt, also auch nicht als Indiz, eine Rolle spielen (BayVerfGH vom 30.7.1993 a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des aktiven und passiven Wahlrechts dürfe die Frage, welches Programm einer Partei oder einer anderen Wählergruppe ähnlich sei oder mit ihm übereinstimme, bei der Zulassung eines Wahlvorschlags nicht geprüft werden (vgl. BayVerfGH vom 30.7.1993 a.a.O.).
- VerfGH Bayern, 09.05.1995 - 22-VII-94
Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit, auf Aussetzung des Verfahrens und auf …
Dies vermag - ebenso wie die mögliche Verbundenheit eines berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs mit einer Partei - eine Befangenheit nicht zu begründen (so VerfGH BayVBl 1992, 556 f. und VerfGHE vom 30. Juli 1993 Vf. 48-VI-92 S. 6 f. zur Rechtslage hinsichtlich der nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs).Dies vermag - ebenso wie die mögliche Verbundenheit eines berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs mit einer Partei - eine Befangenheit nicht zu begründen (so VerfGH BayVBl 1992, 556 f. und VerfGHE vom 30. Juli 1993 Vf. 48-VI-92 S. 6 f. zur Rechtslage hinsichtlich der nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs).